Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft
gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des für die Beschaffung der Hörgeräte aufgewendeten eigenen Geldbetrages.
Die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Rehabilitationsleistungen ist § 15
Abs. 1 Sozialgesetzbuch / 9. Buch (
SGB IX; Bundessozialgericht Urteil vom 20. Oktober 2009,
B 5 R 5/07 R, zitiert nach Juris). Denn
§ 15 Abs. 1 SGB IX normiert trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabe Leistungen. Nach der gesetzgeberischen Absicht sollte mit § 15
SGB IX eine einheitliche Kostenerstattungsregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen geschaffen werden (
BSG a.a.o.).
Zwar hat hiernach der Kläger den Anspruch gegen den zuständigen Rehabilitationsträger gerichtet. Denn die Beklagte ist zuständiger Rehabilitationsträger nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, weil es sich bei ihr um den durch den Kläger zuerst angegangenen Rehabilitationsträger handelt und eine Abgabe des Antragsverfahrens an einen anderen Rehabilitationsträger nicht erfolgt ist. Infolge dessen waren auch Erstattungsansprüche, soweit sie sich auf das Rehabilitationsrecht stützen, vom Kläger ausschließlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Indessen sind materiell-rechtlich die Voraussetzungen des § 15
SGB IX nicht erfüllt. Diese Vorschrift sieht drei mögliche Erstattungsansprüche vor. Zum Einen kann eine Erstattung dann erfolgen, wenn der Rehabilitationsberechtigte nach § 15 Satz 2 SG IX dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Antrag gesetzt und dabei erklärt hat, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschafft hat. Darüber hinaus kann eine Erstattung auch nach § 15
Abs. 1 Satz 4
SGB IX begehrt werden, wenn der Rehabilitationsträger entweder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder aber wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Keine dieser Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat der Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt, es handelte sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung. Vorliegend ist der Erstattungsanspruch auch nicht aufgrund der zu Unrecht erfolgten Ablehnung einer Leistung entstanden. Denn dies setzt voraus, dass zunächst eine Leistung abgelehnt wird und dann die Selbstbeschaffung mit entsprechenden Kosten erfolgt. So ist der Sachverhalt vorliegend jedoch nicht gelagert. Die Entscheidung des Rehabilitationsträgers erfolgte erst im Jahre 2004, während der Kläger bereits vorher, nämlich noch im Verlauf des Jahres 2003, sich die begehrte Leistung selbst beschafft hat. Dementsprechend sind auch hier die zur Erstattung begehrten Kosten nicht durch die Ablehnung der Leistung entstanden.
Auch die im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht erhobene Klage gegen die Beigeladene war abzuweisen. Zwar ist die hierin liegende Klageänderung zulässig
gem. § 99
SGG, sie ist insbesondere auch sachdienlich, doch die Klage ist nicht begründet.
Soweit der Kläger seinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Rehabilitationsrecht stützen sollte, scheidet eine Erstattung aus
gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch/ 5. Buch (SGB V), weil diese Vorschrift anordnet, dass Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zu medizinischen Rehabilitation nach dem
SGB IX nach § 15
SGB IX erstattet werden. Dies würde, wie bereits ausgeführt, einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, nicht jedoch gegen die Beigeladene beschreiben.
Die Klage war aber auch abzuweisen, soweit der Kläger sich auf Ansprüche nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (
SGB V) stützt. Zwar sind Hörhilfen als sogenannte Hilfsmittel nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten. Dies geschieht jedoch grundsätzlich im Wege der Sachleistung; für die Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Hilfsmittel gilt wiederum die Regel des § 13
Abs. 3 Satz 1
SGB V. Auch hier ist eine Kostenerstattung nur möglich, wenn es sich entweder um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt hat oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und hierdurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Wie bereits ausgeführt, lag keine unaufschiebbare Leistung vor. Es sind auch nicht durch die Ablehnung der Leistung Kosten entstanden, denn der Kläger hat sich die Leistung bereits vor der Ablehnung durch einen Sozialversicherungsträger selbst beschafft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht gegeben sind.