Urteil
Subsidiarität der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach SchwbG § 31 gegenüber berufsfördernden Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit - Zweckmäßigkeit einer Beiladung

Gericht:

VGH Mannheim 7. Senat


Aktenzeichen:

7 S 2557/94


Urteil vom:

04.06.1996


Grundlage:

Leitsatz:

1. Zur Subsidiarität der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben gemäß § 31 SchwbG gegenüber berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit und zur Erstattung vorläufiger Leistungen der Hauptfürsorgestelle.

2. Die Beiladung eines vom Beklagten zu Unrecht als passivlegitimiert bezeichneten anderen Leistungsträgers ist regelmäßig nicht zweckmäßig.

Rechtsweg:

VG Karlsruhe Urteil vom 01.08.1994 - 5 K 351/93

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von 16.115,27 DM, die er Herrn H. S. aus Freiburg für die Ersatzbeschaffung eines Elektro-Rollstuhles gewährt hat.

Herr S. leidet an Muskeldystrophie mit vollständiger Gehbehinderung. Er ist deshalb Schwerbehinderter i.S.d. § 1 SchwbG mit einem Grad der Behinderung von 100. Seit dem 3.8.1987 ist er bei einem Sanitätshaus in Freiburg als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Um ihm diese Beschäftigung zu ermöglichen, übernahm das Arbeitsamt Freiburg im Rahmen der Berufsförderung die Kosten verschiedener Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung der Arbeitsstelle sowie zur Ermöglichung des Transports des Herrn S. von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (z.B. Einbau eines behindertengerechten Außenaufzugs am Wohnhaus; Transportkosten des Malteser-Hilfsdienstes für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle; Kosten der behindertengerechten Zusatzausstattung eines Pkw sowie des Fahrerlaubniserwerbs seiner Ehefrau). In diesem Zusammenhang bewilligte das Arbeitsamt Freiburg Herrn S. mit Bescheid vom 22.6.1987 als berufsfördernde Leistung auch die Beschaffung eines Elektro-Rollstuhls zum Preis von 17.477,33 DM. Zuvor hatte sich die Innungskrankenkasse Freiburg mit Schreiben vom 16.2.1986 an die Beklagte gewandt und darauf hingewiesen, Herr S. sei für den häuslichen Bereich zum Ausgleich seiner Behinderung mit einem Rollstuhl versorgt; zur Erlangung eines Arbeitsplatzes benötige er jedoch einen Elektro-Rollstuhl.

Mit Schreiben vom 3.7.1990 beantragte der Arbeitgeber des Herrn S. beim Arbeitsamt Freiburg unter Vorlage eines Kostenvoranschlages die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Elektro-Rollstuhles. Zur Begründung trug er vor, der seinerzeit von der Beklagten bewilligte Elektro-Rollstuhl sei nach über dreijährigem Einsatz in einem desolaten Zustand. Eine Instandsetzung sei wegen der hohen Reparaturkosten und des Alters des Rollstuhls nicht sinnvoll. Herr S. sei ohne einen solchen Elektro-Rollstuhl nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, so daß er sich gezwungen gesehen habe, kurzfristig einen Vorführstuhl auszuleihen.

Der Technische Beratungsdienst der Beklagten besichtigte am 5.7.1990 den defekten Rollstuhl und befürwortete die beantragte Ersatzbeschaffung zu einem Betrag von 16.115,-- DM, da aus wirtschaftlicher Sicht eine Reparatur mit einem Kostenaufwand von 6.386,-- DM nicht sinnvoll sei. Die Beklagte leitete den Antrag sowie den Kostenvoranschlag am 5.7.1990 an den Kläger weiter mit der Bitte um Entscheidung in eigener Zuständigkeit. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß Herr S. als anerkannter Schwerbehinderter ins Arbeitsleben eingegliedert sei. Ein Tatbestand der beruflichen Rehabilitation liege nicht vor, da keine Änderung der Behinderungsauswirkungen für das Erfordernis der Hilfe ursächlich sei.

