Leitsatz:
1. Zur wiederholten Förderung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs, das ein Behinderter für den Weg zur Arbeit benötigt, durch die Bundesanstalt für Arbeit (Ergänzung zu BSG 20.6.1984 7 RAr 45/83 = SozR 4100 § 56 Nr 16).
2. Bei der Kraftfahrzeughilfe darf die Bundesanstalt für Arbeit den Behinderten hinsichtlich des Einsatzes von Vermögen und Einkommen und des Umfangs von Zuschuß und Darlehen nicht schlechter stellen, als der Behinderte bei der Kraftfahrzeughilfe nach dem BSHG stehen würde.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Für das AFG gelten keine anderen Grundsätze als für das Rehabilitationsrecht in der Rentenversicherung mit der Folge, daß über Rehabilitationsmaßnahmen zur "erstmaligen" Eingliederung auch nach geglückter Rehabilitation im Rahmen nachgehender Hilfen erneut berufsfördernde Leistungen erforderlich werden können.
2. Behinderte können nicht allein deshalb von Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes ausgeschlossen werden, weil sie schon Hilfe zur beruflichen Eingliederung erhalten haben.
3. Der in § 45 Abs 7 S 1 RehaAnO 1975 vorgesehene grundsätzliche Ausschluß der wiederholten Förderungen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, und soweit § 45 Abs 7 RehaAnO 1975 zu beachten ist, daß Alleinstehende mit einem monatlichen Einkommen von 800 DM netto von der wiederholten Förderung des Erwerbs eines Beförderungsmittels ausgeschlossen sind, ist diese Vorschrift bis spätestens seit 1980 nicht mehr anzuwenden.
Rechtszug:
vorgehend SG Kiel 1982-01-27 S 6 Ar 181/81
vorgehend LSG Schleswig 1983-08-05 L 1 Ar 27/82