Urteil
Private Krankenkasse muss FM-Übertragungsanlage für ein hörbehindertes Schulkind bezahlen

Gericht:

AG München


Aktenzeichen:

211 C 5346/03


Urteil vom:

07.05.2004


Im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages war neben den Eltern auch ein Kind mit einem Tarif versichert, der auch die Übernahme der Kosten für ambulante Heilbehandlung und Arzneimittel vorsah. Das Kind ist beidseitig schwerhörig und benötigt ein Hörgerät. Um in der Schule dem Unterricht auch akustisch folgen zu können, wurde dem Kind eine drahtlose FM-Übertragungsanlage als medizinisch notwendig verordnet und angeschafft. Die Kosten für dieses Gerät in Höhe von 2.037,88 Euro verlangte der Vater im Rahmen des Versicherungsvertrages von seiner Versicherung zurück. Diese lehnte jedoch eine Zahlung ab.

Gegen diese Entscheidung klagte der Vater des Kindes mit der Begründung, die private Krankenversicherung habe den Eindruck erweckt, dass sie mehr und bessere Leistungen erbringe als gesetzliche Krankenversicherungen. Gesetzliche Krankenversicherungen würden diese Übertragungsgeräte jedoch bezahlen. Aus diesem Grund sei auch die beklagte private Krankenversicherung zur Zahlung verpflichtet, da einmal ein solches Hörgerät im Leistungskatalog der Beklagten stehe und es sich bei diesem Gerät um ein Hörgerät handelte, das nur etwas anders ausgestaltet sei als die üblichen. Im Übrigen müsse sich die beklagte Versicherung an ihrer Werbung festhalten lassen, aus der sich ergebe, dass sie mehr und besser leiste als gesetzliche Krankenkassen.

Dem hielt die beklagte Versicherung entgegen, sie habe durch ihre Werbung nicht den vom Kläger vorgetragenen Eindruck erweckt. Im Übrigen seien in den Versicherungsbedingungen, die Grundlage des Versicherungsvertrages seien, die Leistungen eindeutig beschrieben. Danach seien zwar die Kosten für ein Hörgerät zu ersetzen, nicht jedoch für eine solche drahtlose Übertragungsanlage, wie sie dem Kind verordnet worden sei.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es stellte vielmehr fest, dass dem Kind ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die drahtlose Übertragungsanlage nach dem Versicherungsvertrag zustehe. Es führte weiter aus, dass es offen bleiben könne, ob die beklagte Versicherung durch Werbeaussagen verpflichtet sei, die Kosten zu ersetzen, da nach Ansicht des Gerichts das Gerät schon nach den ausdrücklichen Versicherungsbedingungen zu ersetzen sei. Nur durch das drahtlose Übertragungsgerät könne die Hörfähigkeit des Kindes im Unterricht hergestellt werden. Nur durch dieses Zusatzgerät könne die bestmögliche Hörfähigkeit des Kindes in der entsprechenden Lebenssituation erzielt werden. Bei der Anlage handele es sich nicht um ein Sondergerät, sondern um einen Teil des Hörgerätes und sei damit erstattungsfähig.

Referenznummer:

R/R2029


Informationsstand: 29.10.2004