Mit Bescheid vom 17.7.1990 bewilligte der Kläger Herrn S. "im Rahmen der Vorleistung nach § 31 Abs. 5 i.V.m. § 31 Abs. 3 SchwbG und § 25 SchwbAV" für einen Mikroelektronik-Rollstuhl nebst Zubehör am Arbeitsplatz einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 16.115,27 DM. Gegenüber der Beklagten machte der Kläger mit Schreiben vom selben Tage einen Kostenerstattungsanspruch in dieser Höhe nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SchwbG geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Vorleistung erbracht worden sei, um nicht durch weitere Verzögerung das Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten zu gefährden. Es handle sich jedoch wegen der Notwendigkeit des Rollstuhls am Arbeitsplatz um eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, für die nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - eigentlich die Beklagte vorleistungspflichtig gewesen sei. - Mit Schreiben vom 2.10.1990 lehnte die Beklagte eine Erstattung unter dem Hinweis auf ihr Schreiben vom 5.7.1990 ab.

Am 11.6.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Beklagten liege hier ein Tatbestand der beruflichen Rehabilitation vor. Zum Begriff der beruflichen Rehabilitation i.S.d. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, wie er in § 56 Abs. 1 AFG und in § 1237 Abs. 1 RVO i.d.F. des RehaAnglG verwendet worden sei, habe das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Behinderte von einer Maßnahme zu seiner Rehabilitation nicht deshalb ausgeschlossen werden könne, weil er schon länger Behinderter und schon eingegliedert sei oder gewesen sei. Rehabilitation als final ausgerichtete Leistung der sozialen Sicherung solle unabhängig von Ursachen und Dauer einer Behinderung in bezug auf die berufliche Eingliederung einen Erfolg herbeiführen oder einen Mißerfolg vermeiden helfen. Danach oblägen der Beklagten gem. § 56 Abs. 1 AFG als Rehabilitationsträger nicht nur Leistungen zur erstmaligen Eingliederung nach Eintritt einer Behinderung, sondern auch solche Maßnahmen, die das Ziel hätten, die berufliche Eingliederung des Behinderten zu sichern. Auch das BVerwG habe entschieden, daß eine wiederholte Beschaffung von technischen Arbeitshilfen als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in Betracht komme, wenn die Hilfe wegen der Behinderung für die Berufsausübung erforderlich sei. Herr S. sei zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf die Benutzung eines Elektro-Rollstuhles angewiesen, so daß eine Zweitbeschaffung erforderlich gewesen sei, wie der Technische Dienst der Beklagten ausdrücklich bestätigt habe.


Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger durch die Beschaffung eines Elektro-Rollstuhls für Herrn S. entstandenen Aufwendungen in Höhe von 16.115,27 DM zu erstatten.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, bei der Ersatzbeschaffung eines Elektro-Rollstuhls handele es sich um eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben, für die der Kläger zuständig sei. Im übrigen sei zunächst zu prüfen, ob nicht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei, da sich der eingeklagte Erstattungsanspruch auf Leistungen nach § 56 AFG beziehe.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 1.8.1994 der Klage stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt, der Verwaltungsrechtsweg sei gem. § 114 Satz 2 SGB-X i.V.m. §§ 102 SGB-X, 31 Abs. 5 Satz 2 SchwbG gegeben. Die auch sonst zulässige Leistungsklage sei begründet, da die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs aus § 31 Abs. 5 Satz 2 SchwbG i.V.m. § 102 SGB-X vorlägen. Der Kläger sei hier gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 SchwbG berechtigt bzw. verpflichtet gewesen, eine "Vorleistung" zu erbringen. Das Bestehen des Hilfeanspruchs des Behinderten sei unstreitig gewesen. Streit habe zwischen den Beteiligten nur über die Sachzuständigkeit bestanden. Bei einem solchen negativen Kompetenzkonflikt greife § 31 Abs. 5 Satz 1 SchwbG ein, denn die Regelung solle verhindern, daß der Zuständigkeitsstreit auf dem Rücken des Hilfebedürftigen ausgetragen werde. Der Zuschuß zur Ersatzbeschaffung des am Arbeitsplatz benötigten Rollstuhls stelle entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG dar, für dessen Gewährung die Beklagte zuständig sei.

