Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Bescheid vom 10.06.2013 ist auch in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 23.09.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 gefunden hat (§§ 86 und 95 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), insoweit rechtswidrig, als es der Beklagte darin abgelehnt hat, dem Kläger auch die Kosten für die von ihm selbst beschaffte Fernbrille zu erstatten.
Diese Entscheidung beruht auf § 16
SGB II in Verbindung mit
§ 44 SGB Ill. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch durch Übernahme
bzw. Erstattung der Kosten der vom Kläger zusammen mit der Nahsichtbrille beschaffenen Fernbrille.
Nach § 2
SGB II ist der Kläger verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere durch Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung. Dabei ist ihm nach § 10
Abs. 1
SGB II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, neben den vom Beklagten im Antragsverfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bürotätigkeiten also auch alle anderen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten die für den Kläger geeignet und nicht aus seiner Person oder der Tätigkeit liegenden Gründen unzumutbar sind. Für diese Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zu deren Ausübung sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bereit erklärt hat, mindestens aber für die Zurücklegung des Arbeitsweges, ist jedoch zur Überzeugung der Kammer unter der Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens vom 18.03.2013 eine ausreichende Sehfähigkeit auch für die Ferne erforderlich, um unnötige Gefährdungen für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen. Angesichts der mehr als geringfügigen Einschränkungen der Sehfähigkeit für die Ferne, die eine Versorgung mit Brillengläsern der in der augenärztlichen Verordnung genannten und auch aus der Rechnung der
Fa. Apollo Optik hervorgehenden Dioptrienstärken (-2,50 rechts und -2,25 links) erfordert, kann eine ausreichende Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur durch eine entsprechende Sehhilfeversorgung erreicht werden. Die Anschaffung der entsprechenden Brille war somit notwendig.
Zwar steht die Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget im Ermessen des Beklagten (§§ 16
SGB II, 44
SGB III, 39
SGB I), doch ist vorliegend dieses Ermessen auf Null zu reduzieren, weil es nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung entspräche, wenn der Beklagte die für eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben notwendige Sehhilfenversorgung ablehnen würde. Auch der Höhe nach ist die Klageforderung angemessen, denn der Kläger hat eine ausgesprochen preiswerte Versorgung vorgenommen. Die
Fa. Apollo Optik hat hinsichtlich der Fernbrille nur eines der beiden Brillengläser berechnet und die Fassung von 99.90 Euro um 60,90 auf nur 39,00 Euro rabattiert. Die Fassung der Nahsichtbrille hat sie, offenbar wegen des gemeinsamen Kaufs mit der Fernbrille, in voller Höhe rabattiert. Hieraus hatte sich der geringe Betrag von 19,00 Euro ergeben, den der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.09.2013 übernommen hatte.
Der Beklagte hat dem Kläger daher den noch offenen Differenzbetrag vom 128,00 Euro zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Kammer hat die nach § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG zulassungsbedürftige Berufung nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 144
Abs. 2
Nr. 1 und 2 nicht vorliegen.