Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Förderungsleistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm Förderungsleistungen für den Einbau des Rollstuhl-Schrägaufzuges zu gewähren, ist
§ 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX. Gemäß § 98
Abs. 1
Nr. 2
SGB III können für behinderte Menschen besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Die besonderen Leistungen sind gemäß § 102
Abs. 1
S. 1
Nr. 2
SGB III anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In Betracht kommt insbesondere eine Förderung durch die in § 33
Abs. 3
SGB IX aufgeführten sonstigen Hilfen (vgl Niesel,
SGB III, 2. Auflage 2002, § 102 RdNr 7). § 33
Abs. 3
Nr. 6
i.V.m. Abs. 8
Nr. 6
SGB IX umfasst die Kosten der Beschaffung und Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung vorliegend der für die Gewährung der vom Kläger beantragten Förderungsleistungen für den Einbau des Rollstuhl-Schrägaufzugs zuständigeTräger. Dies ergibt sich zunächst bereits aus
§ 14 SGB IX. Nach
Abs. S. 1 dieser Vorschrift stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird ein Antrag nicht weitergeleitet, dann stellt gemäß § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Das Integrationsamt ist, wie der Beigeladene zutreffend vorgetragen hat, kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 14
SGB IX, denn er gehört nicht zu dem in
§ 6 SGB IX aufgeführten Kreis der Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger). Daher liegt in der Übersendung des Antrages an die Beklagte seitens des Integrationsamtes keine Weiterleitung des Antrages im Sinne des § 14 Abs 1 S 2
SGB IX. Die Beklagte ist vielmehr als zuerst angegangener Rehabilitationsträger, da sie den Antrag nicht nach § 14 Abs 2 S 1
SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat, zuständig. Sie hat daher gemäß dieser Vorschrift den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre materielle Zuständigkeit unter Prüfung aller - auch für andere Rehabilitationsträger - geltenden möglichen Rechtsgrundlagen. Die Probleme, zu deren Lösung ein behinderter Mensch Leistungen zur Teilhabe benötigt, konzentrieren sich in seiner Person. Sie können nur in einem auf diese Person abgestimmten einheitlichen Konzept gelöst werden. Demgegenüber sind die Träger und ihre Zuständigkeiten vielfältig und gegliedert. Diese Diskrepanz versucht das
SGB IX auszugleichen durch eine ganzheitliche trägerübergreifende Fallbehandlung auf allen Ebenen; eine Anfrage oder ein Antrag sind nur noch Auslöser für eine umfassende Behandlung der Problemlagen des behinderten Menschen. Dies stellt § 14
SGB IX sicher. Vordergründig dient diese Vorschrift der schnellen Klärung des Trägers, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu bearbeiten hat. Die materielle Zuständigkeit ist für den Träger zunächst der Prüfungsmaßstab, wie auf diesen Antrag zu reagieren ist. Leitet der Träger den bei ihm eingegangenen Antrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht binnen 2 Wochen an einen anderen Träger weiter, ist er ohne Rücksicht auf seine materielle Zuständigkeit leistungspflichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Träger die nicht rechtzeitige Weiterleitung zu vertreten hat, ob er die Tatsachen kannte, die die Zuständigkeit eines anderen Trägers begründeten, auch nicht darauf, ob der Antragsteller ihn schuldhaft nicht richtig unterrichtet hat. Es handelt sich bei § 14
SGB IX um eine typisierende Regelung, die jeden Streit um Zuständigkeiten ausschalten will. Durch § 14
SGB IX wird die materielle Zuständigkeit durch eine neu eingeführte besondere Leistungspflicht verdrängt. Der leistungspflichtige Träger muss einem Antrag auch dann entsprechen, wenn sich die Rechtsgrundlage aus einem anderen Leistungsgesetz ergibt, für das an sich ein anderer Träger zuständig wäre. Er darf deshalb einen Antrag erst dann ablehnen, wenn er festgestellt hat, dass keines der Leistungsgesetze, die für die Träger nach § 6
SGB IX gelten, eine Rechtsgrundlage enthält, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Der Antragsteller kann mithin im gesamten Verfahren gegenüber dem leistungspflichtigen Träger auch geltend machen, dass sein Anspruch nach anderen Leistungsgesetzen begründet ist. Dieser muss auch mögliche Ansprüche nach den für die anderen Reha-Träger geltenden Leistungsgesetzen in eigener Verantwortung prüfen (vgl zum Ganzen Gagel, SGB 2004, 464 ff). Da die Beklagte den Antrag des Klägers nicht nach § 14 Abs 1 S 2
SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat, war sie mithin zur umfassenden Prüfung des Antrages des Klägers auch nach anderen Leistungsgesetzen verpflichtet und durfte den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, sie sei für die Erbringung von Förderungsleistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges nicht zuständig, vielmehr seien für die Gewährung derartiger Leistungen die Träger der Sozialhilfe zuständig.
