Pressemitteilung:
Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart
Datum: 07.08.2013
Die am 29.10.1986 geborene Klägerin leidet unter einer Spina bifida und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Für ihre Ausbildung zur Finanzassistentin bei der LBBW in Stuttgart bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2007 im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen höhenverstellbaren Rollstuhl. Die Übernahme von Reparaturkosten für den Rollstuhl wurde jedoch abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage.
Nach Auffassung des Gerichts sind Reparaturen an Hilfsmitteln, die nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX gewährt wurden, ebenfalls zu übernehmen. Bereits der Wortlaut des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX lasse diese Auslegung zu, da er lediglich von Kosten des Hilfsmittels spreche und keine Einschränkung auf die Anschaffungskosten vornehme. Zudem legten auch Sinn und Zweck der Vorschrift eine entsprechende Auslegung nahe. Denn primäres Ziel der Teilhabeleistung, wie in § 33 Abs. 1 SGB IX und § 97 Abs. 1 SGB III beschrieben, sei die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Teilhabe am Arbeitsleben ziele auf die dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben, d.h. bezahlte Erwerbsarbeit oder selbständige Tätigkeit ab. Dauerhaft eingegliedert seien behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erst, wenn sie ihre Arbeitskraft wirtschaftlich verwerten und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten, ohne auf die Hilfe Dritter (Sozialleistungsträger) angewiesen zu sein.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Diese wurde von Seiten der Beklagten auch eingelegt.