Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der im Jahr 2006 angefallenen Brillenreparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII). Einem derartigen Anspruch steht der Nachranggrundsatz des § 2
SGB XII entgegen.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin und des Sozialgerichts ausschließlich die Übernahme der für das Jahr 2006 angefallenen Kosten von insgesamt 426,70
EUR.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2006, mit dem dieser ausschließlich die Erstattung
bzw. Übernahme der Kosten für Brillenreparaturen in Höhe von 426,70
EUR für die Zeit ab Januar 2006 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- oder (hilfsweise) Verpflichtungsklage nach § 54
Abs. 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Nicht Streitgegenstand sind die Reparaturkosten für das Jahr 2005. Zwar hat das Sozialgericht (zu Unrecht) über diese entschieden, diese waren aber weder von der Betreuerin der Klägerin beantragt worden (
vgl. den Leistungsantrag vom 1. April 2006) noch hat der Beklagte über diese entschieden. Soweit ursprünglich vor dem Sozialgericht auch eine Klage gemäß § 55
Abs. 1
Nr. 1
SGG auf Feststellung, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, künftig anfallende Reparaturkosten zu erstatten
bzw. zu übernehmen, anhängig gemacht worden sein sollte, ist diese jedenfalls nach dem eindeutigen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufrechterhalten worden und hat auch das Sozialgericht ausdrücklich nicht über eine derartige Feststellungsklage - deren Zulässigkeit dahingestellt - entschieden.
Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG, Urteil v. 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R - Juris) besteht allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme ihrer Brillenreparaturkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten für Brillenreparaturen sind
§§ 53 Abs. 1,
54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX. Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte die Brillenreparatur nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern die aufgewandten Kosten hierfür als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet (
vgl. § 10
Abs. 3
SGB XII). Die Klägerin gehört unstreitig zum nach §§ 53
ff. SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis.
Nach § 53
Abs. 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.
S. von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Nach § 2
Abs. 1
SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hiervon ist im Hinblick auf die schwere geistige Behinderung (Idiotie) der Klägerin auszugehen. Die Klägerin ist hierdurch auch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, ergibt sich aus
§§ 1 bis
3 der Verordnung nach § 60
SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung - Eingliederungshilfe-VO - in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022). Nach
§ 2 der Eingliederungshilfe-VO zählen hierzu Personen, die - wie die Klägerin - infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.
Nach dem auch vom Beklagten unbestrittenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der durch die aktenkundigen Entwicklungsberichte der von der Klägerin bewohnten Behinderteneinrichtungen sowie den aktenkundigen ärztlichen Feststellungen gestützt wird, ist eine der Folgen des Hirnschadens der Klägerin ihre stark beeinträchtigte Sehfähigkeit. Bei einer Dioptrienzahl von +9 ist die Klägerin ohne die Brille hilflos, ihre durch den Hirnschaden im engeren Sinne hervorgerufene geistige Behinderung wird durch die räumliche Orientierungslosigkeit noch verstärkt, hierdurch wird das Zusammenleben mit den anderen Bewohnern des Wohnheimes und Kontaktpersonen zusätzlich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung ihrer stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten ist die Klägerin auf optimales Sehen angewiesen, um sich räumlich orientieren zu können und die ihr vom Beklagten gewährten Teilhabeleistungen, die zu einem großen Teil auch in Ergotherapie und der Vermittlung von Fähigkeiten zur Verrichtung von Alltagstätigkeiten bestehen, wahrnehmen zu können.
Für die Leistungen der Teilhabe gelten nach § 53
Abs. 4
SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus dem
SGB XII und den auf Grund des
SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Dementsprechend nimmt § 54
SGB XII, der die Leistungen der Eingliederungshilfe regelt, auf
§§ 26,
33,
41 und
55 SGB IX Bezug.
Nach § 55
SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55
Abs. 1
SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 55 RdNr 6). Nach § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits durch die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach § 31
SGB IX oder durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33
SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz,
SGB IX, 1. Aufl. 2006, § 55 RdNr 7).
Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (
§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55
Abs. 2
SGB IX) ist nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (Löschau in
GK-SGB IX, § 55 RdNr 27, Stand August 2004; Mrozynski,
SGB IX, 1. Aufl. 2002, § 55 RdNr 4 f). Während Hilfsmittel i.
S. von § 31
SGB IX die Aufgabe haben, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (
vgl. Legaldefinition in § 31
Abs. 1
SGB IX, aber auch
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V), dienen "andere" Hilfsmittel i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 31
SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (
vgl. § 58
SGB IX i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (Fuchs, a.a.O., § 55 RdNr 4). Die Hilfsmittel i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (Mrozynski, a.a.O., § 55 RdNr 12; Löschau, a.a.O.). Ihre Zweckbestimmung überschneidet sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels i.
