Urteil
Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion - Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von § 13 Abs. 3a SGB V

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

B 3 KR 13/19 R


Urteil vom:

18.06.2020


Grundlage:

Terminvorschau:

(vom 18.06.2020)

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 18.5.2016 die Bewilligung einer Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff und trug unter Vorlage eines ärztlichen Attests vor, sie leide an einer COPD IV und einem Lungenemphysem. Hierzu holte die Beklagte ohne Information der Klägerin eine Stellungnahme des SMD ein, in der dieser darauf verwies, dass die verordnende Klinik jedenfalls zuletzt eine Versorgung im Rahmen der Sauerstofftherapie mit einem kostengünstigeren Sauerstoffkonzentrator sowie einer Homefill-Anlage für mobile Druckgas-Leichtflaschen statt einer Flüssigsauerstoffgewährung für ausreichend erachtet habe. Daraufhin bewilligte die Beklagte die Sauerstoff-Langzeit-Therapie in der Versorgungsform des Sauerstoffkonzentrators und lehnte die Versorgung mit Flüssigsauerstoff mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8.6.2016 ab.

Unter Hinweis auf den Eintritt einer fiktiven Genehmigung ihres Leistungsantrags nach § 13 Abs 3a SGB V stellte die Klägerin sodann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X; die erfolgte Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator sei ihr aufgrund seiner Schwere und der damit verbundenen Geräuschentwicklung auch nicht zumutbar; ihr ursprünglicher Leistungsantrag sei erst mit Bescheid vom 8.6.2016 abgelehnt worden, ihr mithin nicht innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist zugegangen. Somit sei eine fiktive Genehmigung der begehrten Leistung eingetreten. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab, weil der ursprüngliche Antrag innerhalb der Frist des § 13 Abs 3a SGB V beschieden worden sei.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte "vorsorglich" eine etwa eingetretene fiktive Genehmigung nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie des vorsorglichen Rücknahmebescheids verurteilt, die Klägerin im Rahmen einer Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff zu versorgen. Die Klägerin habe aufgrund fingierter Genehmigung einen Naturalleistungsanspruch auf die begehrte Versorgung mit Flüssigsauerstoff (statt der vorhandenen Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator). Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin nicht fristgerecht beschieden. Der mit zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Rücknahmebescheid sei rechtswidrig, weil die fiktive Genehmigung wegen des Ablaufs der gesetzlichen Bearbeitungsfrist rechtmäßig sei.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Zu Recht habe das SG die Beklagte verurteilt, die Klägerin im Rahmen der Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff zu versorgen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch ergebe sich aus § 13 Abs 3a SGB V. Aufgrund des Leistungsanspruchs sei die Klägerin durch die ablehnenden Bescheide beschwert und die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die fingierte Genehmigung auf Grundlage von § 45 SGB X zurückzunehmen. - Feststellungen zu einer bereits erfolgten Beschaffung des begehrten Hilfsmittels hat das LSG nicht getroffen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung von § 13 Abs 3a SGB V und § 45 SGB X. Im Übrigen bestehe auf die von der Klägerin begehrte Versorgung mit Flüssigsauerstoff kein Anspruch, weil sie medizinisch nicht notwendig sei.

Der Senat hat die Beteiligten auch hier auf das im Fall 1) genannte Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.5.2020 hingewiesen. Anschließend hat die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid aufgehoben und die Revision insoweit zurückgenommen.

Terminbericht:

Die Revision der beklagten Krankenkasse war im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel als Sachleistung aufgrund einer fingierten Genehmigung nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V. Diese begründet ihrem Inhalt nach keinen Sachleistungsanspruch, sondern nur einen - hier nicht den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden - Kostenerstattungsanspruch. Ob die Klägerin einen Anspruch auf das Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 SGB V hat, konnte der Senat auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden.

