Dem ersten Entwurf eines Sozialgesetzbuches IX ist folgende Problemanalyse vorangestellt:
A. Problem
- Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft
- Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.") im Bereich der Sozialpolitik
- Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Bürgernähe und verbesserte Effizienz der Sozialleistungen zur Teilhabe auf der Grundlage gemeinsamen Rechts
- Weiterentwicklung der Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Arbeitsleben
- Anerkennung und Gleichbehandlung der Gebärdensprache im Sozialrecht
B. Lösung
- Fortentwicklung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts durch Zusammenfassung in einem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs
- Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der Besonderheiten
- Beendigung von Divergenz und Unübersichtlichkeit des bestehenden Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- Bürgernaher Zugang zu den erforderlichen Sozialleistungen
- Einführung eines neuen Zuständigkeitsklärungsverfahrens
- Erweiterte Wunsch- und Wahlrechte, Leistungen auch in Form eines persönlichen Budgets
- Möglichkeit für hörbehinderte Menschen, im Verkehr mit Sozialleistungsträgern und bei der Ausführung von Sozialleistungen Gebärdensprache zu verwenden
- Verbesserte Strukturen für die Zusammenarbeit von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Leistungsempfängern
- Steuerung der Leistungen der Rehabilitation und der Eingliederung behinderter Menschen unter Sicherung von Qualität und Effizienz
- Gemeinsame Qualitätssicherung durch die Rehabilitationsträger
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Geringe Leistungsausweitungen und Neuregelungen in diesem Gesetz werden durch Effizienzsteigerungen, Vereinfachungen und Kosteneinsparungen im bestehenden System kompensiert.
E. Sonstige Kosten (zum Beispiel Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)
Durch die Errichtung von Strukturen für die Zusammenarbeit von Leistungsträgern, Leistungserbringern und Leistungsempfängern und die Steuerung der Leistungen der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen wird die Effizienz von Rehabilitationsleistungen bedeutend erhöht.
Große Bedeutung hat dafür die Errichtung von gemeinsamen Servicestellen aller Rehabilitationsträger in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt. Die rasche und parallele Klärung der Rehabilitationsbedürftigkeit und der sozialrechtlichen Zuständigkeit sowie der beschleunigte Zugang zur Rehabilitation werden die bisherigen kostenintensiven Wartezeiten vermindern und zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.
Entsprechend einer seit vielen Jahren erhobenen Forderung werden die Träger der Sozialhilfe nunmehr auch rechtlich in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen. Diese Einbeziehung wird dadurch kostenneutral gestaltet, dass am Nachrang der Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfe gegenüber Rehabilitations-und Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger festgehalten wird und Mehrbelastungen der Sozialhilfe insbesondere auf Grund bedürftigkeitsunabhängiger Rehabilitations- und Teilhabeleistungen durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
Durch erweiterte Leistungsansprüche der Versicherten entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung Mehraufwendungen, denen Einsparungen durch Vermeidung von Krankheits- und Krankheitsfolgekosten auf Grund verbesserter Rehabilitationsleistungen gegenüberstehen.
Als Folge des Gesetzes sind Auswirkungen auf Lohnnebenkosten nicht zu erwarten, so dass zusätzliche Belastungen für Beitragszahler nicht entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten.