Der Senat konnte trotz des angekündigten Nichterscheinens des Klägers zum Gerichtstermin die mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache entscheiden. Der rechtskundige Kläger hat in seinem Telefaxschreiben vom Vortag des Gerichtstermins keinen Vertagungsantrag gestellt sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er die Sache für ausgeschrieben erachte und eine Entscheidung wünsche. Die Beklagtenvertreterin konnte nicht mehr rechtzeitig von dem letzten Telefaxschreiben des Klägers informiert werden und war deshalb zum Gerichtstermin erschienen. Da ein Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage (§ 126
SGG) nicht gestellt wurde, führte der Senat die mündliche Verhandlung durch.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht der zulässigen Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn mit dem streitigen Hilfsmittel "X. Multiposition" zu versorgen, hilfsweise die Kosten für dessen Anschaffung zu übernehmen, nicht stattgegeben. Der Kläger hat keinen im Sozialrechtsweg zu verfolgenden Anspruch gegen die Beklagte hierauf.
Aus dem Pflegeversicherungsverhältnis steht dem Kläger kein solcher zu. Gemäß § 178 b
Abs. 4 VVG haftet der Versicherer im Falle der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege der versicherten Person entstehen (Pflegekostenversicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld (Pflegetagegeldversicherung). Der Leistungsumfang der hier vorliegenden Pflegekostenversicherung bestimmt sich demgemäß nach den im Versicherungsvertrag vereinbarten Konditionen. Für die "Leistungen der häuslichen Pflege" ist die Regelung des § 4
MB/PPV 1996 maßgeblich. Nach § 4
Abs. 7
MB/PPV haben versicherte Personen gemäß
Nr. 4 des Tarifes PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden der versicherten Personen beitragen oder ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist. Nach der angeführten Regelung des
Nr. 4 des Tarifes PV sind erstattungsfähig die Aufwendungen für die in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung sind zur Erleichterung der Pflege
u. a. Pflegebetten mit Zubehör (Ziff. 1.2), Pflegeliegestühle (Ziff. 1.2.5), ferner als Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden Sitzhilfen (Ziff. 4.1.1), Liegehilfen (Ziff. 4.1.2) aufgeführt. In Bezug auf die Mobilität sind, was das Bundessozialgericht bereits in seinem den Kläger betreffenden Urteil vom 10. November 2005 (
B 3 P 10/04 R) hervorgehoben hat, lediglich fremdbedienbare Elektrorollstühle (Ziff. 1.4.2) und ansonsten Zimmerrollstühle (Ziff. 1.3.1) und schließlich Schieberollstühle (Ziff. 1.4.1) ausgewiesen. Hingegen führt das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Beklagten weder das begehrte Hilfsmittel "X. Multiposition" noch vergleichbare Geräte als Hilfsmittel auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Pflegehilfsmittelverzeichnis auch eine Rubrik mit "Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität" (Ziff. 3.1.1) ausweist. Aber auch unter dieser Rubrik ist das streitgegenständliche Gerät nicht aufgeführt. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10. November 2005 überzeugend dargelegt hat, sind die zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen auch verbindlich, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie stehen insbesondere im Einklang mit den Vorschriften des VVG sowie auch mit den Vorgaben nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen des § 4
MB/PPV 1996 und in seiner aktuellen Fassung stehen auch mit § 23
Abs. 1
S. 2
SGB XI in Einklang. Diese Norm sieht vor, dass ein Vertrag der privaten Pflegeversicherung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für den Versicherungsnehmer Vertragsleistungen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels (§ 28 bis § 45
SGB XI) gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle des Sachleistungsanspruchs eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung (§ 23
Abs. 1
S. 3
SGB XI).
