Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte nicht schon ein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte durfte die Übernahme der von der Klägerin begehrten Hörgeräteversorgung nicht mit Hinweis auf einen geltenden Festbetrag und die zwischen ihr und dem Hilfsmittellieferanten geschlossenen Vereinbarungen ablehnen. Durch die zu Unrecht erfolgte Ablehnung sind der Klägerin Kosten in Höhe von 2.985,72
EUR entstanden, welche von der Beklagten zu erstatten sind.
Die Beklagte war zur Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Hörgeräteversorgung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Sie war vorliegend der erstangegangene Rehabilitationsträger. Die Beklagte berühmt sich eines Vertrags mit dem von der Klägerin aufgesuchten Hilfsmittellieferanten, nach dem dieser für sie die Versorgung der Versicherten übernehmen soll. Unter diesen Voraussetzungen stellt bereits die Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung an den Lieferanten einen an die Krankenkasse gerichteten Antrag auf Versorgung dar (
BSG v. 30. Oktober 2014 -
B 5 R 8/14 R - juris 36). Die Klägerin hat ihren Erstantrag damit mit Aufsuchen des Lieferanten jedenfalls am 21. August 2012 bei der Beklagten gestellt.
Zu Unrecht hat die Beklagte die Klägerin in den angefochtenen Bescheiden auf die Anschaffung einer zum damals geltenden Festbetrag erhältlichen Hörhilfe verwiesen. Eine solche Hörhilfe war für den Versorgungsbedarf der Klägerin nicht ausreichend. Der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Hörgerät bestimmt sich nach
§ 33 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Wählen Versicherte Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Bei der Klägerin liegt eine Hörbehinderung vor. Das ergibt sich aus den Befunden und Berichten ihrer behandelnden HNO-Ärztin und steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der Umfang des von der gesetzlichen Krankenversicherung durch Hilfsmittel zu gewährenden Behinderungsausgleichs bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird. Bei Hörhilfen handelt es sich um Fälle des unmittelbaren Behinderungsausgleichs, da mit diesen die ausgefallene Körperfunktion "Hören" als solche wiederhergestellt werden soll und nicht nur die Kompensation der Folgen des Ausfalls in Frage steht. Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs schuldet die gesetzliche Krankenversicherung einen möglichst vollständigen Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Gleichziehens des behinderten Menschen mit den Fähigkeiten eines gesunden Menschen. Die Grenze der Leistungsverpflichtung wird erst erreicht, wenn weitere Gebrauchsvorteile zwar noch möglich sind, sie aber nicht mehr wesentlich erscheinen. In Bezug auf die Versorgung mit Hörhilfen haben Versicherte schon krankenversicherungsrechtlich danach Anspruch auf Hörgeräte, die ihnen im Rahmen des Möglichen auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen das Hören und Verstehen ermöglichen. Es reicht nicht aus, wenn die Hörgeräte nur eine Verständigung im Einzelgespräch mit direkter Ansprache ermöglichen (
BSG v. 14. Januar 2013 -
B 3 KR 5/12 R - juris Rn 31 mit weiteren Nachweisen).
Das der Klägerin von dem Hilfsmittellieferanten zum Festbetrag zur Verfügung gestellte Hilfsmittel reichte zur Deckung ihres so zu bestimmenden krankenversicherungsrechtlichen Versorgungsbedarfs nicht aus. Das ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Zwar hat er formuliert, dass die Klägerin eine höherwertige Versorgung insbesondere im Hinblick auf die an sie gestellten beruflichen Anforderungen benötigt. Damit verkennt er aber den der gesetzlichen Krankenversicherung aus Rechtsgründen obliegenden Leistungsumfang. Die Sicherstellung des Hörverstehens auch in Situationen, in denen es störende Nebengeräusche gibt und mehrere Personen gleichzeitig reden ist schon Gegenstand der nach § 33
SGB V geschuldeten Versorgung. Auf die Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit kommt es daneben nicht an.
Der Senat hält die Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf die eingeschränkte Tauglichkeit des zum Festbetrag angebotenen Hörgeräts für nachvollziehbar. Der Sachverständige stellt insbesondere darauf ab, dass die Klägerin ein Hörgerät benötigt, das zur Unterdrückung von Störgeräuschen in der Lage ist. Diese Fähigkeit hat das der Klägerin zum Festbetrag zur Verfügung gestellte Hörgerät auch nach den Feststellungen des MDK nicht ... Die Störschallunterdrückung ist erst nach den ab dem 1. November 2013 geltenden Festlegungen notwendiges "Feature" für die in die Festbetragsgruppe fallenden Hörgeräte. Insoweit erklärt sich auch, warum der Sachverständige formuliert hat, dass erst mit den ab November 2013 geltenden Festbeträgen eine auch im Hinblick auf die beruflichen Anforderungen ausreichende Versorgung der Klägerin möglich ist.
