Orientierungssatz:
1. Wenn bereits die Krankenversicherung dem Grunde nach verpflichtet ist, eine Leistung im Rahmen der Krankenhilfe zum Zwecke der Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung eines regelwidrigen Körperzustands zu gewähren, ist für einen Eintritt der Rentenversicherung im Rahmen der Rehabilitation kein Raum.
2. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zur Behebung einer "besonderen beruflichen Betroffenheit" Leistungen erforderlich sind, die die Kasse nicht zu erbringen braucht. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung im Rehabilitationsbereich verbietet demnach einen bloßen "Aufstockungsmechanismus".
Rechtszug:
vorgehend SG Lübeck 1987-11-05 S 7 An 81/86
vorgehend LSG Schleswig 1988-08-24 L 4 An 100/87