Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif BSK. Dem Vertrag liegen die den MB/KK entsprechenden AVB der Beklagten sowie ihre Tarifbedingungen zugrunde.
Der Tarif BSK sieht u. a. vor, dass die Aufwendungen für Hilfsmittel von der Beklagten zu 100 % übernommen werden. Unter 3.3 der AVB wird mit dem einleitenden Hinweis "Als Hilfsmittel gelten" eine Vielzahl von Hilfsmittel aufgelistet. Anschließend heißt es: " Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel."
Der Kläger, der querschnittsgelähmt ist, begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines näher bezeichneten RehaBikes in Höhe von 11.888,10 EUR. Er trägt vor, die Anschaffung dieses Geräts sei aus medizinischen Gründen geboten und ist der Ansicht, es spreche nicht gegen die Leistungspflicht der Beklagten, dass dieses Hilfsmittel nicht in ihren Katalog aufgenommen sei, da dieser nicht abschließend sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.888,10 EUR nebst
gesetzlichen Zinsen zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die
Anschaffung eines RehaBike der Firma I GmbH,
####1 N zu Artikelnummer ####2
Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass ihr Katalog der Hilfsmittel, die vom Versicherungsschutz erfasst seien, abschließend sei, und bestreitet hilfsweise die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung des RehaBikes.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug genommen.