Maßstab für die Frage der Gleichwertigkeit des Leistungsanspruches ist § 40
Abs. 1
SGB XI. Danach haben Pflegebedürftige der sozialen Pflegeversicherung Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Aus § 40
SGB XI ist zu entnehmen, dass Pflegehilfsmittel zum einen zum Verbrauch bestimmte und vorrangig leihweise zu überlassende technische Hilfsmittel darstellen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Hilfsmittel "X. Multiposition" kein technisches Pflegehilfsmittel ist sondern ein Hilfsmittel darstellt, das im Rahmen der Mobilitätsverschaffung und zur Verbesserung von Krankheitssymptomen eingesetzt wird,
z. B. zur Kontrakturprophylaxe für die Gelenke und zur Schmerzlinderung indem einseitige Fehlbelastungen durch ständiges Sitzen vermindert werden. Weiter vermag die mit dem Hilfsmittel dem Benutzer eröffnete Möglichkeit, selbständig eine aufrechte Haltung einzunehmen, zur Vermeidung von Hautdruckgeschwüren, zur Osteoporose- und Thromboseprophylaxe und zu einer verbesserten Verdauungs- und Atemsituation beitragen. Soweit der Kläger mit diesem Hilfsmittel selbständig innerhalb der Wohnung über die Aufrichtfunktion erhöhte Gegenstände erreichen oder höher angebrachte technische Apparaturen nutzen und bedienen kann, sind Aspekte des Behinderungsausgleiches betroffen. Sie sind ebenfalls nicht dem Pflegebereich zuzuordnen. Insbesondere für den Transfer im Zusammenhang mit Verrichtungen der Körperpflege, wie etwa dem Aufsuchen der Toilette oder dem Aufrichten aus dem Bett oder dem Umlagern, stehen besser geeignete Hilfsmittel zur Verfügung wie der Sachverständige
Dr. MJ. in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründet dargelegt hat. Der Senat hat keinen Anlass an der Erfahrung und Kompetenz des Gutachters für die Beurteilung dieser Aspekte zu zweifeln. Als Neurologen und Arzt für Rehabilitationswesen, der in der Abteilung Neurologie der G. Klinik H. tätig ist, sind dem Gutachter schwere Funktionsbeeinträchtigungen durch neurologische Erkrankungen wie die beim Kläger bestehende
MS-Erkrankung und die zur Kompensation der Funktionsstörungen eingesetzten Hilfsmittel vertraut.
Dr. MJ. hat in seinem Gutachten auch ausdrücklich dargelegt, ihm sei der Steh-Rollstuhl der Firma X. nicht nur aus Modellvorführungen in der G. Klinik sondern auch aus eigenen Verordnungen in seinen Funktionen bekannt.
Der Senat folgt dem Sozialgericht auch in dessen Darlegung, dass keine Notwendigkeit für eine schriftliche oder mündliche Erläuterung des Gutachtens bestehe, da die entscheidungserheblichen Ausführungen in dem Gutachten klar und deutlich seien. Schließlich hat der Kläger weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren diejenigen Punkte benannt, welche seiner Auffassung zufolge der weiteren Aufklärung bedürften und auch nicht ansatzweise die vom Gutachter noch zu beantwortenden Fragen formuliert. Dem letzten Hilfsantrag des Klägers war daher nicht stattzugeben.