Die gesetzlich fingierte Genehmigung begründet keinen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch. Sie vermittelt nur eine vorläufige Rechtsposition, die zur Selbstbeschaffung berechtigt, und kann nur zu einem Anspruch auf Kostenerstattung bzw Kostenfreistellung führen. Der erkennende 3. Senat schließt sich insoweit der kürzlich geänderten Rechtsprechung des 1. Senats des BSG an (BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R -; BSG-Terminvorschau 19/20 und Terminbericht 19/20, jeweils unter 1). Soweit der 3. Senat bisher - im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des 1. Senats - ebenfalls von einem Sachleistungsanspruch bei Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung als Rechtsfolge einer fingierten Genehmigung ausgegangen ist (Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 15), hält er in diesem Punkt an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest. Gegen einen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch als Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion sprechen die Systematik der Kostenerstattungsregelungen des § 13 SGB V, in die § 13 Abs 3a SGB V seit 2013 eingebettet ist, und die zur Entstehung des § 13 Abs 3a SGB V führenden Gesetzesmaterialien (vgl zB Regierungsentwurf BT-Drucks 17/10488 S 32). In diese Argumentation fügt sich ein, dass auch der seit 2018 geltenden Regelung einer Genehmigungsfiktion in § 18 SGB IX ("Erstattung selbstbeschaffter Leistungen") im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen die Konzeption einer Kostenerstattungsregelung zu entnehmen ist, für die § 13 Abs 3a SGB V Vorbildcharakter haben sollte (vgl Regierungsentwurf BT-Drucks 18/9522 S 238).

Verfassungsrecht steht dieser Auslegung von § 13 Abs 3a SGB V nicht entgegen. Insbesondere folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht, dass eine fingierte Genehmigung nach nicht fristgemäßer Entscheidung über einen Leistungsantrag deshalb einen Anspruch auf die beantragte Sachleistung zur Rechtsfolge haben muss, damit (auch) mittellose Versicherte sich Leistungen zulasten der GKV verschaffen können, auf die materiell-rechtlich nach dem Leistungsrecht des SGB V kein Anspruch besteht. Entscheidend bleibt, dass alle Versicherten nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen Zugang zu den Sachleistungsansprüchen der GKV haben. Dass finanziell besser gestellte Versicherte sich eine (umstrittene) Leistung grundsätzlich einfacher auf ihre Kosten beschaffen können, war schon bisher auch bei der Anwendung des § 13 Abs 3 SGB V (= Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in einem Notfall bzw bei nach vorherigem Antrag zu Unrecht erfolgter Ablehnung) möglich, ohne dass die Rechtsprechung des BSG dies als verfassungswidrig eingestuft hat.

Eine Kostenerstattung oder auch nur Kostenfreistellung wurde vorliegend von der Klägerin nicht begehrt. Nach den für den Senat maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen waren auch Selbstbeschaffungen der beantragten Hilfsmittel bis dahin nicht erfolgt. Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob jeweils eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist.

Ein Sachleistungsanspruch der Klägerin auf das Hilfsmittel kann jedoch nach Maßgabe des § 33 SGB V bestehen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V ist eröffnet, weil es sich nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bei den beantragten Leistungen nach deren allgemeiner Einordnung jeweils um Hilfsmittel handelt. Ob nach Maßgabe der weiteren Leistungsvoraussetzungen des § 33 SGB V ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit diesen Hilfsmitteln besteht, konnte der Senat nicht abschließend selbst entscheiden. Die Vorinstanzen haben - nach ihrer von einem Sachleistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung ausgehenden Rechtsauffassung folgerichtig - hierzu keine Feststellungen getroffen. Das LSG wird jeweils die fehlenden Feststellungen im Berufungsverfahren nachzuholen haben und muss gestützt hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Hilfsmittelversorgung neu entscheiden.

Hinweis:

Fachbeiträge zur Genehmigungsfiktion finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...

Rechtsweg:

SG Saarbrücken, Urteil vom 11.07.2018 - S 1 KR 585/17
LSG Saarland, Urteil vom 25.09.2019 - L 2 KR 49/18
Zurückverweisung an das LSG

Quelle:

Rechtsprechung im Internet
Bundessozialgericht

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Hilfsmittelversorgung mit Flüssigsauerstoff im Rahmen einer Sauerstoff-Langzeit-Therapie.

