Orientierungssatz:
Ein Hörgerät ist jedes Gerät, das Funktionsbeeinträchtigungen des Gehörs ausgleicht. Ein Hörgerät in diesem Sinne ist auch ein Gerät, das die Funktionsfähigkeit eines bereits vorhandenen Hörgeräts verbessert. Eine ärztlich verordnete Übertragungsanlage (Mikroportanlage) kann auch nur im Falle einer Verbesserung medizinisch notwendig sein, so dass sie mit zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln gehört.
Pressemitteilung:
Auch Zusatzgeräte zur Verbesserung der Qualität von bereits vorhandenen Hörgeräten müssen von der Krankenkasse bezahlt werden. Danach muss eine private Krankenversicherung dem Sohn eines Versicherten eine spezielle drahtlose Hörhilfe (Mikroport-Anlage) bezahlen.
Mit dem Gerät, das Nebengeräusche ausblendet, kann der beidseitig schwerhörige Junge dem Schulunterricht folgen. Die Kasse hatte sich geweigert, das rund 2000 Euro teure Gerät zu bezahlen, da ihrer Meinung nach nur normale Hörgeräte in den Leistungskatalog fallen. Die verklagte Versicherung ging nach ihrer Niederlage vor dem Amtsgericht München (Az: 211 C 5346/03) zunächst in Berufung und argumentierte, eine Versicherung schulde nicht die Kostenerstattung für das theoretisch mögliche Optimum, sondern nur für das objektiv medizinisch Notwendige. Vor dem Landgericht München I nahm die Versicherung die Berufung dann jedoch wieder zurück.
Das Landgericht hatte zuvor in einem so genannten Hinweisbeschluss (Aktenzeichen: 6 S 11128/04) betont, dass unter den Begriff Hörgerät auch Geräte fallen, die die Funktionsfähigkeit eines bereits vorhandenen Hörgeräts verbessern. Das bereits vorhandene Grundgerät habe im konkreten Fall nur eine eingeschränkte Filterwirkung und gleiche den Hörschaden des Kindes nur unzureichend aus.
Quelle: kobinet-Nachrichten (www.kobinet.de)