Zwar gehörten zu den Geldleistungen, die die Hauptfürsorgestelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben gewähren könne, gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 19 SchwbAV auch solche zur Beschaffung technischer Arbeitshilfen. Aus § 31 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 3 Nr. 1a SchwbG und § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV ergebe sich aber, daß die Hauptfürsorgestelle solche Leistungen nur erbringen dürfe, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger zu erbringen sind oder erbracht werden. Dieser Vorrang der Rehabilitationsträger entspreche auch dem in § 5 Abs. 2 RehaAnglG normierten Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers und -verfahrens, wonach der zuständige Rehabilitationsträger jeweils für die gesamte Rehabilitation von Beginn der dauerhaften Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einschließlich der Sicherung des Rehabilitationserfolges verantwortlich sein solle und die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen habe, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich würden.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG habe die Beklagte als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen zu gewähren, die erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit der Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Der Umfang der Hilfe ergebe sich aus dem Zweck der Rehabilitation, d.h. es könnten auch Leistungen nötig sein, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten im bisherigen Umfang zu erhalten. Folglich sei die Beklagte als Rehabilitationsträger auch zu solchen Leistungen verpflichtet, die sich nicht als Hilfe zum Zweck der Arbeitsaufnahme, sondern zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes darstellten. Der Einwand der Beklagten, daß eine Verschlimmerung der Behinderung nicht eingetreten und deshalb eine erneute berufliche Eingliederung nicht erforderlich sei, greife nicht durch. Sinn und Zweck des Arbeitsförderungsgesetzes sei es, Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Auch der Wortlaut des § 56 AFG gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Zuständigkeitsbeschränkung oder Leistungsbeschränkung zugunsten des Rehabilitationsträgers auf eine erstmalige Eingliederung anzunehmen sei. Das Gegenteil ergebe sich aus § 56 Abs. 2 Nr. 6 AFG, wonach die Sicherung des Rehabilitationszieles als gleichwertig benannt sei. Drohe der Erfolg der beruflichen Eingliederung nachträglich zu entfallen, so werde auch die Pflicht zum Tätigwerden des Rehabilitationsträgers erneut aktiviert.

Im vorliegenden Fall sei mit der Gewährung eines Zuschusses für einen Rollstuhl keine dauerhafte Sicherung der beruflichen Tätigkeit erreicht worden. Jeder Rollstuhl verbrauche sich durch seine Nutzung. Nach dem unstreitigen Verschleiß sei es erneut zu einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Behinderten gekommen, der zu begegnen die Aufgabe der Beklagten geblieben sei. Insoweit gälten für das AFG keine anderen Grundsätze als für das Rehabilitationsrecht der Rentenversicherung (§ 1236 Abs. 1 RVO). Der Kläger habe zu Recht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus § 56 Abs. 4 AFG, der eine erneute Förderung des Behinderten nicht ausschließe. Die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, daß sie entsprechend dem Grundgedanken des § 53 Abs. 3 AFG grundsätzlich befugt sei, im Rahmen des § 56 AFG den Umfang der Zuwendung zu regeln mit der Folge, daß unter Umständen eine Eigenbeteiligung des Behinderten in Betracht gekommen wäre. Im Rahmen des Erstattungsstreits könne die Beklagte dem Kostenausgleichsanspruch allenfalls evidente Ermessungsgründe entgegenhalten. Eine solche Evidenz sei hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Behinderte die technische Arbeitshilfe allein wegen der Behinderung und ausschließlich am Arbeitsplatz benötige. Dies werde durch § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV bestätigt. Schließlich stehe der Leistungspflicht der Beklagten nicht die Subsidiaritätsregelung in § 57 AFG entgegen, wonach die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers i. S.d. Rehabilitationsangleichungsgesetzes derjenigen der Beklagten vorgehe. Es sei weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, daß etwa die sachliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt nach Maßgabe des § 1236 Abs. 1a Nr. 2 RVO begründet wäre.

Gegen den ihr am 12.8.1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 7.9.1994 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, nach dem in § 1 RehaAnglG vorgegebenen Ziel seien Maßnahmen und Leistungen darauf auszurichten, Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Diese Zielsetzung beinhalte eine Begrenzung der Leistungsverpflichtung eines Rehabilitationsträgers. Diese Verpflichtung ende zumindest dann, wenn die Eingliederung in Arbeit erreicht sei. Eine solche zeitliche Begrenzung sei auch § 11 Abs. 3 RehaAnglG sowie den von § 56 AFG in Bezug genommenen vorausgehenden Unterabschnitten zu entnehmen, ferner § 11 Abs. 2 Nr. 4 RehaAnglG für berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte. Nach seiner amtlichen Bezeichnung diene das Schwerbehindertengesetz der Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter nach deren erfolgreicher Rehabilitation durch einen Rehabilitationsträger. So liege es im vorliegenden Fall, in dem eine Eingliederung erzielt und für den Arbeitsplatz der spezielle Kündigungsschutz des Schwerbehindertengesetzes erreicht worden sei. Allerdings könne die Leistungsverpflichtung des Rehabilitationsträgers auch nach Erlangung eines Arbeitsplatzes wieder aufleben, wenn hierfür in der Person des Schwerbehinderten ein neuer Rehabilitationsgrund auftrete. Eine solche Konstellation bestehe im Fall des Klägers aber nicht. Die Gegenauffassung könne auch nicht auf § 20 RehaAnglG gestützt werden, wonach das Ziel der Rehabilitation auch zu sichern sei. Dies geschehe z.B. durch Bereitstellen von Hilfen, die für die Aufnahme der Tätigkeit notwendig seien und als ergänzende Maßnahmen die vorausgegangene Grundmaßnahme der beruflichen Eingliederung unterstützten. Andernfalls komme man zur lebenslangen Rehabilitation und zum Ausschluß von Leistungen der nachgehenden Hilfe für schwerbehinderte Rehabilitanden.

Im übrigen komme auch eine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers in Betracht, dessen Beiladung beantragt werde. So habe das Bundessozialgericht in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, daß der Krankenversicherungsträger den Behinderten mit einem Arbeitsstuhl auszustatten habe, wenn er ihn benötige, um eine sinnvolle Tätigkeit ausüben zu können. Dieser Arbeitsstuhl sei dann ein notwendiges Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zähle auch die Ersatzbeschaffung eines Elektro-Rollstuhls, da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger ohne den Elektro-Rollstuhl nicht in der Lage wäre, seine berufliche Tätigkeit auszuüben.


Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1.8.1994 - 5 K 351/93 - zu ändern und die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts befinde. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten widerspreche bereits dem Gesetzeswortlaut, denn der Begriff "Dauer" in § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG enthalte gerade nicht eine zeitliche Begrenzung, sondern einen Zustand, der zu erhalten sei. Wenn § 31 Abs. 2 SchwbG von begleitender Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben spreche, so setze dies ebenfalls eine fortdauernde berufliche Eingliederung voraus. Eine Beschränkung der Förderung durch die Beklagte als Rehabilitationsträger nur bis zur erstmaligen Erreichung der beruflichen Eingliederung widerspreche dem Rechtsanspruch des Behinderten auf umfassende und auf dauerhaften Erfolg ausgerichtete Rehabilitationsleistungen. Drohe dieser Erfolg zu entfallen, sei es auch wegen Verbrauchs eines Hilfsmittels, so lebe die Pflicht des Rehabilitationsträgers zum Tätigwerden wieder auf. Die von der Beklagten noch herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse sei nicht einschlägig, weil es sich um keinen ähnlich gelagerten Fall handele. In jenem Rechtsstreit sei es allein darum gegangen, ob der Behinderte einen orthopädischen Sitzschalenstuhl benötigt habe, um überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte ausüben zu können. Im vorliegenden Fall benötige der Kläger den Rollstuhl ausschließlich an seinem Arbeitsplatz und sei auch nicht in einer Werkstatt für Behinderte, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt. Sein Anspruch richte sich deshalb auch auf die behinderungsgerechte Ausstattung seines Arbeitsplatzes, um die ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten mögliche Tätigkeit auch tatsächlich ausüben zu können. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei das Arbeitsförderungsgesetz bzw. für den vorleistenden Leistungsträger das Schwerbehindertengesetz. Einer Beiladung der Krankenkasse werde deshalb entgegengetreten.

Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Klägers, des Beklagten sowie die Akten der Vorinstanz vor.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist im vorliegenden Berufungsverfahren gem. § 17a Abs. 5 GVG auszugehen. Der Senat teilt im übrigen die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung zur Rechtswegzuständigkeit gemäß § 114 Satz 2 SGB-X i.V.m. §§ 102 SGB-X, 31 Abs. 5 Satz 2 SchwbG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1991, Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 2 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat auch überzeugend dargelegt, daß die Leistungsklage begründet ist. Der Senat macht sich die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zu eigen und nimmt auf sie Bezug (§ 130b VwGO). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung: Die Argumentation der Beklagten zur Begrenzung ihrer Leistungspflicht auf die erstmalige bzw. einmalige Herbeiführung eines Rehabilitationserfolges - der Eingliederung ins Arbeitsleben - aus einem bestimmten Rehabilitationsgrund findet in den maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Stütze und steht überdies in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. außer den bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteilen vom 20.6.1984, SozR 4100 § 56 AFG Nr. 16 = FEVS 34, 474 und vom 25.10.1984, BSGE 57, 199 ferner Urteil vom 26.7.1994 - 11 Rar 115/93 -, SozR 3 - 4100 § 56 Nr. 15). Nach dieser Rechtsprechung zählen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten auch solche Leistungen, die es dem Behinderten ermöglichen, auf seinem Arbeitsplatz zu verbleiben, und die wegen Verschleißes wiederholt erforderlich werden. Zur Gewährung dieser Leistungen ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG die Beklagte verpflichtet. Nach dieser Vorschrift gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig und seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern.
Wenn die Beklagte der wortgleich auch in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung von Leistungen zur Rehabilitation (vom 7.8.1974, BGBl. I S. 1881) - RehaAnglG - enthaltenen gesetzlichen Zielvorgabe ("möglichst auf Dauer") gerade eine zeitliche Begrenzung ihrer Leistungspflicht entnehmen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Zugrundelegung des üblichen Begriffsverständnisses ist vielmehr der gegenteilige Schluß gerechtfertigt, daß die Beklagte langfristig berufen ist, Maßnahmen zur Erreichung und Beibehaltung der beruflichen Eingliederung zu ergreifen und sich nicht darauf zurückziehen kann, einen einmaligen Eingliederungserfolg herbeizuführen.
Für dieses Verständnis sprechen auch die Regelungen in § 56 Abs. 2 Nr. 6 AFG und § 20 RehaAnglG, wonach sonstige Leistungen nicht nur zur Erreichung, sondern ebenso zur Sicherung des Ziels des Rehabilitation zu erbringen sind. Diese gesetzlichen Bestimmungen geben keinen Anhalt dafür, daß die vorgesehenen sonstigen Leistungen nur eine die (von der Beklagten so bezeichnete) "vorausgegangene Grundmaßnahme" ergänzende Erstausstattung zum Beispiel mit technischen Hilfsmitteln bereitstellen sollten. Dieser Annahme der Beklagten stehen auch die u.a. aufgrund § 58 Abs. 2 AFG erlassenen satzungsrechtlichen Vorschriften der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeitsförderung und Berufsförderung Behinderter (vom 31.7.1975, Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit - ANBA - 1975, 994 i.d.F. der 15. Änderungsanordnung vom 6.7.1990, ANBA 1990, 1119) - AReha - entgegen: Nach deren § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die Förderung auch darauf gerichtet sein, daß Behinderte beruflich eingegliedert bleiben und dadurch Arbeitslosigkeit vermieden wird; gem. § 2 Abs. 1 AReha sind Behinderte im Sinne dieser Anordnung körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb besonderer Hilfen zur beruflichen Eingliederung bedürfen; nach § 20 Abs. 1 AReha sind sonstige berufsfördernde Maßnahmen im Sinne dieser Anordnung Hilfen, die gewährt werden können, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen...; gem. § 47 Abs. 1 AReha werden Kosten für Hilfsmittel, die wegen der Behinderung für die Berufsausübung oder die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen erforderlich sind, übernommen; nach Abs. 2 dieser Vorschrift können auch Hilfsmittel gefördert werden, die dem Behinderten eine erhöhte Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz bringen.
Schließlich benennt § 11 Abs. 2 Nr. 1 RehaAnglG als berufsfördernde Leistungen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an Arbeitgeber. Angesichts dieses normativen Befunds führt auch der Hinweis der Beklagten nicht zu ihren Gunsten weiter, bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers komme man zur "lebenslangen Rehabilitation" und zum Ausschluß von Leistungen der nachgehenden Hilfe für schwerbehinderte Rehabilitanten. Wenn die Umstände des Einzelfalles so gelagert sind, daß zur dauerhaften Sicherung der beruflichen Eingliederung Rehabilitationsmaßnahmen wiederholt ergriffen oder dem Verschleiß unterliegende Hilfsmittel erneuert werden müssen, so entspricht dies dem Gesetzeszweck des Arbeitsförderungsgesetzes und des Rehabilitationsangleichungsgesetzes sowie der nachgeordneten satzungsrechtlichen Vorschriften.