Die 1957 geborene, bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Klägerin beantragte am 18.5.2016 bei dieser die Gewährung einer Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests verwies die Klägerin darauf, dass sie an einer COPD IV und einem Lungenemphysem leide und dafür das Hilfsmittel benötige. Hierzu holte die Beklagte - ohne die Klägerin darüber zu informieren - eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes ein. Dieser erachtete eine Versorgung mit einem kostengünstigeren Sauerstoffkonzentrator sowie einer Homefill-Anlage für mobile Druckgas-Leichtflaschen statt einer Flüssigsauerstoffgewährung aufgrund einer dahingehenden späteren Aussage der verordnenden Klinik für ausreichend. Daraufhin bewilligte die Beklagte die Sauerstoff-Langzeit-Therapie lediglich in der Versorgungsform mit einem Sauerstoffkonzentrator und lehnte zugleich die Versorgung mit Flüssigsauerstoff mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 8.6.2016 ab.

Im Mai 2017 stellte die Klägerin bei der Beklagten bezogen auf diesen Bescheid einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Wegen Überschreitung der Drei-Wochen-Frist für die Bearbeitung ihres seinerzeitigen Leistungsantrags durch die Beklagte sei es zum Eintritt einer fiktiven Genehmigung ihres Leistungsantrags nach § 13 Abs 3a SGB V gekommen, sodass der Bescheid vom 8.6.2016 rechtswidrig sei. Zudem sei ihr die bewilligte Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator aufgrund der Schwere und Geräuschentwicklung des Geräts nicht zumutbar.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab, weil sie über den ursprünglichen Antrag (jedenfalls) innerhalb der gesetzlichen Frist "entschieden" habe (Bescheid vom 9.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2017).

Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte "vorsorglich" eine etwa wegen Fristüberschreitung eingetretene fiktive Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 SGB X zurückgenommen.

Das angerufene SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie des vorsorglichen Rücknahmebescheids verurteilt, die Klägerin im Rahmen einer Sauerstoff-Langzeit-Therapie mit Flüssigsauerstoff zu versorgen. Die Klägerin habe aufgrund einer fingierten Genehmigung nach § 13 Abs 3a SGB V einen Naturalleistungsanspruch auf die begehrte Versorgung. Die Beklagte habe den seinerzeitigen Leistungsantrag der Klägerin nicht fristgerecht beschieden. Der zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Rücknahmebescheid sei rechtswidrig, weil die fiktive Genehmigung allein wegen des Ablaufs der gesetzlichen Bearbeitungsfrist eingetreten sei; ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs vorlägen, sei ohne Belang (Urteil vom 11.7.2018).

Das LSG hat die Berufung der Beklagten aus im Wesentlichen gleichen Gründen - auf die Begründung des SG-Urteils verweisend - zurückgewiesen. Der Leistungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 13 Abs 3a SGB V, da es um eine Maßnahme der Krankenbehandlung gehe und nicht um eine der medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte habe die fingierte Genehmigung auch nicht nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen (Urteil vom 25.9.2019).

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt - zuletzt nur noch - die Verletzung von § 13 Abs 3a SGB V. Im Übrigen bestehe auf die von der Klägerin begehrte Versorgung mit Flüssigsauerstoff kein Anspruch, weil sie nicht notwendig sei.

Nach einem Hinweis des erkennenden 3. Senats auf das Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.5.2020 im Verfahren B 1 KR 9/18 R (BSG-Terminvorschau 19/20 vom 20.5.2020 und Terminbericht 19/20 vom 26.5.2020, jeweils unter 1) hat die Beklagte ihren auf § 45 SGB X gestützten Bescheid aufgehoben und die Revision insoweit zurückgenommen.


Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. September 2019 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. Juli 2018 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel als Sachleistung aufgrund einer fiktiven Genehmigung nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V. Diese Regelung begründet für die Versicherten als Rechtsfolge keinen Sachleistungsanspruch, sondern allein einen (wie außer Streit ist) mangels erfolgter Selbstbeschaffung der beantragten Leistung nicht geltend gemachten Anspruch auf Erstattung bzw Freistellung von dafür entstandenen Kosten (dazu unten 3.). Ob die Klägerin einen Anspruch auf das Hilfsmittel nach Maßgabe des Sachleistungsrechts der GKV hat - hier des § 33 SGB V -, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden (dazu 4.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die zusprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen, der ablehnende (Überprüfungs-)Bescheid vom 9.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2017 und das Sachleistungsbegehren der Klägerin; die Beklagte erstrebt als Revisionsführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die Abweisung der Klage. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Rücknahmebescheid, den die Beklagte im Revisionsverfahren aufgehoben hat.

