1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ihm Rahmen der Beantragung der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach
§ 185 Abs. 5 SGB IX die Unterlagen, die seine Arbeitsassistenzkräfte betreffen, anonymisiert als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen darf.
Der im Jahr ...geborene Kläger leidet unter einer Muskelerkrankung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 stellte das Landratsamt Karlsruhe einen Grad der Behinderung (
GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B, aG und H und das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 2 SGB IX fest und stützte dies auf das Vorliegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen: Störung der Koordination, Sprechstörung bei neuromuskulärer Erkrankung, Wirbelsäulenverformung, Korsettversorgung, Beinverkürzung links. Beim Kläger liegt der Pflegegrad 4 vor.
Ausweislich eines in der Akte befindlichen Arbeitsvertrags arbeitet der Kläger seit dem 1. Februar 2013 zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2013 in Teilzeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche als Projektmitarbeiter. Ein Fortdauern dieses Beschäftigungsverhältnisses hat keiner der Beteiligten in Frage gestellt.
Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger nicht in der Lage, alle Tätigkeiten selbst auszuführen. Insbesondere bei Tätigkeiten, die eine normale Mobilität sowie Hand- und Armkraft voraussetzen ist er stark eingeschränkt. Er benötigt zum Beispiel Hilfe beim Greifen von Ordnern, beim Einlegen von Papier in den Drucker, bei der Durchführung dienstlicher Besorgungen außer Haus, beim Abheften von Schreiben, beim Schreddern von Unterlagen und beim Wechsel von Tonerkassetten.
Zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nahm der Kläger bereits in der Vergangenheit Arbeitsassistenzleistungen bei dem Beklagten in Anspruch. Mit Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2019 wurde dem Kläger letztmalig für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021 die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Arbeitsassistenz für 120 Stunden im Monat mit einem Stundensatz von 16 Euro (insgesamt 48.800 Euro) bewilligt.
Neben der Arbeitsassistenz, für die der Kläger eine Assistenzkraft beschäftigte, bezog er weitere Assistenzleistungen in Form eines trägerübergreifenden Budgets über die Stadt Karlsruhe für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender im Verband der Muskelerkrankten sowie zur Teilhabe am sozialen Leben und beschäftigte hierüber drei weitere Assistenzkräfte.
Am 8. Dezember 2021 beantragte der Kläger per E-Mail die rückwirkende Weiterbewilligung ab dem 1. Juli 2021, weil ab diesem Zeitraum – nach der stattgefundenen Kurzarbeit – tatsächlich wieder der Arbeitsassistenzbedarf bestanden habe. Von dem Beklagten wurde daraufhin angekündigt, dass nach der üblichen Bedarfsfeststellung eine Weiterbewilligung erfolgen könne. Zu diesem Zweck wurde um Vorlage von Kopien der aktuellen Arbeitsverträge mit den Arbeitsassistenzkräften sowie um Kopien der Anmeldung der Arbeitsassistenzkräfte bei der Bundesknappschaft beziehungsweise der Minijobzentrale ohne Schwärzung der entscheidungserheblichen Daten gebeten, um nachprüfen zu können, welche Assistenzkraft mit wie vielen Stunden und zu welchem Stundensatz konkret für welche (Assistenz-)Tätigkeit eingesetzt werde, insbesondere weil der Kläger auch Assistenzkräfte für die soziale Teilhabe beschäftige. Auf die Möglichkeit der Schwärzung von nicht entscheidungserheblichen Daten wurde ausdrücklich hingewiesen. Exemplarisch genannt wurden die Religionszugehörigkeit, mögliche Kinderfreibeträge und Bankverbindungen der Arbeitsassistenzkräfte.
Der Kläger wurde über die Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung (Schreiben vom 28.2.2022) und die möglichen Folgen, wie die Versagung der beantragten Leistung, aufgeklärt (Scheiben vom 15.3.2022 und vom 4.4.2022). Zudem wurden ihm datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung der Unterlagen genannt (Schreiben vom 28.2.2022, vom 15.3.2022 und Schreiben vom 4.4.2022).
Am 22. Februar 2022 beantragte der Kläger einen Vorschuss gemäß § 42
SGB I.
Die angeforderten Nachweise legte der Kläger allerdings aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nicht in der geforderten Form vor. Der Kläger reichte nur Unterlagen (Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum März 2020 bis Januar 2021 und die Abrechnung mit der Mini-Job-Börse für Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022) ein, in denen der Abrechnungsbetrag sowie die erbrachten Stunden ersichtlich waren. Die Namen der Assistenzkräfte waren geschwärzt. Weder die Arbeitsverträge der Assistenzkräfte noch die Anmeldungen bei der Minijobzentrale wurden vorgelegt. Bei zurückliegenden Anträgen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz legte der Kläger noch ungeschwärzte Unterlagen vor.