Soweit die Beklagte gleichwohl unter Hinweis auf die vollständige amtliche Bezeichnung des Schwerbehindertengesetzes ("Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft") eine alleinige Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle des Klägers zur Sicherung der Eingliederung durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben und Berufsleben, so auch für die Ersatzbeschaffung des Elektro-Rollstuhls für Herrn S., postuliert, verkennt sie zum einen, daß die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der begleitenden Hilfe nach dem Schwerbehindertengesetz und die Aufgaben der Beklagten im Rahmen der beruflichen Eingliederung nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Rehabilitationsangleichungsgesetz thematisch, d.h. ihrem Gegenstand nach, keineswegs scharf voneinander abzugrenzen sind, sondern sich weitgehend decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 5 C 24.89 -, Buchholz aaO § 28 SchwbG Nr. 4).

Zum anderen muß sich die Beklagte darauf verweisen lassen, daß die diesbezügliche Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle gem. §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 4 SchwbG insgesamt - unbeschadet der Vorausleistungsbefugnis nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SchwbG - subsidiär ist gegenüber der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, zu denen die Hauptfürsorgestelle im Gegensatz zur Beklagten gem. § 2 RehaAnglG nicht gehört (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 22.9.1981, BSGE 52, 117; Urt. v. 26.7.1994, aaO).