S. von § 31
SGB IX.
Eine Brille ist jedenfalls im Fall der Klägerin auch ein Hilfsmittel i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX. Sie dient nicht ausschließlich dazu, visuelle Einschränkungen der Klägerin auszugleichen, sondern ist - auch nach Auffassung des Beklagten (
vgl. Vermerk v. 19.04.2007, Verwaltungsakte
Bd. XIV, Blatt 51) - grundsätzlich sowohl für eine ausreichende Orientierung der Klägerin als auch für deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unerlässlich. Wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist neben der Orientierung die Kommunikation. Hierfür benötigt die Klägerin eine Brille. Sie ist aufgrund ihrer stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten in besonderer Weise auf gutes Sehen angewiesen. Nach den Feststellungen in den Entwicklungsberichten der L
gGmbH sowie anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen und im psychiatrischen Gutachten von Oktober 2003 verfügt sie lediglich über ein Sprachverständnis, das sich auf einfache Sachverhalte und Zusammenhänge des Alltags bezieht; um sich zu verständigen und ihre Wünsche auszudrücken benutzt sie neben Silben und einzelnen Worten im Wesentlichen Gesten, eine sprachliche Kommunikation ist kaum möglich. Die Klägerin ist demnach für die Kontaktaufnahme zu Mitbewohnern und Betreuern in besonderem Maße auf das Sehen angewiesen und nicht in der Lage, visuelle Einschränkungen sprachlich zu kompensieren.
Die Brille dient deshalb im (Einzel-)Fall der Klägerin nicht ausschließlich der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben; ihr Zweck und die mit einer Brille verfolgten Ziele gehen im besonderen Fall der Klägerin weit darüber hinaus, weil sie als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht. Dass Brillen in der Aufzählung in
§ 9 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO, der die "anderen Hilfsmittel" i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX beispielhaft aufführt, nicht enthalten sind, ist unschädlich, denn es handelt sich angesichts des Wortlauts "gehören auch" nicht um einen abschließenden Hilfsmittelkatalog (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 55 RdNr 6).
Ist die Brille somit im Fall der Klägerin ein Hilfsmittel i.
S. des § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX, sind notwendigerweise auch die Kosten für die Reparaturen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zum Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln gehört nach
§ 10 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
Die Übernahme der Kosten für die Brillenreparaturen ist auch nicht durch § 55
Abs. 1 letzter Halbsatz
SGB IX ausgeschlossen. Einen Nachrang der Leistung nach § 55
SGB IX sieht diese Regelung nur vor, wenn entsprechende Leistungen nach den Kap 4 bis 6 des
SGB XII tatsächlich "erbracht" werden, wie dies vorliegend nicht der Fall ist. Dass ein Anspruch nach den Kap 4 bis 6
ggf. dem Grunde nach besteht, reicht nach dem Wortlaut allein nicht aus, um den Leistungsberechtigten i.
S. des § 55
SGB IX auf die vorrangigen Leistungen nach den §§ 26
SGB IX, Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu verweisen (in diesem Sinne: Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 55 RdNr 9; Haines in LPK-SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 55 RdNr 7; a.A. Löschau in
GK-SGB IX, § 55 RdNr 7, Stand August 2004; Fuchs in
SGB IX, 1. Aufl. 2006, a.a.O., § 55 RdNr 6 und Mrozynski,
SGB IX, 1. Aufl. 2002, § 55 RdNr 3). Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, weil auch nach der Gegenmeinung Leistungen nach § 26
SGB IX nur dann Vorrang vor denen des § 55
SGB IX haben, wenn alle Voraussetzungen für die Leistung nach § 26
SGB IX erfüllt sind. Hieran fehlt es aber vorliegend.
Die Klägerin hat keinen (vorrangigen) Anspruch auf eine Brillenversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 26
SGB IX. § 54
Abs. 1
SGB XII enthält zwar einen uneingeschränkten Hinweis auf § 26
SGB IX und schließt damit die Hilfsmittel des § 26
Abs. 2
Nr. 6
SGB IX mit ein (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII Komm., 2. Auflage, § 54 Rn. 5). Nach § 54
Abs. 1 Satz 2
SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils aber den Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Hilfsmittel nicht zu den Rehabilitationsleistungen zählen. Wie bei der Hilfe zur Gesundheit (§ 52
Abs. 1 Satz 1
SGB XII) werden die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den Leistungen der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des
SGB V hinausgehen (Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar
SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 54
SGB XII RdNr 6).
