Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im "Antrag auf Hilfsmittel" vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: "Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen". Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: "vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter".
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,--
EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12
cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die "häusliche Pflege" unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung
bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,--
EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6
Abs. 1
Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach
Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5
Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9
Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9
Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9
Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter
Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der
Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2009 -
9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.03.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50
EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein "Krankenpflegebett", das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 08.03.2007 verordnet habe, sei in
Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein "Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar" aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9
Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in
Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in
Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach
Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu
Nr. 2.4 unter
Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte "Negativliste" erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: "Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett". Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete "Krankenpflegebett" ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der
Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in
Nr. 2.1 aufgeführte "Pflegebett". Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der
Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in
§ 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (
z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken-
bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten
bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (
vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.07.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.08.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach
Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu
Nr. 2.4 unter
Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein "Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett" aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Pflegebett" in
Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu
Nr. 2.4 unter
Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu
Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes "Krankenpflegebett" in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach
Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125
Abs. 1, 101
Abs. 2
VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.03.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 sind rechtmäßig. Nach
Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur "bei häuslicher Pflege nach § 9" beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.04.1996 in der Fassung vom 07.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5
Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (
BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6
Abs. 1
Nr. 4 der auf § 101
LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl.
S. 561) in der Fassung nach
Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl.
S. 66).
1.) Nach § 6
Abs. 1
Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser "Positivliste" ist das "Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar" aufgeführt. Nach § 9
Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15
SGB XI erfolgt (§ 9
Abs. 2 Satz 3 BVO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 08.03.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.03.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15
SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in
Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.07.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl.
S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 01.04.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage
Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.07.1995 (GBl.
S. 561, 576) das "Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar" als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, wonach im "Verzeichnis zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)" unter 2.1 "Pflegebetten (verstellbar)" genannt waren (GBl. 1986,
S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege -
vgl. § 6
Abs. 1
Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (
Art. 33
Abs. 5
GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr.
vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16
ff. mwN).
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (
BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.;
BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219
ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (
BVerwG, Urteil 06.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 03.07.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 09.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (
vgl. auch § 1
Abs. 1 Satz 2 BVO).
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht
Art. 3
Abs. 1
GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (
BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (
BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5
Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des
Art. 3
Abs. 1
GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (
BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (
BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach
Art. 3
Abs. 1
GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit
i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.04.1996 (GABl.
S. 370) in der Fassung vom 07.12.2001 (GABl. 2002
S. 7) zu
Nr. 2 der Anlage listet unter
Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. "Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett".
Nr. 2.4 Satz 1
HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach
Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das "Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung" ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996
S. 370
bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002
S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (
vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (
vgl. insoweit auch
Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005,
S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach
Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls "aus der Feder" des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene "Programm" der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben (
BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV
Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.01.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der "Negativliste" der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung "Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett" dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete "Krankenpflegebett" ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BVO und
Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in
Nr. 3 zu
Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten ("Krankenbett", "Pflegebett", "Krankenpflegebett") spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im "Negativkatalog" der Verwaltungsvorschrift "Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett" nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach
Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.) Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5
Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen
i.S.d. § 101
LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 09.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5
Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte,
bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (
vgl. § 132
Abs. 2
VwGO), bestehen nicht.
Beschluss vom 22. Februar 2010
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird
gem. § 63
Abs. 2 und § 52
Abs. 3 GKG auf 269,50
EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.