Im weiteren Verfahrensverlauf bot der Kläger zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht per E-Mail vom 27. März 2022 an, die Sachbearbeiterin des Beklagten könne in seinen Räumlichkeiten Einsicht in die Unterlagen nehmen. Seine rechtlichen Bedenken beschränkten sich auf die Übermittlung und Verarbeitung der zu übermittelnden Daten.
Am 11. April 2022 übersandte der Kläger per E-Mail eine von dem Beratungsunternehmen „SozialKomplizen“ erstellte Kalkulation der anfallenden Kosten.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz und auf einen Kostenvorschuss ab. Zwar erkannte der Beklagte an, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz habe. Allerdings sei es mangels Vorlage der notwendigen Unterlagen durch den Kläger nicht möglich gewesen, eine inhaltliche Prüfung durchzuführen, um eine konkrete Leistung festzusetzen. Die Arbeitsverträge der Assistenzkräfte seien notwendig, um den individuellen Bedarf des Klägers durch das Integrationsamt von Amts wegen zu ermitteln. Insbesondere müsse der Bedarf der Arbeitsassistenz von den Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe abgegrenzt werden. Eine eindeutige Zuordnung der vom Kläger beschäftigten Assistenzen zu den erbrachten Leistungen (Arbeitsassistenz, soziale Assistenz und Assistenz zur Ausübung eines Ehrenamts) sei aufgrund der geschwärzten Unterlagen nicht möglich gewesen. Die ebenfalls nicht vorgelegten Anmeldungen der Assistenzkräfte bei der Minijobzentrale seien zudem erforderlich gewesen, um einen Sozialbetrug ausschließen zu können.
Am 15. Juni 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Mai 2022 ein. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 21
Abs. 2
SGB X nachgekommen. Seine Mitwirkungspflicht werde aufgrund der Kollision zwischen Datenschutzrecht und Mitwirkungspflicht modifiziert. Die notwendigen Unterlagen könnten bei ihm zuhause unter Wahrung des Datenschutzes eigesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2022 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der notwendige Bedarf des Klägers hätte mangels Vorlage der notwendigen Unterlagen, trotz wiederholter Aufforderung und Darlegung der Rechtslage, nicht festgestellt werden können.
Mit E-Mail vom 15. August 2023 erklärte der Kläger, dass er aktuell alle Assistenzkräfte im Rahmen der Eingliederungshilfe beschäftige und ohne rechtliche Klärung in der vorliegenden Sache keine Arbeitsassistenz einstellen könne. Derzeit übernehme seine Mutter einen großen Teil der Assistenz. Allerdings könne dieser aufgrund ihres Alters von 75 Jahren die Arbeit nicht mehr zugemutet werden.
Der Kläger hat am 26. Oktober 2022 Klage erhoben. Der Kläger trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vor, die Mitwirkungspflicht durch Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen sei begrenzt durch die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach der Verordnung (
EU)
Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (
ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1,
ber. ABl. L 314 vom 22.11.2016,
S. 72,
ber. ABl. L 127 vom 23.5.2018,
S. 2 und
ber. ABl. L 74 vom 3.4.2021
S. 35, im Folgenden:
DSGVO). Nach
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c, e und f
DSGVO dürften die Unterlagen nur vorgelegt werden, wenn dies erforderlich sei, um die in der jeweiligen Vorschrift genannte Aufgabe oder Verpflichtung der verantwortlichen Behörde erfüllen zu können. Durch die Einsichtnahmemöglichkeit in den Räumen des Klägers könne der Sachverhalt ebenso effektiv ermittelt und gleichzeitig die Interessen der Assistenzkräfte am Datenschutz gewahrt werden. Deshalb sei die Datenverarbeitung nicht erforderlich. Zudem stehe sein persönlicher Bedarf an einer Arbeitsassistenz fest. Er benötige für seine gesamte Arbeitszeit Unterstützung. Die finanzielle Höhe könne der Kalkulation der Sozialkomplizen entnommen werden. Eine illegale Beschäftigung der Assistenzkräfte könne nicht ohne Anhaltspunkte unterstellt werden. Das Problem der unterschiedlich finanzierten Assistenzkräfte ließe sich durch ein trägerübergreifendes persönliches Budget lösen. Ein solches scheitere aktuell an dem Beklagten. Bei begründetem Verdacht auf Sozialbetrug durch den Kläger und die Assistenzkräfte müsse eine Strafanzeige gestellt werden. Unabhängig davon könne sich der Beklagte die Daten für die Minijobnachweise im Rahmen der Amtshilfe von der Minijobzentrale übermitteln lassen.
Der Kläger hat ursprünglich die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Mai 2022 und des Widerspruchbescheids vom 29. September 2022 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur die Weiterbewilligung der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ab dem 1. Juli 2021 beantragt.