Zudem kann die Regelung des § 54
SGB XII i.V.m. § 26
SGB IX im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2
SGB XII) nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht ohnehin die gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangig zu gewährenden Leistungen nach
§ 264 Abs. 2 SGB V zum Tragen kommen. Danach wird die Kassenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des
SGB XII von der Krankenkasse übernommen, deren Aufwendungen durch den zuständigen Sozialhilfeträger erstattet werden (§ 264
Abs. 7
SGB V). Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist dann aber kein Raum für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggfs. vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - Juris).
Sind die Leistungen der Krankenkasse nach § 264
Abs. 2
SGB V nur vorrangig zu gewähren und sehen diese nach oben Gesagtem eine Versorgung mit Brillen nicht vor, steht der gegenüber § 264
Abs. 2
SGB V nachrangigen Eingliederungshilfe in Form der sozialen Rehabilitation durch Übernahme der Kosten für die Brillenreparaturen nichts entgegen. Insbesondere ist die Leistung nicht in der Weise teilbar, dass
ggf. nur ein Teil der Kosten im Rahmen der sozialen Rehabilitation zu erstatten wäre. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden, die soziale Rehabilitation nach oben Gesagtem aber über die medizinische Rehabilitation hinausgehen kann. Leistungen der sozialen Rehabilitation sind dann nicht identisch mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation und können auch nur als Ganzes, als unteilbare Leistung, erbracht werden.
Insoweit hat das
BSG in der Eingangs zitierten Entscheidung zur Versorgung mit Hörgerätebatterien (Urteil v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R - Juris) bereits darauf hingewiesen, dass die von ihm - wie hier - vertretene Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BSHG steht (
BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 -
5 B 88/03,
5 PKH 75/03), wonach der Gesetzgeber in § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BSHG an einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Sonderregelung für die Versorgung mit Hilfsmitteln festgehalten und für diese Regelung von einer Bindung an den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen und ausgeführt hat, dass im Rahmen der Aufgabe der Eingliederungshilfe jede erforderliche Hilfe zu gewähren ist, und zwar bei der Versorgung mit Hilfsmitteln unabhängig davon, ob solche Hilfsmittel auch von nicht behinderten Personen benutzt werden (
BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 88/03, 5 PKH 75/03, Juris). Das
BSG hat in der zitierten Entscheidung ferner darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BSHG zwar nicht in das
SGB XII übernommen wurde; dies allerdings allein auf der Auffassung des Gesetzgebers beruhte, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des
SGB IX enthalten seien (
vgl. BT-Drucks 15/1514 S 62).
Die Klägerin, der (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem
SGB XII gewährt wurden, konnte die Kosten für die Brillenreparaturen auch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, so dass ihr grundsätzlich ein Anspruch gegen den Beklagten zugestanden hätte.
Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der - hier allein streitgegenständlichen - in den Optikerrechnungen von März 2006 dokumentierten Kosten scheitert aber am sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2
Abs. 1
SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wessen Bedarf von anderen bereits gedeckt ist (§ 2
Abs. 1
SGB XII).
Sozialhilfe setzt nach § 18
SGB XII ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Ist die Nothilfe - wie hier aufgrund der von der Mutter der Klägerin finanzierten Brillenreparatur - zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, scheidet ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen aus. Denn vor dem in § 18
SGB XII genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits tatsächlich gedeckt hat (
vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 5 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - schon das Bundesverwaltungsgericht -
BVerwG - in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom 03. Dezember 1992 -
BVerwG 5 C 32/89 - BVerwGE 91, 245ff; Urteil vom 4. September 1980 -
BVerwG 5 C 55.79 - FEVS 29, 45/47). In einem solchen Fall besteht allenfalls ein Anspruch des Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 25
SGB XII.
Zwar war im vorliegenden Fall dem Träger der Sozialhilfe aufgrund der wiederholten vorangegangenen Verwaltungsverfahren ein grundsätzlich und abstrakt bestehender und immer wiederkehrender Bedarf der Klägerin an Ersatz beziehungsweise Reparatur ihrer Brillen bekannt. So hatte die Betreuerin der Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 17. Mai 2005 mitgeteilt, dass ihre Tochter bereits seit Jahren Titan-Flex Brillen erhalte, die als grundsätzlich unzerbrechlich gälten, die sie jedoch immer wieder im Rahmen ihrer autoaggressiven Anfällen gewaltsam zerbreche ("knacke"); die Brille könnte für 35
EUR gelötet werden, die Gläser würden pro Stück 72
EUR kosten, diese Kosten fielen nun künftig an und könnten von ihr, der Betreuerin, nicht mehr getragen werden. Diese allgemeine "Kenntnis" des Beklagten reicht jedoch nicht. Vielmehr muss sich die Kenntnis auf die Voraussetzungen für die Leistung beziehen. Für das "Bekanntwerden" im Sinne des § 18
SGB IX gilt im wesentlichen nichts anderes als für die anhand der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil -
SGB I - über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60
ff.) zu beurteilenden Frage, ob ein Leistungsantrag "vollständig" ist. Dazu ist in § 60
SGB I bestimmt, dass alle Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind, und dass Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen sind (Absatz 1 Nrn. 1 und 3). Erforderlich ist danach die Kenntnis eines konkreten Bedarfs. Dem Träger der Sozialhilfe wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift § 5 BSHG,
vgl. Urteil vom 08. Juli 1982 - 5 C 96/81 - BVerwGE 66, 90, Beschluss vom 9. November 1976 -
BVerwG 5 B 080.76 - FEVS 25, 133). Ein solcher konkreter Bedarf ist dem Beklagten aber erst mit der Vorlage der Rechnungen aus März 2006 bekannt geworden. Vor diesem Zeitpunkt konnte ein sozialhilferechtlicher Anspruch der Klägerin nicht entstehen.
