Hilfsmittelversorgung durch die private Krankenversicherung

Entscheidungen zur Leistungspflicht der privaten Krankenversicherungen für die Hilfsmittelversorgung.

Die konkreten Regelungen zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen der privaten Krankenversicherung geregelt. Im Basistarif orientiert sich die Erstattung von Hilfsmitteln in der Regel an den Bestimmungen und dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei Hilfsmitteln in der privaten Krankenversicherung handelt es sich um Gegenstände, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. In der Regel wird eine Unterteilung in kleine und große Hilfsmittel unternommen. Zu den kleinen Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Sehhilfen, orthopädische Einlagen, Blutdruckmessgeräte oder Bandagen. Große Hilfsmittel sind hingegen Geräte wie Prothesen, bestimmte Lesegeräte oder Heimdialysegeräte. Zudem gibt es Hilfsmittel, die das Überleben absichern wie zum Beispiel Geräte zur künstlichen Ernährung, Beatmungsgeräte oder Atemüberwachungsmonitore.

Viele private Krankenversicherungen haben einen geschlossenen Hilfsmittelkatalog, in dem alle erstattungsfähigen Hilfsmittel aufgezählt werden. Geschlossen ist er deshalb, weil außer den in dem Katalog aufgezählten Hilfsmitteln keine weiteren Hilfsmittel ersetzt werden. Der sogenannte offene Hilfsmittelkatalog erstattet hingegen alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel. Im Gegensatz zum geschlossenen Katalog werden im offenen Hilfsmittelkatalog keine konkreten Hilfsmittel genannt. Hier werden auch Innovationen im Hilfsmittelbereich und kostenintensive Geräte mitumfasst.

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