2. Richtige Klageart für das Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur bestandskräftigen Ablehnung der beantragten Hilfsmittelversorgung und Verpflichtung zu deren Aufhebung sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Hilfsmittelversorgung.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel als Sachleistung aufgrund einer Genehmigungsfiktion, weil eine nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V gesetzlich fingierte Genehmigung keinen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch begründet. Die Regelung vermittelt Versicherten allein eine Rechtsposition, die zur Selbstbeschaffung berechtigt, und kann nur zu einem Anspruch auf Kostenerstattung bzw Kostenfreistellung führen (vgl ebenso aus der Literatur zB Helbig in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 13 RdNr 141 ff, Stand 17.6.2020; Knispel, GesR 2017, 749, 753; aA zB Schifferdecker in Kasseler Komm, § 13 SGB V RdNr 134, 145, Stand Einzelkommentierung August 2019; Ulmer, SGb 2017, 567, 568 f).

Der erkennende 3. Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der geänderten Rechtsprechung des 1. Senats des BSG an (Urteil verkündet am 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, zitiert nach BSG-Terminbericht 19/20 vom 26.5.2020, unter 1). Soweit dem Urteil des 3. Senats vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - (BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 15) - im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des 1. Senats (Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - BSGE 123, 293 = SozR 4-2500 § 13 Nr 36, RdNr 12 f) - entnommen werden kann, dass der Senat bei Hilfsmitteln zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V) als Rechtsfolge einer fiktiven Genehmigung ebenfalls einen Sachleistungsanspruch in Betracht gezogen hat, hält der erkennende Senat daran nicht fest. Dafür, dass insoweit kein Sachleistungsanspruch besteht, sprechen entscheidend die systematische Einbindung des Abs 3a in § 13 SGB V und die Binnenstruktur des § 13 Abs 3a SGB V sowie die in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Erwägungen (dazu im Folgenden a bis c); verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dieser Auslegung nicht entgegen (dazu d). Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Hilfsmittel der GKV zur Vorbeugung oder zum Ausgleich einer Behinderung als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu qualifizieren sind, für die von vornherein nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach § 18 SGB IX Anwendung findet (Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - aaO, Leitsatz und RdNr 14 ff).

a) Gegen einen eigenständig durchsetzbaren Sachleistungsanspruch als Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion spricht zunächst die Gesetzessystematik des § 13 SGB V, in die auch Abs 3a seit 2013 eingebettet ist (§ 13 Abs 3a SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl I 277).

aa) Nach seiner amtlichen Überschrift enthält § 13 SGB V Regelungen zur "Kostenerstattung". In § 13 Abs 1 SGB V ist - übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V - der Grundsatz der Sach- und Dienstleistungsgewährung verankert. Abweichend von der Naturalleistungsgewährung darf eine Krankenkasse (KK) Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das SGB IX vorsieht. Derartige gesetzlich geregelte Ausnahmen enthalten Abs 2, 3 und 4 bis 6 des § 13 SGB V:


- in Abs 2 für Versicherte, die statt der Sach- und Dienstleistungsgewährung Kostenerstattung vorab wählen;


- in Abs 3 für Versicherte, die eine unaufschiebbare Leistung benötigen oder deren Leistungsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde;


- in Abs 4 bis 6 für Versicherte, die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz in Anspruch nehmen.

§ 13 Abs 3a SGB V sieht eingebettet in diese - schon vor seinem Inkrafttreten geschaffenen und vorgefundenen - Kostenerstattungsregelungen übereinstimmend damit eine weitere Ausnahme bezogen auf die gleiche Rechtsfolge vor, nämlich nun auch erstreckt auf Versicherte, über deren Leistungsantrag die KK nicht fristgemäß entscheidet.

bb) Für diese Einordnung spricht auch die Binnensystematik des § 13 Abs 3a SGB V. Dessen Sätze 1 bis 5 regeln das Fristenregime für die Entscheidung über einen Leistungsantrag. Hieran anschließend bestimmt Satz 6 die gesetzliche Fiktion, dass die beantragte Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt, wenn keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für die Nichteinhaltung der Frist durch die KK erfolgt ist. Als Rechtsfolge dieser gesetzlich fingierten Genehmigung der beantragten Leistung verpflichtet sodann Satz 7 die KK zur "Erstattung der … Kosten", die durch die Selbstbeschaffung einer erforderlichen Leistung seitens des Leistungsberechtigten nach Ablauf der Frist entstanden sind. Nach Satz 8 berichtet die KK dem Spitzenverband Bund der KKn jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder "Kostenerstattungen vorgenommen wurden". § 13 Abs 3a SGB V ordnet sich mit diesem in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck kommenden und angelegten Regelungsprogramm mithin auch insoweit stimmig in den Gesamtzusammenhang der Kostenerstattungsregelungen des § 13 SGB V ein.