Der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Klägerin sei es nicht zuzumuten gewesen, auf die Bewilligung nach Antragstellung zu warten, um erst dann den Brillenschaden beheben zu lassen, greift nicht durch. Dieser Einwand zielt ab auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte und vom Bundessozialgericht fortgesetzte Rechtsprechung, wonach es aus Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe und der Effektivität des Rechtsschutzes für einen Anspruch ausnahmsweise dann unschädlich ist, dass der Hilfesuchende den Bedarf mithilfe einspringender Dritter oder unter Einsatz eigener Geldmittel selbst deckt, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt ein Abwarten auf die Entscheidung nicht mehr zuzumuten war und er zu diesem Zeitpunkt noch alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung erfüllt hätte (
vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 9b SO 5/06 R sowie zuvor zum Bundessozialhilfegesetz schon BVerwGE 90, 154). Der Einwand verkennt, dass diese höchstrichterlich entwickelte Rechtsprechung ausschließlich eine Bedarfsdeckung nach Antragstellung
bzw. Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger, d.h. nach dem Entstehen des sozialhilferechtlichen Anspruchs zum Gegenstand hat. Für den hier zu entscheidenden Fall bleibt es dabei, dass derjenige, dem vor dem nach § 18
SGB XII maßgeblichen Zeitpunkt für das Einsetzen der Sozialhilfe von einem anderen Nothilfe geleistet worden ist, die Übernahme etwaiger aus der Nothilfe resultierender Schulden im Wege der Sozialhilfe nicht beanspruchen kann, vielmehr allein der Nothelfer einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat.
Ob das Antragsschreiben der Mutter und Betreuerin der Klägerin vom 1. April 2006, in dem sie um Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten auf ihr Konto bittet, als Antrag einer Nothelferin nach § 25
SGB XII zu verstehen ist und ob ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift gegeben war, ist vom Senat im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin nicht zu entscheiden. Insoweit liegt bislang bereits keine Verwaltungsentscheidung vor, das Verwaltungsverfahren müsste noch durchgeführt werden und die Mutter müsste ein Gerichtsverfahren aus eigenem Recht betreiben.
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die jahrelange Übung durch den Beklagten noch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes verweist, Brillenreparaturkosten erst im Nachhinein zu erstatten, folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts, dass ein dahingehendes Vertrauen der Klägerin schon deshalb nicht schutzwürdig ist, weil es der Beklagte wiederholt durch bestandskräftige Bescheide abgelehnt hat, derartige Kosten in der Zukunft zu übernehmen.
Allerdings dürfte es dem Beklagten bei der noch ausstehenden Bescheidung der weiteren, nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 11. April 2006 bereits gestellten Anträge auf Ersatz von Brillenreparaturkosten wohl verwehrt sein, sich auf eine fehlende Kenntnis gemäß § 18
SGB XII zu berufen, nachdem er mit Bescheid vom 11. April 2006 - erstmals - ausdrücklich bereits eine Kenntnisnahme von Brillenrechnungen und Bearbeitung von Kostenübernahmeanträgen in der Zukunft ausgeschlossen hat. Ab diesem Zeitpunkt dürfte von der Klägerin wohl nicht zu verlangen gewesen sein, vor einer dringenden Bedarfsdeckung dennoch einen Antrag beim Beklagten zu stellen.
Jedenfalls für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum vor Erlass des Bescheides vom 11. April 2006 gilt diese Einschränkung jedoch noch nicht und ist der streitgegenständliche, grundsätzlich gegebene sozialhilferechtliche Anspruch der Klägerin mangels Kenntnis des Beklagten nicht entstanden.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
SGG), lagen nicht vor.