Für die zulässige Leistungsklage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 114 Satz 1
SGB X ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Nach Satz 2 der Vorschrift ist im Falle des § 102
SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger maßgebend. Der Kläger hat vorläufige Leistungen nach § 31
Abs. 5 Satz 2
SchwbG (BGBl I 1986, 1421, 1550, aufgehoben zum 30.6.2001 BGBl I 2001, 1046) erbracht. Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind und daher dem Verwaltungsrechtsweg unterfallen. Dies ergibt sich aus § 40
Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 188 Satz 1
VwGO und § 51
Abs. 1
Nr. 7
SGG, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in diesen Angelegenheiten entscheiden soweit die Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69
SGB IX betroffen sind.
Die Leistungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht der begehrte Kostenerstattungsanspruch für die nach § 31
Abs. 5
SchwbG vorläufig erbrachten Leistungen der beruflichen Rehabilitation in Form einer mobilen technischen Blindenausstattung für die sehbehinderte ... zur Ermöglichung der theoretischen Ausbildung im ... gemäß § 102
Abs. 1
SGB X in der geforderten Höhe von 27.924,13
EUR zu. Der Umfang der Erstattung richtet sich dabei nach dem Recht des vorleistenden Rechtsträgers (§ 102
Abs. 2
SGB X). Nach § 31
Abs. 5
SchwbG, gültig ab 1. August 1986 bis 30. Juni 2001, soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren, wenn ungeklärt ist, welcher Träger Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat oder die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet ist. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen erbracht worden sind.
Es bestehen keine ernsthaften rechtlichen Zweifel daran, dass die Beklagte zuständiger Träger für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die schwerbehinderte ... in Form einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme war. Mit Teilbewilligungsbescheid vom 15. Juni 2000 hat die Beklagte ihre Zuständigkeit selbst angenommen. Die Beklagte hat sich - entgegen der Empfehlung in dem von ihr in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachten - für die Förderung einer Berufsausbildung der Schwerbehinderten außerhalb eines Berufsbildungswerkes für Blinde und Sehbehinderte im dualen System mit einer praxisbezogenen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und einer theoretischen Ausbildung an einer herkömmlichen Berufsschule (...) entschieden. Im psychologischen Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der besonderen gesundheitlichen Einschränkungen und der Notwendigkeit spezieller blindentechnischer Hilfsmittel die besonderen Bedingungen eines Berufsbildungswerkes für Blinde und Sehbehinderte ratsam erscheinen. Diese duale Berufsausbildung hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2000 auch durch die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Form sonstiger Hilfen nach § 114
Nr. 4 a.F.
SGB III gefördert sowie durch Arbeitshilfen für Behinderte an den Arbeitgeber nach § 237
SGB III. Hat sich die Beklagte aber entschieden, eine Berufsausbildung im dualen System an einer herkömmlichen, nicht auf die Behinderung eingestellten Berufsschule zu fördern und gleichzeitig bei der Bewilligung der technischen Arbeitshilfen für den Ausbildungsbetrieb nicht dafür Sorge zu tragen, dass diese technischen Arbeitshilfen auch mobil einsetzbar und verwendbar sind, war die Beklagte verpflichtet, zur Ermöglichung der von ihr dem Grunde nach geförderten Maßnahme zusätzlich die blindentechnischen Arbeitshilfen für die Berufsschule zur Verfügung zu stellen. Andernfalls musste es sich ihr aufdrängen, dass sie dadurch den Erfolg der von ihr selbst geförderten Leistung in Frage stellt, soweit - worauf später noch eingegangen werden wird - die technischen Arbeitshilfen nicht von der Schule zur Verfügung gestellt werden oder werden müssen. Die Beklagte hat daher gesetzwidrig die von ihr geförderte Berufsausbildungsmaßnahme auf die Ausstattung der Arbeits- und Ausbildungsplatzes im Ausbildungsbetrieb beschränkt, die Leistungen für die Ausstattung der Berufsschule jedoch versagt. Nach §§ 97
Abs. 1, 98
Abs. 1, 100
Nr. 2 und 5
SGB III kann die Beklagte behinderten Menschen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen erbringen, die wegen der Art und Schwere erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Als allgemeine Leistungen, die im Ermessen der Beklagten stehen, können Maßnahmen zur Verbesserung der Aussichten auf die Teilhabe am Arbeitsleben oder die Förderung der Berufsausbildung gewährt werden. Besondere Leistungen nach § 102
SGB III stehen nach § 3
Abs. 5
SGB III nicht im Ermessen der Beklagten und sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, u.a., wenn die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Als sonstige Hilfen konnten nach § 114
Nr. 4
SGB III a.F. u.a. erbracht werden die Kostenübernahme für technische Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.