Schließlich sprechen auch die Ausführungen der ärztlichen Leiterin der Q. Klinik Neurologie und Fachärztin für Neurologie sowie für Rehabilitative Medizin, Rehabilitationsmedizin Frau
Dr. R. vom 30. Juli 2009 zur Begründung der Notwendigkeit der Versorgung des Klägers mit einem Multifunktionselektrorollstuhl des Modells M. der Firma O. für die Richtigkeit der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen. Frau
Dr. R. führt aus, die Stehvorrichtung des Hilfsmittels beuge der Entkalkung der Knochen und der Bildung von Kontrakturen der Hüft-, Knie- und Fußgelenke vor, unterstütze den Abfluss aus den Nieren, trainiere den Kreislauf und verbessere Atmung, Verdauung und Blasenfunktion. Die elektrische Liegefunktion ermögliche Dehnungsübungen sowie das Einnehmen einer Stellung, in welcher Muskulatur und Gelenke entlastet würden. Dies diene der Prophylaxe in Bezug auf Kontrakturen, Skoliose, Störungen im Bereich des Herzens und der Lunge. Weiter könne durch die mit diesem Hilfsmittel einnehmbare Liegeposition der venöse Rückfluss verbessert werden. Der mit dem M. erreichbare biomechanische Längenausgleich bei der Steh-/Sitzfunktion ermögliche auch eine korrekte Sitzposition und entlaste damit die Wirbelsäule. Da das von
Dr. R. beschriebene Modell M. der Firma O. im Kern die gleichen Grundfunktionen aufweist wie das vom Kläger begehrte Hilfsmittel X. Multiposition, gilt auch insoweit, dass bei diesem Hilfsmitteltyp der Schwerpunkt der Nutzbarkeit auf der Mobilitätsverschaffung und der Verbesserung von Krankheitssymptomen liegt. Allein dadurch, dass die mit diesem Hilfsmittel erreichbare Sitzhöhenverstellung zur Pflege von Vorteil ist, wie Frau
Dr. R. ausführt, macht es nicht zu einem echten Pflegehilfsmittel. Die bloße Erleichterung des Transfers genügt nicht, wie
Dr. MJ. in seinem Sachverständigengutachten für den Senat überzeugend dargelegt hat, da für den Transfer zu Zwecken der Körperpflege besser geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Somit stehen im Ausgangsfall Versorgungsziele im Vordergrund, für die nach § 40
Abs. 1
S. 1
SGB XI i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V vorrangig die gesetzliche Krankenversicherung einzustehen hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein solches Gerät geeignet ist, zur Erleichterung der Pflege beizutragen und eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen. Dieser Aspekt ist aber nur Folge der Krankheitsbehandlung und ändert nichts daran, dass ein solches Hilfsmittel allein der Leistungspflicht der Krankenversicherung zuzuordnen ist; denn diese Eigenschaft kommt mehr oder weniger allen Hilfsmitteln zu, die therapeutischen Zwecken dienen und als Hilfsmittel gemäß § 33 SBG V von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind. Um ein reines Pflegehilfsmittel, das der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugerechnet werden kann, handelt es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege dient (
vgl. neben dem Urteil des
BSG vom 10. November 2005, die diese Sichtweise bestätigenden Urteile vom 6. September 2007 -
B 3 P 3/06 R - und 15. November 2007 -
B 3 A 1/07 R).
Wie das Bundessozialgericht bereits in seinem den Kläger betreffenden Urteil vom 10. November 2005 entschieden und in dem Urteil vom 6. September 2007 (
B 3 P 3/06 R) bekräftigt hat, gilt diese Abgrenzung auch dann, wenn die Krankenversicherung etwa wegen des Fehlens eines privaten Versicherungsschutzes - im konkreten Fall nicht einzutreten hätte. Aus § 40
Abs. 1 S 1