Allerdings ist die Zuständigkeit der Beklagten gem. § 57 AFG ihrerseits subsidiär gegenüber der etwaigen Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers i.S.d. § 2 RehaAnglG. Eine solche anderweitige Zuständigkeit ist hier indes nicht ersichtlich. Daß ein Rentenversicherungsträger zugunsten des Herrn S. leistungspflichtig gewesen wäre, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht. Erstmals im Berufungsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, es komme eine Zuständigkeit der Krankenkasse des Herrn S. in Betracht. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 12.10.1988 - 3 RK 29/87 -, SozR 2200 § 182 RVO Nr. 36) ist auf den vorliegenden Fall, wie der Kläger zu Recht erwidert hat, nicht übertragbar: Wie dem Schreiben der Innungskrankenkasse Freiburg an das Arbeitsamt Freiburg vom 16.12.1986 zu entnehmen ist, war Herr S. für den häuslichen Bereich zum Ausgleich seiner Behinderung mit einem Rollstuhl versorgt. Einen Elektro-Rollstuhl benötigte er jedoch zur Erlangung und Erhaltung seines Arbeitsplatzes, so daß insoweit eine Zuständigkeit der Beklagten begründet war (vgl. § 11 RehaAnglG). Diese Einschätzung hat das Arbeitsamt Freiburg unter Hinzuziehung seines Technischen Beratungsdienstes geteilt und dementsprechend mit Bescheid vom 22.6.1987 gegenüber Herrn S. die Kostenübernahme für die Beschaffung eines solchen Elektro-Rollstuhles verfügt. Dies geschah auch aus heutiger Sicht zu Recht, weil Herr S. für den privaten Bereich bereits einen von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Rollstuhl besaß und die zusätzliche Beschaffung des Elektro- Rollstuhls allein durch die Bedürfnisse des Arbeitsplatzes erforderlich wurde. Dies hat auch die Beklagte bislang nicht in Zweifel gezogen. Ist die Beschaffung und Nutzung des Elektro-Rollstuhls derart beruflich geprägt, so bleibt kein Raum für die Begründung einer Zuständigkeit der Krankenkasse, die allgemeine, nicht berufsspezifische Rehabilitationsleistungen zu erbringen hat (vgl. § 10 RehaAnglG). Eher diesem allgemeinen Lebensbereich ist auch der Sachverhalt zuzuordnen, welcher dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.10.1988 (SozR 2200 § 182b RVO Nr. 36) zugrunde lag. Denn dort ging es darum, dem Patienten durch die Beschaffung eines "Arbeitsstuhles" überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit, unabhängig von beruflichen bzw. arbeitsplatzspezifischen Anforderungen, zu ermöglichen.

Gegen die Annahme eines Zuständigkeitswechsels von der Beklagten auf die Krankenkasse spricht nicht zuletzt auch der in § 5 Abs. 2 RehaAnglG statuierte Grundsatz, daß die Leistungen eines Rehabilitationsträgers im Rahmen seiner Zuständigkeit so vollständig und umfassend zu erbringen sind, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Dieser Grundsatz wirkt sich auf die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers dahin aus, daß der das Rehabilitationsverfahren durch eine Leistung einleitende Träger bis zum Ende dieses Verfahrens zuständig bleibt, ein Wechsel der Zuständigkeit somit nicht stattfindet (vgl. BSG, Urt. v. 19.3.1980, BSGE 50, 51, 53). Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit für berufsfördernde Leistungen Herrn S. nicht nur die Erstausstattung mti dem Elektro-Rollstuhl bewilligt, sondern flankierend zur Ermöglichung seiner Arbeitsaufnahme und der Nutzung seines Arbeitsplatzes eine Reihe weiterer, zum Teil noch wesentlich kostenträchtigerer Maßnahmen getroffen bzw. finanziert, wie im Tatbestand (S. 2) auszugsweise aufgeführt. Vor diesem Hintergrund drängt sich, auch im Blick auf § 5 Abs. 3 RehaAnglG, die Wertung auf, daß es sich um ein integriertes Maßnahmenpaket zur Bereitstellung und Erhaltung des Arbeitsplatzes für Herrn S. handelt, aus dem die unstreitig notwendige Ersatzbeschaffung des Elektro-Rollstuhls nicht ohne Bruch und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers und -verfahrens (§ 5 Abs. 2 RehaAnglG) herausgelöst werden kann. Da eine Zuständigkeit der Krankenkasse in bezug auf die Beschaffung eines Elektro- Rollstuhls sonach nicht gegeben war, bestand für den Senat schon deshalb kein Anlaß, der von der Beklagten angeregten Beiladung des Krankenkassenträgers näher zu treten. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO lagen jedenfalls nicht vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt auch eine Verurteilung eines Beigeladenen, anders als im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 5 SGG, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere gibt der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, daß die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch für Parallelfälle von Interesse sein mag, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Referenznummer:

MWRE109529600


Informationsstand: 31.10.1996