Die Klage gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Soweit der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung eines Schmuckarmes abgelehnt hat, erweist sich der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region ... - Integrationsamt - vom 16. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses vom 18. März 2008 als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger kann nicht die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, die Kosten für eine entsprechende Ersatzbeschaffung zu übernehmen (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO), insoweit war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113
Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Nach
§ 102 Abs. 3 SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
u. a. auch Geldleistungen für technische Arbeitshilfen erbringen. Gemäß
§ 19 SchwbAV können die Kosten für die Beschaffung
bzw. Ersatzbeschaffung technischer Arbeitshilfen bis zur vollen Höhe übernommen werden. Da die Hilfegewährung im Ermessen des Beklagten steht ("kann";
vgl. § 39
SGB I) und ihm dabei vor dem Hintergrund der ihm aus der Ausgleichsabgabe nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel ein relativ weites (Verteilungs-) Ermessen zusteht, kann die Ermessensausübung vom Gericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 114 Satz 1
VwGO i. V. m. § 39
SGB I).
Die angefochtenen Bescheide entsprechen nicht den Anforderungen des § 35
Abs. 1
S. 3
SGB X. Der Beklagte hat das ihm insoweit zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die Versagung der beantragten Leistung mit den angefochtenen Bescheiden erweist sich auf Grund folgender Überlegungen als ermessensfehlerhaft, das Integrationsamt hat im besonderen Fall des Klägers folgende Gesichtspunkte entweder nicht hinreichend oder überhaupt nicht gewürdigt:
1. Soweit der angefochtene Ausgangsbescheid vom 16. November 2007 darauf abstellt, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um eine (ausschließliche) Leistung der medizinischen Rehabilitation handele ("Körperersatzstück",
§ 26 Abs. 2 Nr. 6,
§ 31 SGB IX), die damit in den (ausschließlichen) Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse falle (
§ 6 Abs. 1 Nr. 1,
§ 5 Nr. 1 SGB IX), kann dem so nicht gefolgt werden.
Nach
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV können andere als die in § 17
Abs. 1 bis 1 b
SchwbAV genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, nicht erbracht werden, insbesondere können nach § 17
Abs. 2 Satz 2
SchwbAV medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen grundsätzlich nicht gefördert werden. Nach
§ 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV dürfen Leistungen nach § 17
Abs. 1 bis 1 b
SchwbAV nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102
Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz
SGB IX) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 102
Abs. 6 Satz 3
SGB IX), bleiben unberührt (§ 18
Abs. 1 Satz 2
SchwbAV).
§ 18
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV schränkt somit § 17
Abs. 2 Satz 1 und 2
SchwbAV dahingehend ein, dass auch ein (medizinisches) Hilfsmittel ausnahmsweise förderfähig nach §§ 17
ff. SchwbAV sein kann, wenn auf die Leistung gegenüber Rehabilitationsträgern
etc. kein Anspruch besteht und auch keine freiwillige Leistung erfolgt; ferner muss das (medizinische) Hilfsmittel unmittelbar der Arbeits- und Berufsförderung des schwerbehinderten Menschen dienen (§ 17
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV). § 17
Abs. 2 Satz 2
SchwbAV stellt also lediglich klar, dass andere Leistungen auch dann nicht aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden dürfen, wenn sie mittelbar der Arbeits- und Berufsförderung des schwerbehinderten Menschen dienen, wie es
z. B. beim Behindertensport der Fall ist, für dessen Förderung andere Mittel in Anspruch genommen werden müssen (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, Kommentar 10. Aufl.,
Rdnr. 2 zu § 17
SchwbAV).
Die beantragte Leistung dient - wie unter Ziffer 2. noch näher auszuführen sein wird - aber nicht nur mittelbar der Arbeits- und Berufsförderung, vielmehr ist der Kläger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine entsprechende Armprothese ständig angewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger ferner weder einen Anspruch für eine Ersatzversorgung gegenüber seiner privaten Krankenversicherung (was der Beklagte selbst einräumt), noch kann er mit einer entsprechend freiwilligen Leistung seitens der privaten Krankenversicherung rechnen, weshalb nach alledem eine Förderfähigkeit nach § 102
Abs. 3
SGB IX hier wohl nicht von vorneherein generell ausgeschlossen werden kann.
Dementsprechend kann die Ersatzbeschaffung mit medizinischen Hilfsmitteln im Einzelfall auch als begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102
Abs. 1
Nr. 3,
Abs. 3
Nr. 1 a
SGB IX i. V. m. § 19
SchwbAV bezuschusst werden (
VG Freiburg vom 15.9.2005 Beamtenrecht 2006, 27 f., wonach im Einzelfall für die Ersatzbeschaffung eines Hörgerätes - unzweifelhaft ein medizinisches Hilfsmittel - ein Zuschuss nach § 102
Abs. 3 Satz 1 a)
SGB IX i. V. m. § 19
SchwbAV gewährt werden kann).