SGB XI folgt nicht, dass zwischen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis in der Weise besteht, dass ein Überschneidungsbereich zustandekommt, in dem grundsätzlich beide Leistungsträger für Hilfsmittel zuständig sind, wobei die Leistungspflicht der Pflegekasse vergleichbar der Sozialhilfe subsidiär eintritt, wenn im Einzelfall kein vorrangiger Versicherungsschutz besteht. Es kommt nur die Zuständigkeit des einen oder des anderen Leistungsträgers in Betracht. Welcher Leistungsträger im Einzelnen für Hilfsmittel zuständig ist, richtet sich im Zweifel nach dem Schwerpunkt der Zweckbestimmung. Besteht danach eine Leistungslücke im Bereich der privaten Krankenversicherung, so ist diese nicht von der privaten Pflegeversicherung zu schließen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der sog. Subsidiaritätsklausel des § 40
Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz
SGB XI nicht, dass die Beklagte für das streitgegenständliche Hilfsmittel leistungspflichtig ist. Gemäß dieser Norm besteht der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nur, soweit diese nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu erbringen sind. Diese Norm ist aber nicht in der vom Kläger vorgetragenen Weise zu verstehen, dass die Pflegepflichtversicherung immer bereits dann Pflegebedürftige mit Hilfsmitteln zu versorgen hätte, wenn diese Hilfsmittel nicht von anderen Leistungsträgern, insbesondere der Krankenversicherung, erlangbar sind. Die Frage der Abgrenzung von Zuständigkeiten der Pflegepflichtversicherung und anderer Leistungsträger stellt sich immer nur dann, wenn Hilfsmittel im Sinne des pflegeversicherungsrechtlichen Hilfsmittelbegriffes vorliegen, also die beanspruchten Hilfsmittel im konkreten Fall allein oder doch jedenfalls "schwerpunktmäßig",
d. h. "ganz überwiegend" der Erleichterung der Pflege dienen oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder diesem eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Diese Zweckbestimmung ist bei dem von dem Kläger begehrten Multifunktionsstehrollstuhl gerade nicht erfüllt. Bei dem streitgegenständlichen Hilfsmittel handelt es sich auch nicht um ein sog. doppelfunktionales Hilfsmittel, das zumindest im gleichen Maße neben den Therapiezwecken zugleich den Zwecken des § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI zugute kommt. Wie bereits dargelegt, stehen die Verhinderung eines Fortschreitens der krankheitsbedingten Ausfälle von Körperfunktionen sowie die Schmerzlinderung völlig im Vordergrund. Der in § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI angeordnete Nachrang der Hilfsmittelversorgung aus der Pflegepflichtversicherung spricht wiederum dafür, den Begriff des Pflegehilfsmittels eng zu ziehen. Würde nämlich jede noch so geringe Förderung pflegerischer Zwecke bereits die Leistungspflicht der Pflegekassen nach sich ziehen, so würde sich die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit der Hilfsmittelversorgung durch die Pflegepflichtversicherung in ihr Gegenteil verkehren. Für die Beschränkung des Anspruches aus § 40
Abs. 1
SGB XI auf "reine" Pflegehilfsmittel spricht weiter, das die Pflegeversicherung nach der Krankenversicherung geschaffen wurde, ohne dass dabei die Vorschriften des
SGB V über die Hilfsmittelversorgung verändert, geschweige denn in ihrem Leistungsumfang beschnitten wurden. Dies ergibt sich sowohl aus der Fassung des § 40
Abs. 1
SGB XI und des § 78
Abs. 2 Satz 2
SGB XI als auch aus der Entstehungsgeschichte des
SGB XI.
Die Leistungspflicht der Pflegekassen sollte lediglich ergänzend dort einsetzen, wo das Recht der Krankenversicherung für bestimmte Hilfsmittel keine Leistungspflicht vorsah, wie
z. B. beim Pflegebett (
vgl. die Nachweise in dem Urteil des
BSG vom 15. November 2007, B 3 A 1/07 R). Die wesentliche Änderung, die mit der Schaffung des
SGB XI durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungs-Gesetz) vom 26. Mai 1994 bewirkt wurde, betraf nicht die Hilfsmittelversorgung, sondern die Weiterentwicklung der bis dahin in den
§§ 53 ff. SGB V - diese sind am 1. April 1995 aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes außer Kraft getreten - enthalten gewesenen Leistungsansprüche für den Fall der Schwerpflegebedürftigkeit.