Mit Schreiben vom 5. März 2024 hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 kein Nachweis vorliege, dass Kosten für Arbeitsassistenzkräfte entstanden seien.
Die Berichterstatterin hat den Kläger in der Folge darauf hingewiesen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für den Kläger seit 1. Juli 2021 zu bewilligen, nach § 185
Abs. 5 Satz 2
SGB IX auf die Erstattung von tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sei. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei wohl ebenfalls kein Raum, weil der Anspruch mangels entstandener Kosten in der Vergangenheit gar nicht bestanden haben dürfte.
Der Kläger hat auf den Hinweis seinen Antrag geändert. Er trägt hierzu vor, ohne Bewilligung und Finanzierung einer Arbeitsassistenz drohe die Arbeitslosigkeit. Auch in Zukunft wolle er die geforderten Nachweise nicht in ungeschwärzter Form einreichen, weshalb ihm auch in Zukunft keine Arbeitsassistenz bewilligt würde. Es bestehe deshalb ein dringendes Interesse an der Klärung der streitigen Rechtsfrage.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Kläger auch anonymisierte Unterlagen betreffend seiner Arbeitsassistenzkräfte zur Beantragung von Leistungen nach § 185
Abs. 5
SGB IX als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen darf.
Der Beklagte hat der Antragsänderung widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Klägers wirke sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil aus, weil die Pflicht des Integrationsamts zur Sachverhaltsaufklärung dort ende, wo die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts an der fehlenden Mitwirkung des Klägers scheitere. Die Beweislast für die Tatsachen der geltend gemachten Ansprüche trage der Kläger. Der Vorlage der Unterlagen stünden auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Die Weitergabe der Namen der Assistenzkräfte an das Integrationsamt im Rahmen des Antragsverfahrens sei nach
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c
DSGVO in Verbindung mit § 60
Abs. 1
SGB I erlaubt. Die Datenerhebung sei auch erforderlich. Ergänzend zu der Bedarfsprüfung könne anhand der vollständigen Namen der Arbeitsassistenzkräfte stichprobenartig kontrolliert werden, ob die Leistungen tatsächlich und zweckmäßig verwendet würden. Deshalb genüge es auch nicht, wenn nur die Vornamen und Anfangsbuchstaben der Nachnamen der Assistenzkräfte genannt würden. Auch der Kläger gehe von der erforderlichen Offenlegung aus, weil die Einsichtnahme der Unterlagen in den Räumlichkeiten des Klägers eine Datenverarbeitung darstelle. Die Behörde habe sich ermessensfehlerfrei gegen die Einsichtnahme entschieden, weil die Dokumentation der Tatsachen in einer Akte für das Verwaltungsverfahren sowie eine mögliche behördliche oder gerichtliche Überprüfung erforderlich sei. Deshalb müssten die Daten der Assistenzkräfte ohnehin in einem Aktenvermerk dokumentiert werden, was der Speicherung der ungeschwärzten Unterlagen in der Akte entspreche, jedoch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: 719798, BH Band: 4), die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Die Änderung des Klageantrags ist keine Klageänderung im Sinne des § 91
VwGO. Der Kläger begehrt statt der ursprünglichen Versagungsgegenklage nunmehr die Feststellung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagen im Rahmen einer Feststellungsklage. Dabei handelt es sich lediglich um eine Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags gemäß § 173
VwGO in Verbindung mit § 264
Abs. 1
Nr. 2
ZPO (Schenke in Kopp/Schenke,
VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn. 9).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig.
Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43
Abs. 1 Var. 1
VwGO ist statthaft. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Begehren des Klägers gegenüber dem Beklagten ist auf die Feststellung gerichtet, auch anonymisierte Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte zur Beantragung von Leistungen nach § 185
Abs. 5
SGB IX als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen zu dürfen.
Der Kläger ist klagebefugt nach § 42
Abs. 2
VwGO analog. Er macht geltend, durch die Rechtsansicht des Beklagten in seinem Recht auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz nach § 185
Abs. 5
SGB IX verletzt zu sein.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nach § 43
Abs. 1
VwGO. Die Frage der Vollständigkeit der vom Kläger beizubringenden Unterlagen ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtslage, um sein künftiges Verhalten daran auszurichten (Schenke in Kopp/Schenke,
VwGO, 28. Aufl., 2022, § 43 Rn. 24). Er hat auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung der Rechtslage, weil ihm ohne Bewilligung und Finanzierung einer Arbeitsassistenz die Arbeitslosigkeit droht. Solange er sich an der Einreichung der geforderten Unterlagen gehindert sieht, wird ihm der Beklagte keine Arbeitsassistenz bewilligen.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht der Beklagten für die Bewilligung von Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz auch Unterlagen betreffend seine Arbeitsassistenzkräfte ohne Anonymisierung der entscheidungserheblichen Daten vorzulegen. Insbesondere müssen auf Verlangen des Beklagten die Arbeitsverträge von Arbeitsassistenzkräften ohne Unkenntlichmachung der Namen und die Anmeldungen der Arbeitsassistenzkräfte bei der Minijobzentrale vorgelegt werden (1). Die Mitwirkungspflicht des Klägers wird auch nicht durch gesetzliche Regelungen beschränkt, die ihm die Weitergabe der Unterlagen untersagen (2).
1. Im Rahmen der entscheidungserheblichen Sachverhaltsermittlungen des Beklagten zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf eine Arbeitsassistenz (a) obliegt dem Kläger eine Mitwirkungspflicht (b). Der Beklagte ist mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt, die Vorlage der vollständigen entscheidungserheblichen Unterlagen zu fordern (c).
a) Nach § 185
Abs. 5
SGB IX in Verbindung mit § 17
Abs. 1a
SchwbAV haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes. Aufgabe der Arbeitsassistenz ist die Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei deren Arbeitsleistung durch die Erledigung von Hilfstätigkeiten für die schwerbehinderten Menschen auf deren Anweisungen.
Die Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz steht nicht im Ermessen des Integrationsamtes. Der Gesetzgeber hat die Arbeitsassistenz dem Grunde wie der Höhe nach als Pflichtleistung ausgestaltet (
vgl. § 185
Abs. 5 Satz 2
SGB IX;
BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9; Kossens in ders./
u. a.,
SGB IX mit
BGG, 5. Aufl. 2023,
SGB IX § 185 Rn. 27; Simon/Kestel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 185 Rn. 96). Das Integrationsamt Baden-Württemberg orientiert sich bei der Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen an den „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 185
Abs. 5 SGB IX“ (Stand 13.11.2019, online abrufbar unter: https://www.bih.de/integrationsaemter/aufgaben-und-leistungen/empfehlungen/ [zuletzt abgerufen am 16.8.2024]; im Folgenden: BIH-Empfehlungen zur Arbeitsassistenz), weil die Bundesregierung die näheren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht in einer
Rechtsverordnung nach § 191
SGB IX geregelt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger aufgrund seiner Behinderung grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz zusteht.
Bei der Assistenzbeschäftigung im Arbeitgebermodell werden grundsätzlich die arbeitsvertraglich vereinbarten Aufwendungen nebst allen Sozialversicherungsanteilen sowie Abgaben und Umlagen (Arbeitgeberbrutto) erstattet (siehe
Nr. 7.2. der BIH-Empfehlungen zur Arbeitsassistenz). Bei diesem Modell – nach dem der Kläger seine Assistenzkräfte beschäftigen wollte – kann der schwerbehinderte Mensch eine Assistenzkraft selbst als Arbeitgeber auf Basis eines Arbeitsvertrages im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen – gegebenenfalls geringfügigen – Beschäftigung anstellen (siehe
Nr. 2.2.1. der BIH-Empfehlungen zur Arbeitsassistenz). Die Erstattung ist nach § 185
Abs. 5 Satz 2
SGB IX auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt (siehe
Nr. 12.5. der BIH-Empfehlungen zur Arbeitsassistenz;
BVerwG, Beschluss vom 28.6.2010 - 5 B 66.09 - juris Rn. 7; Urteil vom 12.1.2022 - 5 C 6.20 - BVerwGE 174, 328 - juris Rn. 11;
OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2020 - 6 N 79/20 - juris Rn. 5; Kossens in ders./
u. a.,
SGB IX mit
BGG, 5. Aufl. 2023,
SGB IX § 185 Rn. 38). Mittels einer Verwendungsnachweisprüfung kann das Integrationsamt überprüfen, ob die bewilligten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden und, ob nur die tatsächlichen Kosten erstattet wurden. Zuviel getragene Beträge sind zu erstatten oder zu verrechnen (siehe
Nr. 12.5. der BIH-Empfehlungen zur Arbeitsassistenz). Dabei steht die Kostenübernahme unter dem Vorbehalt, dass Mittel aus der Ausgleichsabgabe (§ 160
SGB IX) zur Verfügung stehen (siehe
Nr. 13.1. der BIH-Empfehlungen zur Arbeitsassistenz; Kossens in ders./
u. a.,
SGB IX mit
BGG, 5. Aufl. 2023,
SGB IX § 185 Rn. 38). Deshalb darf nach § 160
Abs. 5 Satz 1
SGB IX die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185
Abs. 1
Nr. 3 und
Abs. 5
SGB IX) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Daraus folgt, dass die tatsächlichen Kosten der Arbeitsassistenz von anderen Unterstützungsleistungen abgegrenzt werden müssen.