b) Für einen Kostenerstattungsanspruch und gegen einen Sachleistungsanspruch als Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion sprechen gleichermaßen die Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 13 Abs 3a SGB V. Dort wird nämlich Folgendes ausgeführt (Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/10488 S 32, zu Art 2 Nr 1):


"Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Absatz 3."

An dieser Grundkonzeption wurde auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgehalten (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/11710 S 29 f, zu Art 2 Nr 1).

c) Hierin fügt sich ein, dass der seit 2018 geltenden Regelung einer Genehmigungsfiktion in § 18 Abs 1 bis 5 SGB IX im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ebenfalls die gesetzliche Konzeption einer Kostenerstattungsregelung zu entnehmen ist (§ 18 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes - BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234). Dort ist schon in der amtlichen Überschrift des § 18 SGB IX ebenfalls zweifelsfrei und unmissverständlich nur von der "Erstattung selbstbeschaffter Leistungen" die Rede. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung wird dazu explizit auf § 13 Abs 3a SGB V Bezug genommen, dem insoweit Vorbildcharakter beigemessen wird (vgl Entwurf der Bundesregierung eines BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 238 f, zu Art 1 § 18).

d) Verfassungsrecht steht dieser Auslegung von § 13 Abs 3a SGB V nicht entgegen. Insbesondere folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nichts Gegenteiliges.

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, verwehrt dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen (ebenso wie Gleichbehandlungen) bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung (bzw Gleichbehandlung) angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders (oder gleich) behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine (bzw zu bejahende) Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche (bzw gleiche) Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang kommt dem weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung Bedeutung zu, wonach dessen Entscheidungen anzuerkennen sind, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl zB BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff; BVerfGE 142, 353, 385 f = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 69; stRspr).

Nach diesen Grundsätzen steht es dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht entgegen, wenn die in erster Linie zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren eingeführte (vgl Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/10488 S 32, zu Art 2 Nr 1) gesetzliche Genehmigungsfiktion nicht auch zu einem Sachleistungsanspruch führt. Auf diesen Zweck bezogen macht es rechtlich keinen Unterschied, ob Versicherte mittellos sind oder über hinreichende Mittel verfügen, sich auch solche Krankenbehandlungsleistungen zunächst auf eigene Kosten zu verschaffen, für die das materielle Leistungsrecht des SGB V keine hinreichende Grundlage bietet. Insoweit stellen die tatsächlichen Auswirkungen des § 13 Abs 3a SGB V als ohnehin nur ausnahmsweise vorgesehene, vom Sachleistungsprinzip abweichende Kostenerstattungsregelung keine Besonderheit im Vergleich zu Kostenerstattungsregelungen in anderen Rechtsgebieten dar. In der GKV ist für eine Selbstbeschaffung und Kostenerstattung grundsätzlich eine vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit gefordert und von den Betroffenen das Risiko in Kauf zu nehmen, die Kosten einer nicht von der GKV abgedeckten Leistung letztendlich selbst tragen zu müssen (vgl dazu zB Knispel, GesR 2017, 749, 753). Entscheidend ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht indes, dass alle Versicherten der GKV nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen ungeschmälerten Zugang zu den Naturalleistungen haben und zwar unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund erfordert Art 3 Abs 1 GG keine allgemeine und umfassende Einräumung von über das allgemeine Leistungsrecht des SGB V hinausgehenden Sachleistungsansprüchen.