Auch der Kläger als selbständiger Versicherungsmakler gehört trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft zu dem berechtigten Personenkreis für eine technische Arbeitshilfe nach § 19
SchwbAV, da § 21
Abs. 4
SchwbAV vorschreibt, dass § 19
SchwbAV für schwerbehinderte Menschen, die - wie hier der Kläger - eine selbständige Tätigkeit ausüben, entsprechend anzuwenden ist.
2. Die angefochtenen Bescheide leiden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine entsprechende Armprothese ständig angewiesen ist und seine bisherige Schmuckarmprothese nicht mehr hinreichend funktionsfähig ist, unter einem Ermessensfehler im Hinblick auf § 102
Abs. 3
Nr. 1 a
SGB IX in Verbindung mit §§ 17
Abs. 1
Nr. 1 a), 19
SchwbAV als denkbare Rechtsgrundlage:
Die Förderung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine technische Arbeitshilfe handelt. Solche Hilfen müssen typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden sein, dürfen nicht regelmäßig zu einem anderen Zweck eingesetzt werden und der schwerbehinderte Mensch muss sie dergestalt benötigen, dass er sich ihrer ständig (und nicht nur gelegentlich) bedienen muss. Schließlich setzt die begehrte Leistung voraus, dass ein Schwerbehinderter wegen der Eigenart seiner Arbeit eine bestimmte technische Hilfe benötigt; es reicht nicht aus, dass eine solche Hilfe nur zweckmäßig ist (
OVG Niedersachsen vom 14.10.1992 -
4 L 520/92 - diese Entscheidung betraf die inhaltsgleiche, bis 30.6.2001 gültige Vorschrift des § 31
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 a)
SchwbG).
Dem Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass eine Schmuckarmprothese diese Voraussetzungen grundsätzlich eher nicht erfüllen kann, da sie an sich über keine "technischen" Funktionen (wie
z. B. Greifen und Halten mit der künstlichen Hand, Drehen der künstlichen Hand
etc. wie bei einem Arbeitsarm) verfügt und gewöhnlicherweise rein "kosmetischen" Zwecken dient.
Die angefochtenen Bescheide begnügen sich jedoch mit dieser pauschalen Feststellung und verkennen damit die besondere Ausnahmesituation des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und zu welchem Zwecke er diese Schmuckarmprothese als technische Arbeitshilfe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler benötigt und dass diese hierfür in seinem speziellen Fall (ausnahmsweise) als technische Arbeitshilfe vollkommen ausreicht.
Zum einen benötigt er sie für Fahrten zu seinen Kunden, was nachvollziehbar den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit als Versicherungsmakler ausmacht (laut Kläger
ca. 70 %).
Zum anderen benötigt er sie, um beim Kundenbesuch einen der beiden für ihn erforderlichen Koffer mit den benötigten Unterlagen tragen zu können - indem er den zweiten, leichteren Koffer zwischen den Arm mit der Armprothese und seinen Körper einklemmt, was mit der aktuellen Prothese bereits nicht mehr möglich sei, und den schwereren Koffer mit dem anderen Arm trage.
Ohne entsprechende voll funktionstüchtige Armprothese kann er somit seiner beruflichen Tätigkeit bereits dem Grunde nach nicht mehr nachgehen. Ohne funktionsfähige Armprothese kann
bzw. darf er auf Grund der Auflagen seiner Fahrerlaubnis insbesondere kein Fahrzeug führen, um seine (potentiellen) Kunden bei diesen vor Ort aufzusuchen, was nach den allgemeinen Lebenserfahrungen von (potentiellen) Kunden eines Versicherungsmaklers in aller Regel vorausgesetzt wird. Damit ist der Kläger ständig auf eine funktionsfähige Armprothese als technische Arbeitshilfe im vorgenannten Sinne angewiesen. Zu demselben Ergebnis kommt auch der technische Berater des Integrationsamtes in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 (Bl. 24).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere unter dem Aspekt der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Verteilungsmittel gerade auch zu berücksichtigen, dass die Schmuckarmprothese als Arbeitshilfe geringere Kosten verursacht, als dies bei einer entsprechenden Arbeitsarmprothese der Fall wäre. Von daher darf es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn in seinem speziellen Fall die kostengünstigere Variante einer Schmuckarmprothese ausnahmsweise als technische Arbeitshilfe vollkommen ausreicht.
Unabhängig davon hatte auch der technische Berater des Integrationsamtes in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 (Bl. 24) die beantragte Maßnahme über 1.076,20
EUR als "notwendig, zweckmäßig und kostenangemessen" bewertet, wobei auch dort ausdrücklich vermerkt war "nur Schmuckarm & Lederhand". Mit dieser Einschätzung setzt sich der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid in keinster Weise auseinander.