Das Integrationsamt ist nach § 20
Abs. 1
SGB X grundsätzlich von Amts wegen zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Dabei muss sie sich aller zulässigen Beweismittel (§ 21
SGB X) bedienen und von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Maßstab des Ermittlungsumfangs ist dabei die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Siefert in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 20 Rn. 6). Ist die vollständige Sachaufklärung nur unter Mitwirkung der Beteiligten möglich, ist es Aufgabe der Behörde, auf die vollständige Tatsachendarstellung durch die Beteiligten hinzuwirken und diese Tatsachendarstellung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Siefert in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 20 Rn. 8).
Entscheidungserheblicher Sachverhalt sind die tatsächlich anfallenden Kosten der Arbeitsassistenz. Das heißt, es muss ermittelt werden, welche konkrete Arbeitsleistung in Form der Arbeitsassistenz zu welchem Preis von der zu bewilligenden Arbeitsassistenzkraft erbracht wird. Ermittelt wird dieser Sachverhalt regelmäßig, wie auch im vorliegenden Fall beabsichtigt, durch die Überprüfung der Arbeitsverträge zwischen den Arbeitsassistenzkräften und dem schwerbehinderten Menschen als Arbeitgeber, denen sich sowohl die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als auch der Arbeitslohn entnehmen lässt. Die Behörde muss zudem prüfen, ob die Kosten tatsächlich angefallen sind. Zu diesem Zweck können Kontoauszüge vorgelegt werden oder über die vollständig mitgeteilten Namen der Assistenzkräfte stichprobenartige Überprüfungen durch Befragung zur tatsächlichen und zweckmäßigen Erbringung der Arbeitsassistenz vorgenommen werden. Über den Nachweis der Anmeldung der Assistenzkräfte bei der Minijobzentrale kann ebenfalls die tatsächlich und ordnungsgemäß erbrachte Arbeitsleistung überprüft werden und Sozialbetrug ausgeschlossen werden. Nicht entscheidungserheblich sind hingegen Informationen, die keinen Bezug zu den tatsächlich anfallenden Kosten der Arbeitsassistenz haben.
Nach § 21
Abs. 1 Satz 1
SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann zum Beispiel Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument einholen (
Nr. 1) oder den Augenschein einnehmen (
Nr. 4). Das heißt, die Behörde darf die Art und den Umfang der Ermittlungen bestimmen. Der Amtsermittlungsgrundsatz befreit die Betroffenen einerseits von der Beibringungs- und Darlegungslast. Zugleich wird anderseits durch den Ermessensspielraum der Behörde klargestellt, dass eine Festlegung der Art und Weise der Sachaufklärung durch die Betroffenen ausgeschlossen sein soll (
BSG, Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rn. 17; Siefert in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 21 Rn. 2).
Der Beklagte hat zur Ermittlung des Sachverhalts die Vorlage von Kopien der aktuellen Arbeitsverträge mit den Arbeitsassistenzkräften sowie Kopien der Anmeldung der Arbeitsassistenzkräfte bei der Minijobzentrale gefordert. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht entscheidungserhebliche Daten, wie die Religionszugehörigkeit, mögliche Kinderfreibeträge und Bankverbindungen der Arbeitsassistenzkräfte, geschwärzt werden dürfen. Die geforderten Nachweise sind geeignet und erforderlich, um die tatsächliche anfallenden Kosten durch die konkret zu erbringende Tätigkeit der Arbeitsassistenzkräfte zu ermitteln.
Der Beklagte darf auch die Vorlage von Kopien verlangen, anstatt die Unterlagen bei dem Kläger in Augenschein zu nehmen. Der Kläger ist nicht berechtigt, die Beklagte auf eine bestimmte Art der Ermittlung zu verweisen. Die Entscheidung über die Art und Weise und den Umfang der Ermittlungen obliegt ausschließlich dem Beklagten. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Klägers kein adäquater Ersatz für die Vorlage der geforderten Unterlagen darstellt. Dem Beklagten obliegt nämlich die Pflicht zur Aktenführung. Das heißt, er muss den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren, um die Gesetzmäßigkeit seines Handelns zu sichern. Das Recht zur Speicherung zulässigerweise erhobenen der Sozialdaten folgt aus § 67c
Abs. 1 Satz 1
SGB X (umfassend
LSG Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2018 - L 7 AS 2969/17 - juris Rn. 35
ff.). Zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns und zur Weiterbearbeitung des Antrags durch andere Beschäftigte des Beklagten oder zur Überprüfung durch das Gericht ist es also erforderlich, dass die Tatsachen, die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegen, in der Akte dokumentiert sind. Bei einer Inaugenscheinnahme müssten die Namen der Arbeitsassistenzkräfte sowie die sonstigen entscheidungserheblichen Daten im Rahmen eines Aktenvermerks festgehalten werden. Der anzufertigende Aktenvermerk entspricht letztlich der Ablage der geforderten Unterlagen in der Verwaltungsakte, bringt jedoch einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand mit sich. Die Übersendung der Kopien der Unterlagen ist für den Kläger hingegen mit sehr geringem Aufwand verbunden.
b) Dem Antragsteller auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz obliegt eine Mitwirkungspflicht nach § 60
SGB I, die ihn dazu verpflichtet, auch Unterlagen betreffend die von ihm im Arbeitgebermodell angestellten Assistenzkräfte dem Integrationsamt vorzulegen.
Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts ist zunächst in § 21
Abs. 2 Satz 1
SGB X normiert. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (Satz 2). Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine solche Rechtsvorschrift stellen die §§ 60 bis 62
SGB I dar (Spellbrink in Rolfs/
u. a., BeckOGK,
SGB I, Stand 2020, Vorb. Zu §§ 60-67 Rn. 4). Nach § 60
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB I sind von Personen, die Sozialleistungen beantragen, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Sozialleistungen sind in § 11 Satz 1
SGB I legaldefiniert als die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Hierzu gehört auch die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Grenzen der Mitwirkung nach den §§ 60
ff. SGB I sind in § 65
SGB I geregelt. Eine Mitwirkungspflicht besteht nach § 65
Abs. 1
SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (
Nr. 1), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (
Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (
Nr. 3).
Die Weigerung der Beteiligten, an der (weiteren) Sachaufklärung mitzuwirken, darf sich nur zu ihrem Nachteil auswirken, wenn andere Möglichkeiten der Aufklärung nicht gegeben sind (Siefert in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 21 Rn. 24). Die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung endet aber dort, wo die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts an der fehlenden Mitwirkung der Beteiligten scheitert (Weber in Rolfs/
u. a., BeckOK Sozialrecht, Stand 2024,
SGB X, § 21 Rn. 30). Dies gilt insbesondere, wenn die Aufklärung von Tatsachen, die aus der persönlichen Sphäre der Beteiligten stammen und in ihrer Verantwortung liegen, nicht möglich ist. In diesem Fall ist auf die Grundsätze der objektiven Beweislast zurückzugreifen, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Die fehlende Mitwirkung kann sich hier nachteilig auswirken (Mutschler in Rolfs/
u. a. BeckOGK,
SGB X, Stand 2022, § 21 Rn. 31; Siefert in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 21 Rn. 23 f.).
Der Kläger ist bei der Beantragung von Leistungen nach § 185
Abs. 5
SGB IX zur Mitwirkung verpflichtet und muss der Behörde als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz grundsätzlich auch die entscheidungserheblichen Unterlagen bezüglich der Arbeitsassistenzkräfte vorlegen.
Kopien der aktuellen Arbeitsverträge mit den Arbeitsassistenzkräften betreffen in der Verantwortung des Klägers als Arbeitgeber liegende Vorgänge. Ohne Übermittlung durch den Kläger hat der Beklagte keinen Zugriff auf die Unterlagen. Die Vorlage der Kopien von Arbeitsverträgen ist auch ohne Weiteres zumutbar und im Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung nur mit sehr geringem Aufwand verbunden.
Ebenso müssen Kopien der Anmeldung der Arbeitsassistenzkräfte bei der Minijobzentrale auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Auch diese Unterlagen betreffen Vorgänge, die in der Verantwortung des Klägers als Arbeitgeber liegen. Die Mitwirkungspflicht ist nicht nach § 65
Abs. 1
Nr. 3
SGB I ausgeschlossen, weil der Beklagte die Auskünfte im Wege der Amtshilfe direkt bei der Minijobzentrale einholen könnte. An dieser Stelle kann die Zulässigkeit der Übermittlung nach § 69
Abs. 1
SGB X in Verbindung mit § 35
SGB I offenbleiben. Die Ermittlung im Wege der Amtshilfe wäre mit deutlich höherem Aufwand verbunden. Zudem stellt die direkte Abfrage beim Arbeitgeber ein milderes Mittel dar. Schließlich könnte eine Abfrage bei der Minijobzentrale bei unterbliebener Anmeldung für den Kläger schwerwiegendere Folgen haben als die Nichtbewilligung der Leistung bei Nichtvorlage der Unterlagen bei dem Beklagten. Darüber hinaus müssten dem Beklagten zur Abfrage im Wege der Amtshilfe die Namen der Arbeitsassistenzkräfte bekannt sein, die der Kläger mitteilen müsste. Insofern ist es dem Kläger als Beteiligten zumutbar, selbst die Kopien der Anmeldungen vorzulegen. Entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich.
c) § 67a
SGB X gestattet dem Integrationsamt die Erhebung von Daten betreffend die Arbeitsassistenzkräfte – insbesondere Kopien der Arbeitsverträge mit den Assistenzkräften und Kopien der Anmeldung der Arbeitsassistenzkräfte bei der Minijobzentrale – bei der antragstellenden Person als Arbeitgeber der Assistenzkräfte zur Bewilligung einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185
Abs. 5
SGB IX.
