Leitsatz:
1. Zum Begriff der "medizinischen" im Gegensatz zur "berufsfördernden" Leistung zur Rehabilitation.
2. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch nach dem Inkrafttreten des RehaAnglG vom 1974-08-07 nicht berechtigt, die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer zahnärztlichen Behandlung oder eines Zahnersatzes als Leistung der medizinischen Rehabilitation generell zu versagen.
Orientierungssatz:
1. Zuschuß zu den Kosten für einen Zahnersatz für einen Posaunisten.
2. Für die Einordnung einer Leistung als solche der medizinischen Rehabilitation ist maßgebend, ob vorwiegend die Durchführung medizinischer Maßnahmen notwendig ist. Das ist bei der zahnärztlichen Behandlung oder der Eingliederung eines Zahnersatzes der Fall.
3. Im Verhältnis zu den KK sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich subsidiär zur Leistung verpflichtet. Das schließt jedoch die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger nur dann in vollem Umfange aus, wenn der Krankenversicherungsträger die gebotene Heilbehandlung uneingeschränkt und vollständig gewährt. Ist das nicht der Fall, so ist angesichts der finalen Zielsetzung der Rehabilitation für eine (ergänzende) Leistung des Rentenversicherungsträgers Raum. Dem steht nicht entgegen, daß die zahnärztliche Behandlung und Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz in AVG § 14 nicht erwähnt sind.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1980-06-24 1 RA 53/79 Vergleiche
BSG 1982-08-12 11 RA 62/81 Anschluß
BSG 1983-05-19 1 RA 21/82 Bestätigung
BSG 1983-05-19 1 RA 21/82 Weiterführung
BSG 1983-12-01 4 RJ 91/82 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Kassel 1977-11-25 S 2 An 184/76
vorgehend LSG Darmstadt 1979-02-08 L 6 An 1301/77