Leitsatz:
1. Ein elektrischer Zimmerfahrstuhl ist für einen Behinderten, der nicht in der Lage ist, zu gehen oder zu stehen und auch keinen handbetriebenen Fahrstuhl fortbewegen kann, ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen KV, welches das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.
Orientierungssatz:
Sprungrevision - Zustimmungserklärung:
1. Die vor dem SG mündlich abgegebene und in der Sitzungsniederschrift protokollierte Erklärung eines Beteiligten, er sei mit der Einlegung der Sprungrevision durch den anderen Beteiligten einverstanden, ist ausreichend. Die Zustimmungserklärung kann auch zur Niederschrift des SG vor der Verkündung des sozialgerichtlichen Urteils abgegeben werden (vgl BSG vom 1960-06- 30 GS 1/59 = SozR Nr 14 zu § 161 SGG).
Sonstiger Orientierungssatz:
Hilfsmittel iS des RVO § 182b (elektrisch betriebenes Zimmer-Krankenfahrzeug):
1. Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (RVO § 182b) soll dem Behinderten eine möglichst große Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Pflegepersonal geben; dieses Ziel hat Vorrang vor Erwägungen, ob die Hilfe von im Haushalt lebenden Familienangehörigen erbracht werden kann.
2. Das Gebot des RVO § 182 Abs 2, wonach auch die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ausreichend und zweckmäßig zu sein hat, ohne das Maß des Notwendigen zu überschreiten, steht der Gewährung eines elektrisch betriebenen Zimmer-Krankenfahrzeuges dann nicht entgegen, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung nur dieses Hilfsmittel den Behinderten befähigt, sich ohne fremde Hilfe in der Wohnung zu bewegen.
Fundstelle:
RegNr 7378
ErsK 1978, 489-490 (LT1)
SozSich 1978, 340-341 (SP1)
USK 78102 (ST1-2, LT1)
SozR 2200 § 182b Nr 9 (LT1)
Die Leistungen 1979, 126-127 (LT1)
Praxis 1979, 144 (LT1)
Breith 1979, 304-306 (LT1)
BKK 1979, 149-150 (LT1)
FEVS 27, 304-308 (LT1)
KVRS 2240/30 (LT1)
Meso B 240/75 (LT1,ST1)