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Urteil
Anspruch auf Leistung einer privaten Krankenversicherung - Übernahme der Kosten für ein N-CPAP-Atemtherapiegerät

Gericht:

LG Dortmund 2. Zivilkammer


Aktenzeichen:

2 S 2/09


Urteil vom:

27.08.2009


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 737,31 EUR der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1997 eine Krankenversicherung, die u. a. für die ambulante Behandlung den Tarif AS 100 umfasst. Dieser sieht unter B 1.4 für Hilfsmittel 100%ige Erstattung des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages abzüglich einer Selbstbeteiligung pro Hilfsmittel von 15,20 EUR für Männer vor.

Unter B Ziffer 2.4 heißt es unter der Überschrift "Hilfsmittel":

"Erstattungsfähig sind die Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen.

Das sind: Sehhilfen, Arm- und Beinprothesen, Einlagen oder maßgefertigte orthopädische Schuhe, Gummistrümpfe, Hörgerät, Sprechhilfe, Kunstaugen, Schienenapparate, handbetriebener Krankenfahrstuhl, Umstandsleibbinden.

Sehhilfen sind Brillen (Gestell und Gläser) und alternativ Kontaktlinsen. Erstattungsfähig sind Brillengestelle bis zu einem Rechnungsbetrag von 82,50 EUR und Kontaktlinsen bis zu einem Rechnungsbetrag von 220,00 EUR.

Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art sind einmal innerhalb von drei Kalenderjahren erstattungsfähig."

Da der Kläger an einer schlafbezogenen Atmungsstörung leidet, wurde ihm aus medizinischen Gründen ein sogenanntes N-CPAP-Gerät verordnet, welches er zu einem Preis von 3.686,56 EUR anschaffte. Hierauf erstattete die Beklagte einen Betrag von 2.949,25 EUR.

Unter Hinweis auf das Leistungsversprechen für Hilfsmittel im Tarif AS 100 verlangt der Kläger den Differenzbetrag erstattet und vertritt dazu die Ansicht, der Tarif enthalte ein umfassendes Leistungsversprechen für Hilfsmittel jeglicher Art. Die Aufzählung bestimmter Hilfsmittel unter B Ziffer 2.4 sei nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft. Er hat deshalb die Erstattung des von der Beklagten noch nicht berücksichtigten Teils des Anschaffungspreises für das N-CPAP-Gerät verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage - bis auf die Selbstbeteiligung - stattgegeben und unter Auslegung der im Streit stehenden Tarifbedingung das dem Kläger verordnete N-CPAP-Gerät den erstattungsfähigen Hilfsmitteln zugeordnet. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auffassung vertritt, die Aufzählung der Hilfsmittel im Tarif AS 100 sei abschließend. Die erfolgte Zahlung bezeichnet sie als Kulanzleistung.

Rechtsweg:

AG Dortmund Urteil vom 12.12.2008

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 737,31 EUR der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1997 eine Krankenversicherung, die u. a. für die ambulante Behandlung den Tarif AS 100 umfasst. Dieser sieht unter B 1.4 für Hilfsmittel 100%ige Erstattung des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages abzüglich einer Selbstbeteiligung pro Hilfsmittel von 15,20 EUR für Männer vor.

Unter B Ziffer 2.4 heißt es unter der Überschrift "Hilfsmittel":

"Erstattungsfähig sind die Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen.

Das sind: Sehhilfen, Arm- und Beinprothesen, Einlagen oder maßgefertigte orthopädische Schuhe, Gummistrümpfe, Hörgerät, Sprechhilfe, Kunstaugen, Schienenapparate, handbetriebener Krankenfahrstuhl, Umstandsleibbinden.

Sehhilfen sind Brillen (Gestell und Gläser) und alternativ Kontaktlinsen. Erstattungsfähig sind Brillengestelle bis zu einem Rechnungsbetrag von 82,50 EUR und Kontaktlinsen bis zu einem Rechnungsbetrag von 220,00 EUR.

Leistungen für Hilfsmittel gleicher Art sind einmal innerhalb von drei Kalenderjahren erstattungsfähig."

Da der Kläger an einer schlafbezogenen Atmungsstörung leidet, wurde ihm aus medizinischen Gründen ein sogenanntes N-CPAP-Gerät verordnet, welches er zu einem Preis von 3.686,56 EUR anschaffte. Hierauf erstattete die Beklagte einen Betrag von 2.949,25 EUR.

Unter Hinweis auf das Leistungsversprechen für Hilfsmittel im Tarif AS 100 verlangt der Kläger den Differenzbetrag erstattet und vertritt dazu die Ansicht, der Tarif enthalte ein umfassendes Leistungsversprechen für Hilfsmittel jeglicher Art. Die Aufzählung bestimmter Hilfsmittel unter B Ziffer 2.4 sei nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft. Er hat deshalb die Erstattung des von der Beklagten noch nicht berücksichtigten Teils des Anschaffungspreises für das N-CPAP-Gerät verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage - bis auf die Selbstbeteiligung - stattgegeben und unter Auslegung der im Streit stehenden Tarifbedingung das dem Kläger verordnete N-CPAP-Gerät den erstattungsfähigen Hilfsmitteln zugeordnet. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auffassung vertritt, die Aufzählung der Hilfsmittel im Tarif AS 100 sei abschließend. Die erfolgte Zahlung bezeichnet sie als Kulanzleistung.

Referenznummer:

R/R6253


Informationsstand: 23.07.2014