Terminvorschau:
(Nr. 18/14)
Der 1975 geborene berufstätige Kläger ist wegen einer körperlichen Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen, den er auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs benutzen muss. Die beklagte BA übernahm die Kosten für die Zusatzausstattung des Kfz in voller Höhe (insgesamt über 70.000 Euro) und bewilligte zu den berücksichtigungsfähigen Beschaffungskosten des Kfz (29.406,11 Euro) nach § 6 Abs 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV) einen Zuschuss von 4.705 Euro. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sei das verbleibende Arbeitseinkommen des Klägers bis auf einen abzusetzenden Betrag für die Fahrten zur Arbeitsstätte in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er den danach verbleibenden Teil der Anschaffungskosten von rund 24.000 Euro nicht aufbringen könne, und wies ua darauf hin, dass er von seinem Nettoeinkommen schon rund 430 Euro monatlich als Eigenanteil an den Kosten der von einem Sozialhilfeträger erbrachten Hilfe zur Pflege abführen müsse. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger begehrte Anrechnung weiterer Beträge nicht möglich sei. Soweit durch die Härteregelung in § 9 KfzHV ein weiterer Ausgleich geschaffen werden könnte, sei dies Gegenstand eines anderen Verfahrens.
Mit der Revision macht der Kläger ua geltend: Das im bisherigen Verfahren für maßgebend gehaltene Netto-Arbeitseinkommen werde nicht seiner besonderen Situation gerecht, da er aufgrund seiner Behinderung existenziell auf Hilfe zur Pflege angewiesen sei. Da er dafür einen nach seinen Einkommensverhältnissen angemessenen Eigenanteil leisten müsse, bleibe ihm von seinem Einkommen nur noch ein Teil, auf den nach dem SGB XII nicht zurückgegriffen werden dürfe. Dies sei auch bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen.
Terminbericht:
Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Das BSG konnte nicht abschließend entscheiden, weil es bisher erstens an der notwendigen Beiladung des Trägers der Sozialhilfe sowie an weiteren Tatsachenfeststellungen fehlt. Im gesamten bisherigen Verfahren sind die Besonderheiten des Teilhaberechts sowie dessen verfahrens- und materiell-rechtlichen Konsequenzen nicht beachtet worden. Die Beklagte hat den vom Kläger geltend gemachten Antrag auf Zuschuss zu den Beschaffungskosten eines neuen Kfz ausschließlich unter dem Aspekt der für sie unmittelbar geltenden Vorschriften über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft und nach den Vorschriften der Kfz-Hilfeverordnung beschieden. Sie hat dabei die Höhe des Zuschusses nach den für sie als primär zuständigen Reha-Träger zwar richtig berechnet und bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Klägers dessen monatliche Selbstbeteiligung in Höhe von 432,97 Euro zu den Kosten seiner Pflegeassistenz zu Recht nicht als Abzugsposten berücksichtigt. Allerdings hätte sie rechtzeitig eine Beteiligung des Sozialhilfeträgers erwägen müssen und muss nun, da sie dies nicht innerhalb der 14-Tagesfrist des § 14 SGB IX getan hat, den Anspruch des Klägers auch unter Berücksichtigung der für andere Reha-Träger, insbesondere der für den Sozialhilfeträger geltenden Vorschriften prüfen und ggf erfüllen müssen. In Betracht kommt insoweit ein Anspruch des Klägers gegen den Träger der Sozialhilfe auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Trotz der alleinigen Zuständigkeit der beklagten BA für sämtliche Reha-Ansprüche im Außenverhältnis zum Kläger kann die Klage gegen die BA nach Zurückverweisung der Sache in die Rechtssphäre des Sozialhilfeträgers eingreifen, so dass diese vom LSG notwendig beizuladen sein wird. Die Träger der Sozialhilfe sind Reha-Träger nicht nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch zur Teilhabe in der Gesellschaft. Die begehrte Leistung - hier Hilfe zur Beschaffung eines Kfz - könnte bei dem schwerbehinderten Kläger zugleich seiner Eingliederung als behinderter Mensch (Eingliederungshilfe) dienen. Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz kommt nach § 8 Eingliederungshilfe-VO für den Sozialhilfeträger sowohl unter dem Aspekt seiner Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch der Teilhabe in der Gesellschaft in Betracht. Dient die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Eingliederungshilfe der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wird die Leistung (= Hilfe) vom Träger der Sozialhilfe "in angemessenem Umfang gewährt". Insoweit könnte eine umfassendere Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gegeben sein als sie sich bei einem Abstellen allein auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der KfzHV ergibt. Denn für den Fall mehrfachen Bedarfs gilt im Sozialhilferecht, dass derjenige Teil des Einkommens, dessen Einsatz dem Hilfebedürftigen im Einzelfall zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt wird (hier Eigenbeteiligung Pflegeassistenz), bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht (mehr) berücksichtigt werden darf.