Leitsatz:
1. Anspruch auf Übergangsgeld (§ 12 Nr 1, § 14b Abs 1 Nr 1, § 17ff AVG = § 1235 Nr 1, § 1237b Abs 1 Nr 1, § 1240ff RVO) besteht nicht, solange der Rentenversicherungsträger die "Hauptleistung" zur (hier: medizinischen) Rehabilitation nicht bewilligt hat und durchführt.
2. Dies gilt auch in Fällen "selbstbetriebener" Rehabilitation (hier: Langzeit-Drogenentwöhnung in einer Kur- und Spezialeinrichtung).
3. Zur Zulässigkeit, im Fall selbstbetriebener Rehabilitation den "Anspruch" auf Übergangsgeld mit der Aufhebungs- ( Anfechtungs-)klage zu verfolgen und den Rentenversicherungsträger insoweit zur Neubescheidung zu verpflichten.
Orientierungssatz:
Begründung von Ermessensentscheidungen:
1. Nach § 35 Abs 1 S 3 SGB 10 muß die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen der Versicherungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Da nach § 33 S 2 SGB 1 "den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden ... soll", erstreckt sich bei Ablehnung eines solchen Wunsches die Verpflichtung des Versicherungsträgers, seine Ermessenserwägungen darzulegen, auch hierauf.
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1986-04-24 S 11 An 3567/83
vorgehend LSG Berlin 1987-12-01 L 2 An 155/86