Im Rahmen der Amtsermittlung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Denn der Entscheidungsspielraum im Rahmen der Amtsermittlung wird begrenzt durch die Regeln, welche die Zulässigkeit der Datenerhebung regeln (Bieresborn in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 67a Rn. 7).
Die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung erfolgt nach
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e
DSGVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Vorschrift regelt insbesondere die Datenverarbeitung durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen (
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2019 - 6 C 2.18 - juris Rn. 46). Nach
Art. 4
Nr. 2
DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Erforderlich für die legitimierende Wirkung des
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e
DSGVO ist nach
Art. 6
Abs. 3
DSGVO eine datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlagen stellen einen Bezug zwischen Datenverarbeitung und den tatbestandlich vorausgesetzten Aufgaben her (Albers/Veit in Wolff/
u. a., BeckOK Datenschutzrecht, Stand 2024,
Art. 6
DSGVO Rn. 48 und 57).
Die Verarbeitung von Sozialdaten ist speziell in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Die datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlage und damit auch Rechtsgrundlage für die Datenerhebung selbst findet sich in § 67a
SGB X. Er dient der Präzisierung des
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e
DSGVO in Verbindung mit
Abs. 2 und 3
DSGVO (Bieresborn in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 67a Rn. 3
ff.; Strothmann in Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl. 2023, § 67a
SGB X Rn. 2, 24).
Nach § 67a
Abs. 1
SGB X ist die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35
SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sozialdaten sind nach § 67
Abs. 2 Satz 1
SGB X personenbezogene Daten (Artikel 4
Nr. 1
DSGVO), die von einer in § 35
SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. § 35
SGB I umfasst die Leistungsträger im Sinne des § 12
SGB I. Das Integrationsamt ist nach § 29
Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a und
Abs. 2
SGB I als Erbringer von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Leistungsträger (Schifferdecker in Rolfs/
u. a., BeckOGK,
SGB I, Stand 2024, § 29 Rn. 20). Die Erhebung der Daten muss verhältnismäßig sein. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Intensität der Erhebung als Eingriff aus Sicht der betroffenen Person sowie die Folgewirkungen der Erhebung für die betroffene Person zu berücksichtigen (Strothmann in Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl. 2023, § 67a
SGB X Rn. 17). Entsprechend sind die Sozialdaten nach § 67a
Abs. 2 Satz 1
SGB X grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Die betroffene Person soll wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit erfährt und selbst entscheiden, welche Daten sie zur Verfügung stellt (Strothmann in Krahmer, Sozialdatenschutzrecht, 5. Aufl. 2023, § 67a
SGB X Rn. 18).
Wie bereits festgestellt, sind auch Unterlagen, die das Verhältnis des Klägers als Arbeitgeber zu seinen Arbeitsassistenzkräften betreffen, wie die geschlossenen Arbeitsverträge und die Anmeldung bei der der Minijobzentrale, zur Erfüllung der Aufgabe des Beklagten nach § 185
Abs. 5
SGB IX erforderlich. Durch die Erhebung der Sozialdaten beim Kläger werden diese direkt bei der betroffenen Person erhoben. Der Kläger ist als Arbeitgeber im Arbeitgebermodell Vertragspartner der Arbeitsverträge und damit eine betroffene Person. Als Arbeitgeber ist er zudem verpflichtet, die bei ihm angestellten Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale anzumelden. Daher müssen die Daten der Anmeldung ebenfalls bei ihm erhoben werden und nicht im Wege der Amtshilfe bei der Minijobzentrale (siehe hierzu bereits unter b). Die Datenerhebung ist auch verhältnismäßig. Die Erhebung bei dem Kläger als betroffene Person ist erforderlich und angemessen. Bei den zu erhebenden Daten handelt es sich ausschließlich um allgemeine Daten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinen Arbeitsassistenzkräften. Diese das Arbeitsverhältnis betreffende Daten müssen neben der Antragstellung bei dem Beklagten, wie bereits festgestellt, zum Teil auch bei der verpflichtenden Anmeldung der Arbeitsassistenzkräfte an andere Behörden mitgeteilt werden. Insofern ist die Intensität der Erhebung allenfalls als geringer Eingriff zu bewerten mit ebenso geringen Folgewirkungen der Erhebung für die betroffenen Assistenzkräfte.