Den Ausgangspunkt des neugeschaffenen Leistungssystems bildet die häusliche Pflege, die Vorrang vor stationärer Pflege hat. Die häuslichen Pflegeleistungen wurden in § 36
Abs. 1 Satz 1
SGB XI ausdrücklich als Sachleistungen vorgesehen. An ihrer Stelle kann jedoch eine Geldleistung, das sog. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen in Anspruch genommen werden. Ferner wurde durch § 43
SGB XI die weitere Grundleistung vollstationäre Pflege eingeführt, und zu diesen Grundleistungsarten traten dann noch einige weitere, die auf spezielle Bedarfssituationen abzielen, nämlich häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39
SGB XI, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40
SGB XI), Tagespflege und Nachtpflege (§ 41
SGB XI), Kurzzeitpflege als vollstationäre Pflege, § 42
SGB XI), Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44
SGB XI) sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich tätige Pflegepersonen (§ 45
SGB XI). Aus der Gesetzgebungsentwicklung und dem Leistungssystem des
SGB XI ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - allerdings auch, dass die Pflegepflichtversicherung keine echte Vollversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit darstellt und keinen vollen Bedarfsausgleich gewährt. An die Stelle eines am tatsächlichen Bedarf orientierten Leistungsumfangs tritt ein pauschalisierter Leistungsumfang. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass der Umfang des Hilfebedarfes der Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu ermitteln ist (§ 18
SGB XI). Dieser Feststellung des Umfanges des Hilfebedarfes folgt allerdings dann lediglich eine Klassifizierung der Pflegebedürftigen nach drei (
bzw. bei gesonderter Berücksichtigung der Härtefallregelung: vier) Stufen der Pflegebedürftigkeit (§ 15
SGB XI). Innerhalb der einzelnen Stufen darf der Umfang der gewährten Sachleistungen die gesetzlich festgelegten wertmäßigen Grenzen nicht überschreiten. In Bezug auf das an die Stelle der Sachleistungen tretende Pflegegeld hat sich der Gesetzgeber von vornherein zu einer pauschalen Festlegung der Leistungshöhe innerhalb der einzelnen Stufen der Pflegebedürftigkeit entschieden (§ 37
SGB XI). Weiter wurde durch die konsequente Orientierung am Konzept der Beitragssatzstabilität (
vgl. § 70
SGB XI sowie die kritische Analyse dazu bei Schulin, NZS 1994, 433, 443) im Kern eine Begrenzung der sozialen Pflegeversicherung auf eine "Grundversorgung" bewirkt (
vgl. Wasem, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechtes, Band
IV Pflegeversicherungsrecht, 1997, § 2 Rz. 80
ff.).
Weder in Bezug auf die Versorgung mit Hilfsmitteln noch in sonstiger Weise ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, der Systematik und der Entstehungsgeschichte, dass - wie der Kläger meint - die Einführung der Pflegeversicherung zu ausgeweiteten Leistungspflichten in Bezug auf Risiken und Schadensfällen geführt habe, die nach herkömmlichen Verständnis dem Verantwortungsbereich der Krankenversicherung unterliegen. Insbesondere hat die Einführung des
SGB XI nicht bewirkt, dass bislang privat Krankenversicherte und in Folge des
SGB XI zum Abschluss einer privaten Pflichtversicherung verpflichtete Personen hinsichtlich ihres Leistungsanspruches auf Hilfsmittel, die keine Pflegehilfsmittel darstellen, denjenigen Personen gleichzustellen sind, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Rechtsirrig ist insbesondere die Vorstellung des Klägers, die private Pflegepflichtversicherung müsste Leistungen erbringen, die überhaupt nicht in den Verantwortungsbereich der Pflegeversicherung fallen, weil er diese Leistungen aus seiner privaten Krankenversicherung nicht erhalten könne. Für die von dieser Argumentation vorausgesetzte und behauptete Verlagerung von Zuständigkeiten für bereits vor Einführung der Pflegepflichtversicherung bestehende Leistungspflichten aus dem Krankenversicherungsbereich auf die Pflegekassen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Gegen eine solche Sichtweise und Rechtsauslegung sprechen die einschlägigen Normen, die Gesetzessystematik und auch die Entstehungsgeschichte des
SGB XI. So lassen die Normtexte des § 40
Abs. 1
SGB XI und des § 78
Abs. 2
SGB XI den Rückschluss auf eine vom Gesetzgeber bezweckte und angeordnete Zuständigkeitsverlagerung nicht zu. Eine solche Zuständigkeitsverlagerung hätte zudem den - nicht beabsichtigten - Nachteil gehabt, dass Versicherte, deren Pflegebedarf nicht den Mindestwert für die Grundpflege von "mehr als 45 Minuten" für die Pflegestufe I (§ 15
Abs. 3 Satz 3
Nr. 1
SGB XI) erreicht, einen Versicherungsanspruch auf die Gewährung von Hilfsmitteln verloren hätten.