Die Begründung im Teilbewilligungsbescheid vom 15. Juni 2000 für die Versagung der Kostenübernahme für die mobile Ausstattung im ... stellt den Kostenerstattungsanspruch nicht in Frage. Hier wird insbesondere auf § 10 a SchulG Berlin Bezug genommen und die Ansicht vertreten, die Schulverwaltung sei für die Ausstattung mit den blindentechnischen Arbeitshilfen verantwortlich.
Diese Vorschrift lautet in Absatz 6: "Zur Durchsetzung der Integration (Anmerkung: von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf) in der Sekundarstufe II soll jedem Schüler die erforderliche Hilfe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für die berufliche Bildung".
Absatz 8 Satz 2 der Vorschrift lautet: "Die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule erfordert eine personelle, räumliche und sachliche Ausstattung und steht unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsplan dafür entsprechende Stellen und Mittel vorsieht". Die Beklagte hat im Bescheid vom 15. Juni 2000 und im Verfahren nicht dargelegt, dass in der Berufsschule (...) eine solche sachliche und technische Ausstattung vorhanden war, die Schule eine solche Ausstattung angeboten hätte oder Haushaltsmittel dafür ausgewiesen waren. Demgegenüber hat die Behinderte mit Schreiben vom 18. Juni 2000 unwidersprochen vorgetragen, dass der Schulrektor des ..., Herr ..., betont habe, dass ihm keinerlei Mittel zur blindengerechten Arbeitsplatzausstattung zur Verfügung stünden. Die Schule verfüge nicht einmal über ausreichende Finanzen zur Beschaffung von Unterrichtsmitteln. Diesen Ausführungen hat die Beklagte im Verfahren nicht widersprochen. Eine Verweigerung der erforderlichen Ausstattung der Schwerbehinderten mit einer technischen Ausrüstung, die ihr erst den theoretischen Schulbesuch ermöglicht, war daher unter Hinweis auf ein Gesetz, das ersichtlich eine Sollbestimmung enthält, die zudem unter einem Finanzierungsvorbehalt steht, nicht rechtmäßig. Jeder Rehabilitationsträger hat die erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen (weiteren) Trägers nicht erforderlich werden. Dieser Rechtsgedanke findet sich in § 5
Abs. 2 RehaAnglG in der Fassung vom 16. Dezember 1997, gültig bis 30. Juni 2001. Diese Konzentrationsmaxime schließt es im Einzelfall natürlich nicht aus, nach der Leistungserbringung aus einer Hand Erstattungsansprüche gegenüber anderen Trägern (etwa den Schulbehörden) zu prüfen. Vermieden werden soll aber durch diese Vorschrift ersichtlich, dass ein an sich zuständiger Leistungsträger die Leistung so unvollständig erbringt, dass ein anderer für ihn vorläufig einspringen muss, um zu gewährleisten, dass der Rehabilitationserfolg sich einstellen kann. Vielmehr soll der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen nicht nur vollständig und umfassend erbringen, sondern auch sonstige Leistungen erbringen, die erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen und zu sichern (§§ 12
Nr. 7, 20 RehaAnglG).
Wegen dieser Verweisung der Schwerbehinderten auf offenbar nicht realisierbare Ansprüche gegen Schulbehörden war die Hauptfürsorgestelle nach den für sie geltenden Vorschriften (§ 31
Abs. 5
SchwbG) gehalten, vorläufige Leistungen zu erbringen, um den Zweck der von der Beklagten bewilligten Rehabilitationsmaßnahme, die zeitlich unmittelbar bevorstand, nicht in Frage zu stellen. Der Beklagte hat daher nach §§ 31
Abs. 5 Satz 2
SchwbG, 102
Abs. 1
SGB X die vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach § 31
Abs. 5 Satz 3
SchwbG verjährt, da die Leistung im Juli 2000 gewährt wurde und die Klage im April 2002 erhoben wurde.
Der Anspruch auf Erstattung ist auch nicht ausgeschlossen nach
§ 111 SGB IX, da die Hauptfürsorgestelle bereits mit Schreiben vom 22. August 2000 einen Erstattungsanspruch gemäß § 31
Abs. 5
SchwbG gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.
Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht im Wege, dass die Beklagte hinsichtlich der von der Hauptfürsorgestelle bewilligten Arbeitshilfen von dem ihr eingeräumten Ermessen in § 97
Abs. 1
SGB III bzw. 114 a.F.
