Urteil
Krankenversicherung - Kostenübernahme einer transportablen Auffahrrampe im Rahmen der Hilfsmittelversorgung

Gericht:

LSG Mainz 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 K 86/93


Urteil vom:

27.10.1994


Grundlage:

  • SGB V § 12 Abs. 1 Fassung 1988-12-20 |
  • SGB V § 33 Abs. 1 Fassung 1988-12-20

Leitsatz:

1. Bei einer transportablen Auffahrrampe, die dem behinderten Versicherten mit Hilfe Dritter nicht nur die Verladung seines Elektrorollstuhls in einen PKW sondern auch die Überwindung entsprechender Höhenunterschiede (Stufen) ermöglicht, handelt es sich jedenfalls dann um ein Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 SGB 5, wenn der Versicherte infolge seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen elektrischen Rollstuhl selbst zu bedienen (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1981 - 5a/5 RKn 16/80 = SozR 2200 § 182b Nr 23 und vom 3.11. 1987 - 8 RK 14/87 = USK 8782).

Kurzbeschreibung:


Der Kläger ist wegen seiner krankheitsbedingten Behinderungen, die sich nicht nur auf seine Gehunfähigkeit beschränken, unverzichtbar auf die beiden Auffahrschienen als Zusatzausstattung oder Ergänzung zum Elektrorollstuhl angewiesen. Die Auffahrschienen sind als Hilfsmittel geeignet, weil sie den Einsatz des Elektrorollstuhls zweckgerichtet dahingehend erweitern, den Kläger zusammen mit diesem Rollstuhl im Kleinbus seiner Eltern an Orte zu transportieren, die er allein mit dem Rollstuhl nicht zumutbar erreichen kann, jedoch im Rahmen einer elementaren normalen Lebensbetätigung erreichen können muß. Die Auffahrschienen ermöglichen also zusammen mit dem Elektrorollstuhl einen entsprechenden Behinderungsausgleich. Sie sind auch erforderlich, weil der Kläger den Faltrollstuhl nicht mehr aus eigener Kraft bedienen und sich somit in diesem Rollstuhl ohne Hilfe der Eltern oder der Geschwister nicht selbständig fortbewegen kann [S. 833]. Die Auffahrschienen ermöglichen unmittelbar die Fortbewegung des Klägers im Elektrorollstuhl in den Kleinbus der Eltern, auf diesem Wege an beliebig weit entfernte Orte und jeweils dort die weitere selbständige Fortbewegung sowie - wenn auch mit kleiner Hilfe Dritter - die Überwindung geringer Höhenunterschiede wie beispielsweise bei Eingangsstufen oder ähnlichem. Die Auffahrschienen vermitteln hier also eine ähnliche Bewegungsfreiheit wie eine Treppenraupe, die als Zusatzgerät zu einem Rollstuhl ein geeignetes selbständiges Hilfsmittel darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 22.5.1984 - 8 RK 27/83 in Breith. 1985, 93 = SozR 2200 § 182 b RVO Nr.29). In dieser Weise vergleichbar sind die Auffahrschienen auch mit einem Rollstuhlboy (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination), den das BSG als geeignetes und auch erforderliches Hilfsmittel anerkannt hat, wobei es ausdrücklich festgestellt hat, daß die Nutzungsmöglichkeit nur mit dem Einsatz Dritter der Hilfsmitteleigenschaft nicht entgegensteht (Urt. v. 8.6.1994 - 3/1 RK 13/93 in Breith. 1995, S. 315) [S.834/835].

Referenznummer:

KSRE043660718


Informationsstand: 28.08.1995