Die Sozialgerichte sind nicht nur für Rechtsstreitigkeiten aus der neuen Pflegeversicherung, die zwischen Anspruchstellern gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen entstehen, zuständig. Nach dem Beschluß des Bundessozialgerichts gilt diese Zuständigkeit auch für Klagen gegen Privatkrankenkassen als Träger der Pflicht-Pflegeversicherung, der sich auch Privatversicherte nicht entziehen können.