SGB III hätte Gebrauch machen und diese Leistung ablehnen können. Zum einen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte, obwohl andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, für die Förderung einer beruflichen Rehabilitation in Form einer herkömmlichen Berufsausbildung im dualen System entschieden hat und damit ihren Ermessensspielraum hinsichtlich der technisch notwendigen Blindenausstattung des ... selbst beschränkt hat. Zum anderen bestimmt § 102
Abs. 2
SGB X, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Die Prüfungen und Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle, die der vorläufigen Leistungsgewährung vorangegangen ist und bei der sowohl der Bericht der Technischen Beratung des Arbeitsamtes berücksichtigt wurde als auch fundierten Einwendungen der Familie ... ist zu entnehmen, dass die bewilligten technischen Arbeitshilfen für unumgänglich gehalten wurden, um das Ausbildungsziel der Schwerbehinderten nicht zu gefährden und sie in die Lage zu versetzen, auch in der Berufsschule mitzuarbeiten, sich selbst Notizen anzufertigen und ohne Unterbrechung einer angefangenen Arbeit am Computer Rechenfunktionen durchführen zu können. Dies gilt auch für den mit Bescheid vom 8. September 2000 nachträglich genehmigten Braille-Drucker und das Blindenschreibgerät Braille-Lite. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der an sich zuständige Leistungsträger dem aus der Vorleistungspflicht resultierenden Kostenausgleichsanspruch allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, auf Grund deren eine Versagung der Kannleistung in Frage gekommen wäre (BSGE 66, 174, 177). Solche Gründe sind hier aber nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr erscheint die teilweise Versagung als evidenter Ermessensfehler, da hierdurch der Erfolg der bewilligten Rehabilitationsmaßnahme insgesamt in Frage gestellt wurde.
Auch die bestandskräftige Ablehnung des Widerspruchs der Behinderten gegen den Teilbewilligungsbescheid der Beklagten (Bescheid vom 15.6.2000, Widerspruch vom 18.6.2000 und Widerspruchsbescheid vom 6.10.2000) steht dem Erstattungsbegehren nicht im Wege.
Die Erstattungsansprüche sind keine vom Hilfeempfänger abgeleiteten Ansprüche, sondern eigenständige Ansprüche (BSGE 61, 66, 68). Verwaltungsverfahrensrechtliche Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis sind im Erstattungsverfahren daher ausgeschlossen (BayVGH vom 15.6.2007 - 12 BV 05.2577 -; BSGE 58, 119, 126; 62, 113, 123;).
Auch aus dem Rechtsinstitut der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ergibt sich nichts anderes. Ablehnenden Sozialverwaltungsakten kommt eine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass der Inhalt des Ablehnungsbescheides von anderen Sozialleistungsträgern in anderen Verwaltungsverfahren hinzunehmen wäre, grundsätzlich nicht zu (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.7.1986 - 7 RAr 13/85 -).
Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Regelungsbefugnis des zuständigen Sozialleistungsträgers in einem gegliederten, auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden Sozialleistungssystem, die von anderen Leistungsträgern - auch inhaltlich - zu akzeptieren sei mit der Folge, dass jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen zu respektieren und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen habe (so: BSGE 57, 146, 149). Diese Entscheidungen betrafen nämlich Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104
SGB X und es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur gelte, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordne. Eine solche Anordnung besteht aber im vorliegenden Fall mit § 31
Abs. 5 Satz 2
SchwbG und § 102
Abs. 2
SGB X.
Dem Erstattungsanspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe in eigener Zuständigkeit gehandelt und Leistungen nach § 31
Abs. 1 bis 3
SchwbG erbracht. Bereits die Aufgabenbeschreibung für die hier in Frage kommende begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach § 31
Abs. 1
Nr. 3
SchwbG zeigt zwar weitgehende Überschneidungen mit den Leistungen zur Rehabilitation, die die Beklagte zu erbringen hat, auf. Wenn es dort heißt, die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben solle u.a. dahin wirken, dass die Schwerbehinderten durch Leistungen der Rehabilitationsträger befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten, so liegt dem erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass in diesem Bereich der Sicherung des Rehabilitationserfolges sich Leistungen der Rehabilitationsträger und der Hauptfürsorgestellen weitgehend decken. Jedoch weist § 31
Abs. 4
SchwbG auf die vorrangige Leistungspflicht der Rehabilitationsträger hin: Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen nicht deshalb versagt werden, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, weil nach dem Schwerbehindertengesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt. Schließlich macht § 31
Abs. 5
SchwbG klar, dass ein Erstattungsanspruch besteht, wenn ein anderer Träger für die erbrachten Leistungen zuständig ist.
