Leitsatz:
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der zahnmedizinischen Rehabilitation (AVG §§ 13 ff = RVO §§ 1236 ff) die Aufstockung der Zuschüsse des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit festem und herausnehmbarem Zahnersatz trotz "Mitbegünstigung" der beruflichen Belange des Versicherten versagen darf.
Sonstiger Orientierungssatz:
Zahnersatz als Leistung zur Rehabilitation - Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung bei Zahnersatz:
1. Zu den Leistungen zur Rehabilitation, die der Rentenversicherungsträger nach § 1236 RVO (§ 13 AVG) in dem in §§ 1237 bis 1237b RVO (§§ 14 bis 14b AVG) bestimmten Umfang gewähren kann, gehören auch zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz.
2. Für eine zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz ist der Krankenversicherungsträger vor dem Rentenversicherungsträger leistungspflichtig.
Rechtszug:
vorgehend SG Hannover 1982-06-08 S 1 An 124/81
vorgehend LSG Celle 1983-01-14 L 1 An 81/82