Urteil
Leistungen für technische Arbeitshilfen müssen arbeitsplatzgebunden und arbeitsgebunden sein und vom Schwerbehinderten ständig benutzt werden

Gericht:

OVG


Aktenzeichen:

4 L 520/92


Urteil vom:

14.10.1992


Grundlage:

Leitsatz:

1. Leistungen für technische Arbeitshilfen setzen voraus, daß diese Hilfen typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden sind und der Schwerbehinderte sie dergestalt benötigt, daß er sich ihrer ständig ( nicht nur gelegentlich) bedienen muß.

Rechtszug:

vorgehend VG Stade 1991-06-21 4 A 388/89

Referenznummer:

MWRE117299200


Informationsstand: 01.03.1993