An der Zuständigkeit der Beklagten für die berufliche Rehabilitationsmaßnahme (bestanden) und bestehen jedoch keine Zweifel. Bei der schwerbehinderten ... handelt es sich um einen behinderten Menschen im Sinne des § 19
Abs. 1
SGB III. Mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes II Berlin vom 8. April 1993 wurde für Frau ... wegen Blindheit ein Grad der Behinderung von 100 festgesetzt und die Merkzeichen B, G, H, Bl, RF, VKS. Unzweifelhaft haben verschiedentliche Begutachtungen ergeben, dass auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung die Aussichten der Behinderten beruflich eingegliedert zu werden, wesentlich gemindert sind, so dass sie besonderer Hilfe bedarf. Die Gutachten haben weiter ergeben, dass die Behinderte für kaufmännische und verwaltende Berufe prinzipiell eine Mindesteignung aufweist und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend eine vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeit mit verschiedentlichen Einschränkungen verrichten kann. Soweit im Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2000 der Beklagten die Entscheidung getroffen wurde, der Schwerbehinderten eine Berufsausbildung im dualen System zu ermöglichen und die technische Ausstattung am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist diese Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte war daher zuständiger Rehabilitationsträger und nach dem Grundsatz der umfassenden Leistungsverpflichtung des zuständigen Rehabilitationsträgers, der in §§ 5
Abs. 2, 12
Nr. 7, 20 RehaAnglG zum Ausdruck gebracht wurde, verpflichtet, alle erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen (weiteren) Trägers nicht erforderlich werden. Der Träger der beruflichen Rehabilitation ist zudem angehalten, auch sonstige Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.
Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass durch die vorläufige Leistung die Hauptfürsorgestelle faktisch in die Lage versetzt wird, unrichtige Entscheidungen des Rehabilitationsträgers durch eine vorläufige Leistungsgewährung zu revidieren. Es liegt hier keine gesetzwidrige Umgehung der Entscheidungsbefugnisse des Beklagten vor. Der Gesetzgeber hat die Hauptfürsorgestellen zum Schutz der Schwerbehinderten eingerichtet. Das Schwerbehindertengesetz ist in erster Linie "Fürsorgegesetz". Dieser Zielsetzung entspricht es, der Hauptfürsorgestelle eine Kontrollfunktion einzuräumen, um sicherzustellen, dass dem Schwerbehinderten die vom Gesetz zugedachte Hilfe möglichst effektiv, bedarfsgerecht und zeitnah zukommt. Eine Einmischung der Hauptfürsorgestelle wird daher vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und resultiert in der Vorleistungspflicht des § 31
Abs. 5
SchwbG (
vgl. dazu Urteil des
BVerwG vom 26.9.1991 - 5 C 24/89).
Die Beklagte kann schließlich nicht einwenden, es wäre die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers (§ 33
SGB V) gegeben. Die von der Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des
BSG (
8 RKn 13/88 vom 15.11.1989;
3 RK 29/87 vom 12.10.1988;
11 RAr 115/93 vom 26.7.1994 und
3 RK 13/89) vom 8. März 1990 betreffen die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Menschen am Beispiel von Schutzbrillen, Schalenstühlen, Arbeitssicherheitsschuhen und Arbeitsrollstühlen.
Die Schwerbehinderte hatte schon während ihrer Schulausbildung technische Hilfen im häuslichen Bereich genutzt (
PC und Lese-Vox), die ihr u.a. von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt worden waren. Sie hatte daher schon vor der streitigen Leistungsgewährung die Möglichkeit elementare Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Kommunikation und Information zu befriedigen.
Im vorliegenden Fall wurden die technischen Arbeitshilfen für das ... erforderlich, nachdem die Schwerbehinderte von der Oberstufe Gymnasium abgegangen war und mit Billigung der Beklagten eine Berufsausbildung im herkömmlichen dualen System angestrebt hat. Maßnahmen der beruflichen Eingliederung sind jedoch keine den Krankenkassen obliegenden Leistungen der Krankenpflege oder medizinischen Rehabilitation (
BSG vom 12.10.1988 - 3 RK 29/87).
Zudem ist die zusätzliche Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen für die Berufsschule nur dadurch erforderlich geworden, dass die Berufsausbildung im herkömmlichen dualen System an einer Berufsschule, die nicht auf die besonderen (technischen) Bedürfnisse von Sehbehinderten und Blinden eingerichtet war und nicht etwa - wie in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachten empfohlen - in einem Berufsbildungswerk für Blinde und Sehbehinderte gefördert wurde.
Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Beklagten.
Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 161
Abs. 1
VwGO.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO nicht gerichtskostenfrei. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124
Abs. 2
VwGO nicht vorliegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708
Nr. 11, 709
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.924,13
EUR festgesetzt (§ 52
Abs. 3 GKG).
Beschluss
Das Urteil vom 31. Juli 2008 wird in Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt berichtigt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der mit Bescheiden vom 5. Juli 2000 und 8. September 2000 an die Schwerbehinderte Daniela Röhle gewährten Leistungen für technische Arbeitshilfen in Höhe von insgesamt 27.924,13
EUR (54.614,85 DM) zu erstatten.