Zudem stellt sich die gleiche rechtstatsächliche Situation im Kern schon seit jeher in vergleichbarer Weise auch bei der Anwendung des § 13 Abs 3 SGB V (= Kostenerstattung für selbstbeschaffte unaufschiebbar benötigte Leistungen oder bei nach vorherigem Antrag rechtswidrig von der KK abgelehnter Leistung). Die vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des BSG zu dieser Kostenerstattungsregelung hat deren gesetzliche Ausgestaltung bislang ebenfalls nicht für verfassungswidrig gehalten und nicht etwa finanziell schlechter gestellten Versicherten einen quasi "übergesetzlichen" Sachleistungsanspruch zuerkannt. Ergänzt hat das BSG den durch § 13 Abs 3 SGB V eingeräumten Kostenerstattungsanspruch allerdings um einen Anspruch auf Freistellung von bereits rechtsgültig vom Versicherten eingegangenen Zahlungsverpflichtungen; dieser Anspruch erfordert nicht zwingend, dass bereits tatsächlich Zahlungen des Versicherten erbracht (sondern etwa gestundet) wurden und ermöglicht so in gewisser Weise auch bei geringerer finanzieller Leistungsfähigkeit des Versicherten grundsätzlich eine Selbstbeschaffung (vgl zB bereits BSG Urteil vom 10.2.2000 - B 3 KR 26/99 R - BSGE 85, 287, 289 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37 S 212; BSG Urteil vom 13.7.2004 - B 1 KR 11/04 R - BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr 4, RdNr 17; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 22, 24; vgl allgemein zu § 13 Abs 3 SGB V und zur BSG-Rspr hierzu aus der Kommentarliteratur nur: Helbig in jurisPK-SGB V, aaO, § 13 RdNr 46 ff; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 13 RdNr 42 ff, Stand August 2019; Schifferdecker in Kasseler Komm, aaO, § 13 SGB V RdNr 53 ff). Auch kommt in Betracht, dass betroffene Versicherte zur zeitnahen Erlangung einer begehrten Sachleistung ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die KK sicherungshalber an den Leistungserbringer abtreten, wie dies bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 SGB V anerkannt ist (vgl insoweit zu den Möglichkeiten und Grenzen zB BSG Urteil vom 28.3.2000 - B 1 KR 21/99 R - BSGE 86, 66, 75 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 21 S 96 f; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 13 ff, 18, 24). Hier - wie auch im Rahmen des § 13 Abs 3a SGB V - sind die Versicherten der GKV im Übrigen zur Durchsetzung ihrer materiell-rechtlich nach dem SGB V bestehenden Sachleistungsansprüche zumutbar auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz, auch von einstweiligem sozialgerichtlichen Rechtsschutz, gegen ablehnende oder bei nicht fristgemäßen (ablehnenden) Entscheidungen ihrer KK verwiesen.

e) Es kann vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund im Falle der Klägerin offenbleiben, ob hier eine Genehmigungsfiktion eingetreten war und bedarf keiner Entscheidung, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Genehmigungsfiktion zur Selbstbeschaffung berechtigt sowie zum Anspruch auf Kostenerstattung bzw auf Kostenfreistellung führt. Kostenerstattung oder Kostenfreistellung begehrt die Klägerin ausdrücklich nicht. Nach den für den Senat im Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ist eine Selbstbeschaffung des beantragten Hilfsmittels bislang nämlich nicht erfolgt.

4. Ein Sachleistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf das Hilfsmittel kann jedoch nach Maßgabe des § 33 SGB V bestehen.

Rechtsgrundlage für die begehrte Hilfsmittelversorgung als Naturalleistung ist § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes - GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V ist hier eröffnet, weil es sich nach revisionsrechtlicher Würdigung der Feststellungen des LSG bei dem beantragten Flüssigsauerstoff nach dessen allgemeiner Einordnung um ein Hilfsmittel im Rechtssinne handelt. Ob - entgegen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten (zur Berechtigung und Verpflichtung der KK, über den Antrag auf die Sachleistung auch bei Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu entscheiden, vgl BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) - nach Maßgabe der weiteren Leistungsvoraussetzungen des § 33 SGB V ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel besteht (vgl zu diesen Voraussetzungen erneut BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 23 ff; zuletzt BSG Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), kann der Senat indes nicht abschließend selbst entscheiden. Das LSG hat - nach seiner von einem Sachleistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung ausgehenden Rechtsauffassung folgerichtig - hierzu keine Feststellungen getroffen.

Das LSG wird die fehlenden Feststellungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben und muss gestützt hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Hilfsmittelversorgung neu entscheiden.

5. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben.

Referenznummer:

R/R8541


Informationsstand: 10.12.2020