Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht eine Kostenübernahme für die ärztlich verordneten Hörgeräte über den maßgeblichen krankenversicherungsrechtlichen Festbetrag hinaus abgelehnt. Hingegen besteht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene zu 2), so dass der Senat den gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 6.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.10.1999 auf die hiergegen hilfsweise gerichtete Klage aufgehoben und die Beigeladene zur Kostenübernahme verurteilt hat (§ 75
Abs. 5
SGG).
Krankenversicherungsrechtlich ist die Einstandspflicht der Beklagten gemäß
§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf die Höhe des aufgrund der Regelung des
§ 36 SGB V festgesetzten Festbetrages für Hörgeräte begrenzt, den die Beklagte gemäß der vorliegenden einschlägigen Festbetragsgruppe 8 fehlerfrei ermittelt hat. Bei Wahl von aufwendigeren Hilfsmitteln, die vom Leistungserbringer nicht zum Festbetrag abgegeben werden, unterfallen die entstehenden Mehrkosten krankenversicherungsrechtlich der Eigenverantwortung des Versicherten. Dies hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, der Senat schließt sich dieser Entscheidung gemäß § 153
Abs. 2
SGG an. Entgegen ihrer im Berufsverfahren weiterverfolgten Rechtsauffassung hat die Klägerin insbesondere keinen Anspruch auf eine optimale Versorgung mit den bestmöglichen Hörhilfen. Vielmehr steht ihr im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach
§ 12 SGB V nur eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung zu, wobei der Gesetzgeber in Absatz 2 der Vorschrift die Kostentragung der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich auf die Höhe eines maßgeblichen Festbetrages begrenzt hat. Dass im privaten Bereich der Klägerin ebenso wie für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein hinreichender Ausgleich der Behinderung mit herkömmlichen (Festbetrags-) Hörgeräten erreicht wird, haben zudem die Gutachten des MDK ergeben und wird durch den Ausbildungs- und Berufsweg der Klägerin belegt.
Bereits der MDK-Arzt
Dr. X hat aber zu Recht auf die besonderen audiologischen Anforderungen auf dem von der Klägerin seit Oktober 1995 im X in X innegehabten Arbeitsplatz hingewiesen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Betreuerin einer Gruppe schwerbehinderter Erwachsener in einem Gruppenraum von einer Größe von 30 qm tätig ist, in dem ständig etwa zehn Personen anwesend sind und in dem sie neben der eigentlichen Betreuungsarbeit auch sämtliche Büroarbeiten einschließlich von Telefonaten zu erledigen hat. In Anbetracht gerade dieser schwierigen Arbeitsplatzsituation, die ein möglichst großes Sprachverständnis im Störbereich voraussetzt, ist nach der eindeutigen Beurteilung des von der Beigeladenen zu 2) gehörten Arbeitsamtsarztes
Dr. X im Gutachten vom 17.9.1999 die Notwendigkeit der besonderen, d.h. prozessorgesteuerten Hörgeräteversorgung unabweisbar. Denn nur diese Geräte regulieren sich selbsttätig in Klang- und Lautstärke in unterschiedlichen Geräuschsituationen. Die demgegenüber vom Berufskundlichen Dienst der Beigeladenen zu 2) vertretene Auffassung, eine Versorgung mit den Standardgeräten reiche bei einer für Beratungsgespräche zweckmäßigen Umgebung aus, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen müsse, vermag nicht zu überzeugen. Denn es ist von den konkreten Bedingungen des Arbeitsplatzes der Klägerin auszugeben, der nun einmal nicht in einer ausschließlich auf Einzelberatung von Behinderten gerichteten Tätigkeit besteht, sondern vornehmlich in deren Gruppenbetreuung.
Ist mithin vorliegend die Ausstattung mit den prozessorgesteuerten Hörgeräten vom Typ Resound BT-2 gerade wegen der Bedingung des konkreten Arbeitsplatzes der Klägerin erforderlich, so ist die Beigeladene zu 2) hinsichtlich der die krankenversicherungsrechtliche Festbetragsgrenze übersteigenden Kosten in Höhe von 3.189,30 DM gemäß der - wegen der bereits 1996 erfolgten Versorgung vorliegend noch anwendbaren - Regelungen der §§ 56
Abs. 1, 3
Nr. 6, 58
Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (
AFG)
iVm § 47
Abs. 1 1. Halbsatz Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) zur Leistung im Rahmen der berufsfördernden Maßnahmen verpflichtet. Danach übernimmt die Beigeladene zu 2) die Kosten für Hilfsmittel, die wegen der Behinderung für die Berufsausübung erforderlich sind.
Die Beigeladene zu 2) ist nicht lediglich nachrangig zuständig (§ 57
AFG). Denn ein anderer Reha-Träger ist für die berufliche Rehabilitation der körperlich behinderten Klägerin nicht leistungszuständig. Insbesondere für berufsfördernde Leistungen nach § 11
SGB VI durch die Beigeladene zu 1) erfüllte die Klägerin nicht die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) entgegen § 56 AReha nicht vor Versorgung mit den Hörgeräten einen Antrag auf berufsfördernde Leistungen gestellt hat, ist unschädlich, weil gemäß §§ 4
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG), 16 Erstes Sozialgesetzbuch (
SGB I) der bei der Beklagten als - hinsichtlich der berufsbedingten Mehrkosten der Hörgeräteversorgung - unzuständigem Leistungsträger gestellte rechtzeitige Antrag genügt
(
vgl. Niesel, Arbeitsförderungsgesetz, § 56 RdNr. 73). Auch der Umstand, dass die Klägerin in der Lage ist, die für die notwendige Hörgeräteversorgung entstandenen Mehrkosten zunächst selbst zu tragen, ist unerheblich. Denn die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation ist grundsätzlich nicht an die Voraussetzung der Bedürftigkeit geknüpft (
BSG 21. Juni 1994 -
11 RAr 89/93 -) und für alle Fälle vorliegender Art auch nicht vorgesehen. Zwar ergibt sich aus § 53
Abs. 3
AFG, auf den die Verweisungsregelung des § 58
Abs. 1 Satz 1
AFG Bezug nimmt, dass Leistungen nach § 53
Abs. 1 und 2
AFG, beispielsweise Zuschuss zu Bewerbungskosten und Zuschuss zu Reise- und Umzugskosten, nur zu gewähren sind, wenn der Antragsteller die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Im Rehabilitationsrecht kann der Anordnungsgeber indes das Nähere regeln, was dadurch geschehen ist, dass die AReha für Hilfsmittel keinen Einsatz von Einkommen oder Vermögen des Behinderten verlangt.
Nach alledem erweist sich die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Trier als unbegründet, ihre Klage gegen die Beigeladene zu 2) hingegen hat Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.