Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Entscheidungen zur Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen.

Nach § 6 SGB IX ist die gesetzliche Krankenversicherung als Rehabilitationsträger für die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig.

Urteile (1237)