Der Versorgungsanspruch der Klägerin wird schließlich nicht dadurch begrenzt, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Versorgung noch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Festbeträge galten, welche sich auch mit einer einfacheren Ausstattung der Hörhilfen begnügten. Denn Festbeträge sind nicht geeignet, die gesetzlich begründeten Leistungsansprüche der Versicherten einzuschränken. Reicht ein festgesetzter Festbetrag objektiv nicht für den Ausgleich einer Behinderung aus, sind die Versicherten weiter auf Kosten der Krankenversicherung mit höherwertigen Hilfsmittel zu versorgen (
BSG v. 17. Dezember 2009 -
B 3 KR 20/08 R - juris Rn 28/29). Der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige hat festgestellt, dass die seinerzeit geltenden Festbeträge nicht ausreichten, um die Klägerin mit einem Standard zu versorgen, der ihr insbesondere auch die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführerin einer KFZ-Prüfstelle ermöglicht hätte. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Das für die Berufstätigkeit erforderliche Hörverstehen war aber - wie ausgeführt - vorliegend bereits von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. Mithin war die Verweisung der Klägerin auf die Festbeträge rechtswidrig und hat die Beklagte demnach zu Unrecht die Versorgung der Klägerin mit höherwertigen Hörhilfen abgelehnt.
Nach
§ 13 Abs. 3 SGB V ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die daraus erstanden sind, dass sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob statt dieser Vorschrift
§ 15 SGB IX anzuwenden wäre, weil es vorliegend mit dem Ausgleich einer Behinderung um eine Rehabilitationsleistung geht. Denn die nach § 15
SGB IX für die Kostenerstattung maßgebenden Vorschriften unterscheiden sich insoweit nicht von dem Inhalt des § 13
Abs. 3
SGB V. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie für die Versorgung mit den Hörgeräten ReSound Alera 7 AL761-DRW 2.985,72-
EUR an den Hilfsmittelieferanten gezahlt hat. Die Versorgung erfolgte am 3. Mai 2013 und damit nach Erlass des die Kostenübernahme ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 30. November 2012. Unerheblich ist auch, dass die Bezeichnung des gekauften Gerätes nicht vollständig mit der des Gerätes übereinstimmt, für das die Klägerin ursprünglich die volle Kostenübernahme bei der Beklagten beantragt hatte. Der Preis stimmt überein und es gibt keine Hinweise dafür, dass sich die beiden Geräte in der Ausstattung erheblich unterscheiden. Auch der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige hat dies nicht bestätigt oder bemerkt. Zu den von der Klägerin ausgewählten Hörgeräten hat er angemerkt, dass es gute und solide Geräte seien, die nicht mit unnötigen Features ausgestattet seien. Demnach entsprechen sie dem von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Versorgungsstandard (so ausdrücklich auch der Gutachter
Dr. E in der Schlussbemerkung seines Gutachtens), ohne eine Überversorgung der Klägerin zu bewirken.
Die Klägerin muss sich unter diesen Voraussetzungen nicht entgegenhalten lassen, dass es möglicherweise günstigere Geräte auf dem Markt gegeben hätte, die gleichermaßen wie das von ihr ausgesuchte Gerät geeignet gewesen wären, ihren Bedarf zu decken. Dafür, dass eine angemessene Versorgung auch zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, spricht zwar die Auskunft des Gutachters E, die er dem Senat auf Nachfrage erteilt hat. Die Beklagte hat es aber versäumt, der Klägerin in dieser Frage beratend zur Seite zu stehen. Dann kann sie sich nicht auf vermeintliche oder tatsächliche günstigere Möglichkeiten einer ausreichenden Versorgung berufen. Die Beklagte irrt insbesondere, wenn sie meint, dass sie ihren Pflichten bereits durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Hilfsmittellieferanten Genüge getan habe. Aus der
gem. § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB V bestehenden Verantwortung für die Sachleistungen ergibt sich die Verpflichtung der Krankenkassen, ihre Versicherten zu informieren und zu beraten. Diese Verpflichtung wird durch die Vereinbarung von Festbeträgen nicht außer Kraft gesetzt (
BSG v. 17. Dezember 2009 -
B 3 KR 20/08 R - juris Rn 36). Auch durch den Abschluss von Verträgen mit Hilfsmittellieferanten kann sich die Beklagte nicht von der ihr gegenüber ihren Versicherten obliegenden Verantwortung freizeichnen.
Von dem der Klägerin ausweislich der Rechnung des Hilfsmittellieferanten vom 10. Mai 2013 berechneten Betrag von 2.985,72
EUR sind abzuziehen 20,-
EUR für Zuzahlungen, welche die Klägerin nach § 33
Abs. 8 Satz 1
SGB V iVm § 61 Satz 1 SGB V in Höhe von 10,-
EUR pro Gerät zu leisten hatte. Abzuziehen ist weiter der Betrag von 674,59
EUR, über den die Beklagte am 27. Juli 2016 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Der Rest in Höhe von 2.291,13
EUR ist von der Beklagten zu erstatten.
Nach alledem war das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Klägerin hin teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zur Zahlung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2 sind nicht ersichtlich.