Auch aus § 23
Abs. 1 Satz 2 und 3
SGB XI lässt sich die vom Kläger behauptete Zuständigkeitsverlagerung nicht ableiten. Das sog. Gleichwertigkeitsgebot dieser Norm gibt vor, dass die private Pflegepflichtversicherung Vertragsleistungen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des 4. Kapitels des
SGB XI (§ 28
ff.) gleichwertig sind. Das gilt für die Leistungsvoraussetzungen, die Leistungsstufen und die Leistungshöhe. An die Stelle der Sachleistungen tritt nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Satz 3
SGB XI allerdings die Kostenerstattung. Auch im Hinblick auf den persönlichen und zeitlichen Umfang der Leistungen gilt das Gleichwertigkeitsgebot. Dieses war die notwendige Folge des vom Gesetzgeber im Streit um eine privatversicherungsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Lösung gewählten Kompromisses. Dieser besteht in der Wahl der gespaltenen Pflegeversicherung. Wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich der Gesetzgeber für eine Zweigleisigkeit der Pflegeversicherung entschieden. Neben der öffentlich-rechtlich organisierten sozialen Pflegeversicherung steht die private Pflege-Pflichtversicherung. Dabei folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung. Der sozialen Pflegeversicherung gehören diejenigen an, die in der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich versichert sind, auch die freiwillig Versicherten. Alle privat Krankenversicherten werden Mitglieder einer privaten Pflegeversicherung (§ 1
Abs. 2
SGB XI). § 23
Abs. 1
SGB XI bestimmt hierzu weiter, dass bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit einem Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen Versicherte verpflichtet sind, grundsätzlich bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes über die Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung privater Pflegeversicherungsverträge als verfassungsgemäß eingeordnet, weil diese durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers in
Art. 74
Abs. 1
Nr. 11
GG gedeckt sind und auch der mit der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Art. 2
Abs. 1
GG verfassungsgemäß ist (
BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 2014/95). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung weiter dargelegt, dass das dem
SGB XI unterliegende gesetzgeberische Gesamtkonzept einer möglichst bürgerumfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit durch die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung und seine Verwirklichung auf der Grundlage von Regelungen, die aus verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes beruhen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Soweit der durch Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig mache, sei es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen, die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasse. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass die Pflegeversicherung keine Vollversicherung darstellt,
d. h. die Leistungen nicht so gestaltet sind, dass sie in jedem Fall den konkreten Bedarf des Versicherten abdecken (
vgl. dazu, dass der Gesetzgeber in der Pflegeversicherung nur das Konzept einer sozialen Grundsicherung verwirklichen wollte auch Fuchs, in: Schulin, Band 4, Pflegeversicherungsrecht, 1997, § 5 Rz. 17, 42
ff.). Mit seiner Einordnung der privaten Pflege-Pflichtversicherung als einer Mindestversicherung, die dem privaten Versicherungsrecht jedoch nicht fremd sei, bestätigt und rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht die Konzeption einer nur fragmentarischen Sicherung des Pflegebedarfes durch das
SGB XI.