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich im Übrigen die Zuständigkeit der Beklagten für die Gewährung der vom Kläger begehrten Förderungsleistungen nicht nur aus § 14
SGB IX. Die Beklagte ist vielmehr auch materiell-rechtlich gesehen der im Sinne des § 7 S 2
SGB IX für die Gewährung der vom Kläger beantragten Leistung zuständige Leistungsträger. Gemäß § 6 Abs 1 Nr 2
SGB IX ist die Beklagte möglicher Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu gehören gemäß § 33 Abs 3 Nr 6
iVm Abs 8 Nr 6
SGB IX auch die Kosten für die Beschaffung und Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung. Diese Aufgabe, derartige Leistungen zu gewähren, obliegt vorrangig im Rahmen der beruflichen Rehabilitation der Beklagten (vgl Hauck/Noftz-Seidel,
SGB IX, § 102 RdNr 43), wobei seit dem ln-Kraft-Treten des
SGB IX neu ist, dass dieser gemäß § 33 Abs 8 Nr 6
SGB IX jetzt auch die Leistungen zur Ausstattung der Wohnung (zB für den behinderungsgerechten Sanitärbereich, für Lichtsignalanlagen für Gehörlose, Haltegriffe für Blinde usw) obliegen (vgl Seidel, aaO). Insofern ist also - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht lediglich die frühere Regelung des § 114
SGB III in das
SGB IX übernommen, sondern die Leistungspflicht der Beklagten erweitert ("verallgemeinert") worden. Die Beklagte ist demgemäß auch materiell-rechtlich bei im Arbeitsleben stehenden schwerbehinderten Menschen für die Förderung der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung zuständig. Da mangels Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren eine Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorliegend nicht in Betracht kommt, ist nach alledem die Beklagte der für das Begehren des Klägers auch materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Förderungsleistungen. Der Einbau des RolIstuhl-Schrägaufzuges ist erforderlich, um seine Wohnung behinderungsgerecht auszustatten. In ihrem derzeitigen Zustand ist sie nicht behinderungsgerecht. Wie sich aus dem Außendienstbericht vom 16.2.2000 (Blatt 26 bis 28 der den Kläger betreffenden Akten des Beigeladenen) ergibt, kann der Kläger derzeit nur die Räumlichkeiten des Erdgeschosses benutzen in dem sich eine Küche, ein WC mit Waschbecken, ein Wohnzimmer, ein Arbeitszimmer mit Pflegebett hinter einem Vorhang und ein Flur befinden. Diese genannten Zimmer stellen, wie im Außendienstbericht weiter ausgeführt ist, eindeutig keine behindertengerechte Unterbringung des Klägers dar. Insbesondere kann er die Sanitäreinrichtungen nicht nutzen. Er muss von der Mutter im Pflegebett gewaschen werden, und da er keine abgeschlossene Wohnung hat, gibt es für ihn auch keine Privatsphäre. Durch den Einbau des Schrägaufzuges könnte er die erste Etage, in der das Bad und ein Schlafzimmer gelegen sind erreichen; hierdurch wäre eine behindertengerechte Unterbringung sichergestellt. Der Einbau des Rollstuhl-Schrägaufzuges stellt demgemäß eine erforderliche und angemessene Maßnahme zur behinderungsgerechten Ausstattung der Wohnung des Klägers im Sinne des § 33 Abs 3 Nr 6 iVmAbs 8 Nr 6
SGB IX dar.
Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger Förderungsleistungen für den Einbau eines RolIstuhl-Schrägaufzugs zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.