Die Nichtberücksichtigung dieser befürwortenden Einschätzung des technischen Beraters sowie der vorgenannten Gesichtspunkte im Widerspruchsbescheid führt zu einem Ermessensausfall. Im Rahmen einer fehlerfreie Ermessensentscheidung wäre insbesondere zu würdigen gewesen, dass aus genannten Gründen im speziellen Fall des Klägers eine Schmuckarmprothese ausnahmsweise als technische Arbeitshilfe im vorgenannten Sinne vollkommen ausreicht und auch der technische Berater des Integrationsamtes in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 die beantragte Kostenübernahme für eine Schmuckarmprothese als "notwendig, zweckmäßig und kostenangemessen" bewertet hatte.
3. Dass der Beklagte die genannten Gesichtspunkte nicht in seine Ermessenserwägungen mit einbezogen hat, kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden:
Nach § 114 Satz 2
VwGO können bei einem Ermessensverwaltungsakt nur unvollständige Ermessenserwägungen "ergänzt" werden. § 114 Satz 2
VwGO lässt es hingegen nicht zu, im laufenden Rechtsstreit grundlegend andere als die bisher angestellten Ermessenserwägungen nachzuschieben (
vgl. BVerwG vom 14.1.1999 NJW 1999, 2912; BayVGH vom 23.3.1999 BayVBl 1999, 627; Eyermann,
VwGO, 11. Aufl.,
Rdnr. 89 zu § 114). Ebenso wenig ist es nach § 114 Satz 2
VwGO möglich, bisher fehlende Ermessenserwägungen
bzw. nicht ausgeübtes Ermessen nachzuholen (
vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl. § 114 RdNr. 50).
Eine Heilung der fehlerhaften Ermessensbegründung im gerichtlichen Verfahren mit Wirkung ex nunc nach § 41
Abs. 2
SGB X kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 41
Abs. 2
SGB X kann die erforderliche Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Auch wenn diese Vorschrift insoweit weitergehender als die Regelung des § 114 Satz 2
VwGO ist (
vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl. § 114
Rdnr. 51 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 45 VwVfG) und von § 41
Abs. 2
SGB X nicht nur Ergänzungen eines Verwaltungsaktes wie bei § 114 Satz 2
VwGO, sondern auch das Nachholen einer bisher völlig fehlenden Begründung erfasst werden, so bleibt auch hierfür Voraussetzung, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und ihre Ermessenserwägungen nur bei der Begründung des Verwaltungsaktes keinen Ausdruck fanden (
vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl. § 113
Rdnr. 60 für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 45 VwVfG). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen aus den genannten Gründen in den angefochtenen Bescheiden nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Somit scheidet eine Heilung der fehlerhaften Ermessensausübung i.
S. d. § 35
Abs. 1
S. 3
SGB X im laufenden Verfahren aus.
Die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Schmuckarmprothese gemäß Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich somit aus genannten Gründen als ermessensfehlerhaft, insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide waren deshalb aufzuheben und der Beklagte war zur Neubescheidung zu verpflichten.
4. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da eine Verpflichtung zur Kostenübernahme im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Insbesondere ist eine Ermessensreduktion auf Null insoweit nicht feststellbar und weitere Rechtsgrundlagen, auf die die beantragte Kostenübernahme gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger kann auch aus dem Umstand der früheren Zuschussbewilligungen keinen entsprechenden Anspruch herleiten. Aus der früheren Verwaltungspraxis einer anderen Behörde (Hauptfürsorgestelle der Regierung von ...) kann der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Zuschusses für eine Neuanschaffung einer Schmuckarmprothese herleiten. Allein der bloße Umstand, dass für frühere Zeiträume Subventionen gezahlt worden sind, begründet keinen einklagbaren Anspruch auf eine Weiterförderung (
vgl. VG Köln vom 22.7.2003 - 26 L 794/03;
OVG Münster vom 5.12.1995 NWVBl 1996, 309 f.). Nichts anders kann für eine - von einer ehemals zuständigen Behörde früher gewährte - Förderung nach § 102
Abs. 3
Nr. 1 a
SGB IX in Verbindung mit §§ 17
Abs. 1
Nr. 1 a), 19
SchwbAV gelten. Da dem Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe nur begrenzt Mittel zur Verfügung stehen, können diese Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen auch nur begrenzt gewährt werden, weshalb ein Leistungsempfänger nicht zwingend damit rechnen kann
bzw. darf, diese Leistungen nach erneutem Antrag auch zukünftig unverändert zu erhalten. Vielmehr muss er bei jedem neuen Antrag, der wieder gesondert überprüft werden muss, damit rechnen, dass eine erneut beantragte Leistung im Einzelfall auch nicht mehr gewährt werden kann. Der vom Kläger erwähnte Vertrauensschutz konnte somit gar nicht erst entstehen.
Nach alledem waren die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 20. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Kosten: §§ 155
Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Satz 2, 161
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a
Abs. 1
VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.