Die Überantwortung des Risikos der Pflegebedürftigkeit bestimmter Personengruppen an die Privatversicherung konnte allerdings nicht ohne Einschnitte in privatversicherungsrechtliche Prinzipien erfolgen. Im Gegensatz zur Sozialversicherung, die von jeher Elemente des sozialen Ausgleichs aufweist, ist die Privatversicherung grundsätzlich dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip verpflichtet,
d. h. Prämien- und Gefahrtragungsleistung der Versicherten müssen gleichwertig sein. Bei strenger Anwendung des Äquivalenzprinzips hätte die Privatversicherung die Aufgabe einer Pflegeversicherung nicht übernehmen können. So hätten etwa bereits Pflegebedürftige oder Personen mit einem Risiko des Eintritts von Pflegebedürftigkeit keinen oder nur einen sehr teuren privaten Versicherungsschutz erhalten können. Es mussten deshalb Abweichungen vom Äquivalenzprinzip vorgenommen werden, um eine sozialverträglich Lösung zu ermöglichen. Die gebotene Modifizierung der herkömmlichen Grundsätze aus dem Privatversicherungsrecht leistet insbesondere die Gleichwertigkeitsklausel des § 23
Abs. 1
SGB XI. Aus ihr folgt zum einen, dass sich der Leistungsanspruch auch auf diejenigen Personen erstrecken muss, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung besteht. Die geforderte Gleichwertigkeit verlangt zudem, dass bei ambulanter oder stationärer Pflege entweder Geldleistungen erbracht oder Kosten für Sachleistungen erstatten werden und zwar in der Höhe, wie sie in der sozialen Pflegeversicherung für die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit vorgesehen sind. § 23
Abs. 6
Nr. 1
SGB XI verpflichtet die privaten Versicherungsunternehmen, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe, dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie in der sozialen Pflegerversicherung gelten. Weitere Abweichungen von den für Privatversicherer im Gesundheitsbereich in der Bundesrepublik im Übrigen typischen Gestaltungsmerkmale ergeben sich aus § 110
Abs. 1
Nr. 1
SGB XI, der einen Kontrahierungszwang für private Versicherungsunternehmen vorgibt, wenn sie die Pflegeversicherung betreiben. Eine Risikoprüfung findet nur vorgelagert mit der Risikoprüfung bei Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages statt. Nach § 110
Abs. 1
Nr. 2a - g
SGB XI dürfen in Verträgen der privaten Pflegepflichtversicherung der Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten oder bereits pflegebedürftiger Personen, längere Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung sowie eine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten nicht vorgesehen werden. Diese Einschränkungen der Vertragsfreiheit bestehen nach § 110
Abs. 2
SGB XI bei dem Abschluss von Pflegeversicherungsverträgen mit Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des PflegeVG privat krankenversichert waren.
Das aufgezeigte Regelungskonzept des Gesetzgebers zur Einführung der Pflegepflichtversicherung und die aufgezeigten Normen zur Modifizierung von Strukturprinzipien der allgemeinen Privatversicherung erweisen somit, dass die private Pflegepflichtversicherung auf dem Konzept der privaten Krankenversicherung fußt, jedoch die Einführung der privaten Pflegepflichtversicherung nicht zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes privat Versicherter für das Risiko der Krankheit und der infolge von Behinderung und Krankheit benötigen Hilfsmittel geführt hat. Insbesondere kann das Gleichwertigkeitsgebot des § 23
Abs. 1 Satz 2
SGB XI nur dahin verstanden werden, dass es die Gleichwertigkeit der Vertragsleistungen der privaten Pflegepflichtversicherung mit denen der sozialen Pflegeversicherung verlangt. Normtext, Gesetzessystematik und Gesetzeshistorie sprechen gegen eine Gesetzesauslegung, die bewirkte, dass privat Pflegepflichtversicherte gesetzlich Krankenversicherten gleichzustellen sind. Insbesondere kann dies nicht in der Weise gelten, dass die private Pflegepflichtversicherung dann Leistungen zu erbringen hätte, die überhaupt nicht in den Verantwortungsbereich beider Zweige der Pflegepflichtversicherung fallen, weil es nicht um die Absicherung eines vorrangig aus dem verwirklichten Risiko der Pflegebedürftigkeit resultierenden Bedarf geht.