2. Der Kläger ist auch zu seiner Pflichterfüllung berechtigt. Er darf die Daten an den Beklagten weiterleiten.
a) Als Arbeitgeber ist der Kläger nach § 26
Abs. 1 Satz 1
BDSG berechtigt (§ 1
Abs. 5
BDSG und
Art. 88
DSGVO), personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zu verarbeiten, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch die Übermittlung von Beschäftigungsdaten an Dritte erforderlich sein
(z. B. an Drittunternehmen, Däubler in Däubler/
u. a., Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 26 Rn. 123). Die Beschäftigung der Arbeitsassistenzen durch den Kläger im Arbeitgebermodell ist ausschließlich bei Übernahme der Kosten durch die Beklagte möglich. Deshalb ist für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses die Übermittlung der Arbeitsverträge, die auch die Arbeitsassistenzkräfte als Arbeitnehmer betreffen, erforderlich, um die Beschäftigung überhaupt zu ermöglichen. Die Übermittlung ist auch angemessen, weil nur allgemeine Daten aus dem Beschäftigungsverhältnis übermittelt werden müssen. Nicht entscheidungserhebliche persönliche Daten, wie die Religionszugehörigkeit, dürfen und müssen durch den Arbeitgeber unkenntlich gemacht werden.
An dieser Stelle kann offenbleiben, ob § 26
Abs. 1 Satz 1
BDSG überhaupt angewendet werden kann. Bewertet man die Formulierung in Satz 1 lediglich als Wiederholung der Grundsätze der
DSGVO, fehlt es an einer spezifischen Vorschrift im Sinne des
Art. 88
Abs. 1
DSGVO (so wohl
EuGH, Urteil vom 30.3.2023 - C-34/21- juris Rn. 57
ff.; Grimm, jM 2024, 12 <13>; Schemmel/Brink, CB 2024, 151 <151>). Bei Unanwendbarkeit des § 26
Abs. 1 Satz 1 BSDG ergibt sich das Recht des Arbeitgebers zur Datenverarbeitung unmittelbar aus § 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b
DSGVO, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist
(z. B. zum Abschluss eines Arbeitsvertrags) oder aus § 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c
DSGVO, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (
EuGH, Urteil vom 30.3.2023 - C-34/21- juris Rn. 84
ff.; Grimm, jM 2024, 12 <15>; Schemmel/Brink, CB 2024, 151 <151>).
b) Einer Datenübermittlung an den Beklagten steht die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen.
Nach
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c
DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c
DSGVO kann als eine Art Spiegelvorschrift zu
Art. 6
Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e
DSGVO verstanden werden. Die Datenerhebungsbefugnis einer Behörde nach Buchst. e allein löst – unbeschadet der seltenen Fälle des
Art. 4
Nr. 9 Satz 2
DSGVO – bei anderen Verantwortlichen unmittelbar keine Verarbeitungsbefugnis aus; nicht zur Datenübermittlung vorhandener Daten und erst recht nicht zu einer ihr vorangehenden Erhebung und dauerhaften Erfassung. Deshalb betrifft ein wichtiger Anwendungsfall des Buchst. c die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer behördlichen Datenerhebungsbefugnis beim Verantwortlichen eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung gegenüberstehen soll (ausführlich Buchner/Petri in Kühling/Buchner,
DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024,
Art. 6
DSGVO Rn. 78). Erforderlich ist auch bei Buchst. c eine datenverarbeitungsbezogene Rechtsgrundlage. Also eine nach dem Recht des Mitgliedstaates bestehende Verpflichtung, die sich unmittelbar auf die Datenverarbeitung bezieht (Albers/Veit in Wolff/
u. a., BeckOK Datenschutzrecht, Stand 2024,
Art. 6
DSGVO Rn. 48).
Eine solche rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 60
Abs. 1
SGB I (
vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.8.2022 - L 5 AS 463/22 B ER - juris Rn. 44, 39, 19). Wie bereits festgestellt, ist der Kläger zur Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen an den Beklagten verpflichtet. Offenbleiben kann, ob sich eine weitere Befugnis zum Übermitteln von Sozialdaten unmittelbar aus § 67a
SGB X ergibt, wenn nur durch die Übermittlung die zulässige Datenerhebung möglich ist (Bieresborn in Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 67a Rn. 68). Jedenfalls ist die Übermittlung von Sozialdaten hier auch nach § 69
Abs. 1
Nr. 1 Var. 3
SGB X zulässig, weil sie erforderlich ist für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch den Dritten, an den die Daten übermittelt werden, und er – der Beklagte – eine in § 35
SGB I genannte Stelle ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167
Abs. 2
VwGO analog). Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO nicht erhoben.
Über den schriftsätzlich gestellten Antrag auf Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 167
Abs. 2 Satz 2
VwGO, der zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört, muss nicht entschieden werden, weil es hier an einer den Kläger begünstigenden Kostengrundentscheidung und damit an einem Bescheidungsinteresse fehlt (
vgl. zur Antragstellung: Schübel-Pfister in Eyermann,
VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 33; und zum Fehlen einer Kostengrundentscheidung
BVerwG, Urteil vom 10.6.1981 - 8 C 29.80 - BVerwGE 62, 296, juris Rn. 16 f. und Wysk in ders.,
VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 47a).
IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124
Abs. 2
Nr. 3 oder 4
VwGO vorliegt (§ 124a
Abs. 1 Satz 1
VwGO).