Leitsatz:
1. Zur Anwendung und Abgrenzung der §§ 102, 104 und 105 SGB 10.
Orientierungssatz:
1. Nach Art 2 § 21 SGB 10 sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wobei diese Vorschrift auch noch nicht zu Ende geführte Gerichtsverfahren erfaßt, in denen Leistungsträger gegeneinander Erstattungsansprüche geltend machen. Gegen die insoweit rückwirkende Anwendung der §§ 102 ff SGB 10 bestehen keine begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. "Auf Grund gesetzlicher Vorschriften" iS von § 102 Abs 1 SGB 10 sind nicht nur Vorleistungen erbracht, zu deren Gewährung eine Verpflichtung besteht, sondern auch solche, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Gemeinsames Kriterium beider Fallgruppen ist aber, daß der zuerst angegangene Träger praktisch im Vorgriff die Leistung erkennbar für einen anderen Träger erbringt.
3. Die Subsumierung unter § 104 SGB 10 erfordert das Bestehen von Ansprüchen gegen (mindestens) zwei Leistungsträger. Im Verhältnis des § 184a RVO zu § 1236 RVO fehlt es gerade an einer solchen Anspruchskonkurrenz. Liegen die Voraussetzungen des § 1236 RVO vor, so entfällt die Verpflichtung der Kasse nach § 184a RVO. Es kann die lediglich subsidiäre Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht der nachrangigen Verpflichtung iS des § 104 SGB 10 gleichgesetzt werden.
4. Die Anwendung des § 105 SGB 10 scheitert nicht daran, wenn der Anspruch des Berechtigten kein Rechtsanspruch, sondern nur ein sogenannter Ermessensanspruch, gerichtet auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ist.
5. Krankenhauspflege (§ 184 RVO) liegt vor, wenn die pflegerische Tätigkeit der ärztlichen Behandlung untergeordnet ist. Maßnahmen iS von § 184a RVO sind dagegen - obwohl ebenfalls unter ärztlicher Leitung, stationär und unter Beteiligung ausgebildeten Personals - vorwiegend darauf gerichtet, den Zustand des Patienten durch seelische und geistige Einwirkung und durch Anwendung von Heilmitteln zu beeinflussen, ihm Hilfestellung zur Entwicklung eigener Abwehrkräfte zu geben; die pflegerische Betreuung des Patienten ist hier der ärztlichen Betreuung eher nebengeordnet (vgl BSG vom 24.3.1983 8 RK 2/82 = SozR 2200 § 184a Nr 5).
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die Rentenversicherung ist für psychosomatische Klinikbehandlung leistungspflichtig.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LSG Celle 1988-12-14 L 6 Kr 3/86 Vergleiche
LSG Celle 1988-12-14 L 4 Kr 41/87 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Augsburg 1982-11-15 S 4 Ar 267/81
vorgehend LSG München 1983-11-23 L 14 Ar 553/82