Diese vom Senat bereits in seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Urteilen vom 24. April 2008 (L 8 P 7/07, L 8 P 8/07 und L 8 P 9/07) dargelegte Rechtslage hat auch das Bundessozialgericht in den die Revisionsnichtzulassungsbeschwerden des Klägers verwerfenden Beschlüssen vom 20. November 2008 (B 3 P 19/08 B zu L 8 P 8/07) und 2. Dezember 2008 (B 3 P 18/08 B zu L 8 P 7/07; B 3 P 20/08 B zu L 8 P 9/07) zu Grunde gelegt. In seinem Beschluss vom 20. November 2008 führt das Bundessozialgericht aus: "Die Pflegeversicherung ist nicht eintrittspflichtig für Hilfsmittel, die nach ihrer Funktion und ihrem Zweck in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung fallen, es dort aber - aus welchen Gründen auch immer - an den leistungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt. Ein gesetzliches Gleichwertigkeitsgebot zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Versicherungsschutz gibt es nur bei der Pflegeversicherung (§ 23
Abs. 1
SGB XI), nicht aber bei der Krankenversicherung (
BSG, Urteil vom 10.11.2005 -
B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 2; Urteil vom 06.09.2007 -
B 3 P 3/06 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 6; Urteil vom 15.11.2007 -
B 3 A 1/07 R - SozR 4-2500 § 33
Nr. 16).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2008 im Verfahren "Reform der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen" (Verfahren 1 BvR 706/08; 1 BvR 814/08; 1 BvR 819/08; 1 BvR 832/08; 1 BvR 837/08) mit dem die Verfassungsbeschwerden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung und privat krankenversicherter Personen gegen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsgesetzes vom 23. November 2007 zurückgewiesen worden sind, nichts anderes. Soweit das Bundesverfassungsgericht durch die angegriffenen Regelungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Unternehmen der privaten Krankenversicherung bejaht, hält es diesen durch das Ziel gerechtfertigt, allen Bürgern einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Dieser ist jedoch in seinem nunmehr auch für privat Versicherte eröffneten Basistarif, für den zudem eine hohe Prämie von rund 570 Euro monatlich bezahlt werden muss, deutlich eingeschränkt und bietet in seinen zentralen Leistungen nicht den üblichen Leistungsumfang der Normaltarife der privaten Krankenversicherung. Auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung der Krankenversicherungsunternehmen durch Gesetz, ihren Versicherten selbst im Falle des Zahlungsverzugs eine Notversorgung erbringen zu müssen, durch das Sozialstaatsprinzip und legitime Gemeinwohlinteressen für verfassungskonform einstuft, kann nicht hergeleitet werden, privat Krankenversicherte müssten im Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung mit Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gleichgestellt werden. Von Verfassungs wegen ist die vom Kläger verlangte und aus seinem privaten Versicherungsvertrag nicht herzuleitende Vollversicherung nicht geboten. Insbesondere führt die Leistungsversagung nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Schutzbereiche von
Art. 2
Abs. 2
S. 1,
Art. 3
Abs. 1 und
Abs. 3
S. 2
GG. Aus
Art. 3
Abs. 3
S. 2
GG lassen sich unmittelbar keine konkreten Leistungsansprüche auf Hilfsmittel ableiten (
vgl. BSG SozR 4-2500, § 33
Nr. 6
m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Über mögliche Ansprüche des Klägers auf Übernahme der Kosten für das beanspruchte Hilfsmittel des Typs "X. Multiposition" aus der mit dem Beklagten abgeschlossenen privaten Krankenversicherung hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Beurteilung dieser Frage ist ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 51
Abs. 1
S. 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - grundsätzlich zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten berufen. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung ist dies nach § 51
Abs. 1
S. 1
Nr. 2
SGG ausnahmsweise anders. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Pflegeversicherung nach dem
SGB XI auch dann, wenn die Pflegepflichtversicherung bei einem Unternehmen der privaten Pflegeversicherung durchzuführen ist und Ansprüche aus dem privatrechtlichen Pflegeversicherungsvertrag streitig sind. Für Rechtsstreitigkeiten aus der privaten Krankenversicherung besteht eine vergleichbare Regelung indessen nicht (
vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 -
B 3 P 3/06 R sowie die Ausführungen des Senats in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 24. April 2008, L 8 P 8/07 - Übungsgerät
S.).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.