Urteil
Gewährung von Leistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges in einer Wohnung - zuständiger Leistungsträger - Antragsweiterleitung - Wohnungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Arbeitsagentur

Gericht:

SG Koblenz 9. Kammer


Aktenzeichen:

S 9 AL 329/03


Urteil vom:

29.09.2004


Tenor:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Förderungsleistungen für den Einbau eines RolIstuhl-Schrägaufzuges zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges in seiner Wohnung. Der 1969 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen (ua) des Nachteilsausgleichs "aG" festgestellt sind, ist seit Oktober 1998 als Referent beim Bischöflichen Ordinariat Limburg beschäftigt. Er lebte in einem Haushalt mit seiner 1943 geborenen Mutter.

Mit Schreiben vom 18.2.2003, gerichtet an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz, beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV die Gewährung von Leistungen zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse, und zwar für die Lieferung und Montage eines Rollstuhl-Schrägaufzuges im Innenbereich. Er führte aus, dem Beigeladenen seien seine Wohnverhältnisse seit einem Hausbesuch am 14.2.2000 bekannt. Diese seien nicht behindertengerecht. Das Bad befinde sich im ersten Stock, sei für ihn also unerreichbar. Deshalb müsse das Gäste-WC seit Jahren als mangelhafter Bad-Ersatz dienen. Duschen und Baden sei ihm nicht möglich. Die Körperpflege müsse mangels behindertengerechtem Bad im Pflegebett geschehen, das im Wohnzimmer hinter einem Vorhang stehe. Ein gesondertes Schlafzimmer, ein gesondertes Arbeitszimmer sowie ein Therapieraum stünden nicht zur Verfügung. Elementare menschliche Grundbedürfnisse könnten aufgrund der derzeitigen Wohnsituation nicht erfüllt werden. Dem Engagement seiner Mutter sei es bisher zu verdanken, dass die baulichen Mängel halbwegs hätten ausgeglichen werden können, so dass er jeden Morgen pünktlich die Fahrt zu seinem Dienstort nach Limburg antreten könne. Seiner Mutter falle es zusehends schwerer, seine Pflege unter den beschriebenen Wohnverhältnissen Tag für Tag zu bewältigen. Sobald seine Mutter einmal ausfallen sollte, sei seine berufliche Integration von heute auf morgen gefährdet, da fremden Hilfspersonen eine pflegerische Tätigkeit in einem nicht behindertengerechten Umfeld wie dem seinen schlichtweg unzumutbar sei. Durch den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges könnte er die erste Etage, in der ein Schlafzimmer und das Bad gelegen seien, mühelos erreichen und so seine unzumutbaren Wohnverhältnisse ändern. Dem Schreiben waren eine Gehaltsmitteilung und ein Angebot der Firma Hiro Lift vom 18.2.2003 beigefügt, wonach die Gesamtkosten für den Aufzug 18.014,80 EUR betragen würden.

Mit Schreiben vom 25.2.2003 leitete das Integrationsamt den Antrag an das Arbeitsamt Montabaur weiter und führte aus, die Unterlagen würden gemäß § 102 Abs 6 i.V.m § 14 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) an die Arbeitsverwaltung als Rehabilitationsträger abgegeben. Die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung ergebe sich aus § 102 Abs 5 SGB IX i.V.m § 18 Abs 1 SchwbAV. Hiernach dürften Leistungen zur Wohnungshilfe durch die Integrationsämter nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zu erbringen seien oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht bestehe, erbracht würden. Ferner ergebe sich die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung auch aus der Verwaltungsabsprache der Verbände der Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter über die Gewährung von Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (im Folgenden: Verwaltungsabsprache). In Ziffer 3 dieser Verwaltungsabsprache sei ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Integrationsämter deren Leistungspflicht insofern nur gegenüber den schwerbehinderten Menschen bestehe, die zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes auf Leistungen der Wohnungshilfe angewiesen seien, bei denen die versicherungsrechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 SGB IX nicht vorlägen. Soweit also derartige Leistungen erforderlich seien, um die in § 33 Abs 1 und 2 SGB IX genannten Ziele zu erreichen, würden sie von den Rehabilitationsträgern im Rahmen ihrer Zuständigkeit erbracht, so dass die entsprechenden (nachrangigen) Hilfen der Integrationsämter nach § 102 Abs 3 S 1 Nr 1 d) SGB IX in der Regel nur für Beamte und Selbstständige erbracht würden. Der Kläger erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens.

Mit Schreiben vom 17.3.2003 reichte die Beklagte dem Beigeladenen den Antrag auf Beschaffung des Rollstuhl-Schrägaufzugs zurück und verwies auf einen dem Kläger gegenüber ergangenen Bescheid vom 17.3.2003. Mit diesem Bescheid Iehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Bundesanstalt sei zuständig für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, dazu gehöre die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung bzw des Hauses, seien die Träger der Sozialhilfe zuständig. Die Fördermöglichkeiten der Bundesanstalt für Arbeit könnten sich nur auf die behinderungsbedingten Mehraufwendungen für Leistungen am Arbeitsleben beschränken. Hilfen, die zur Erlangung des Arbeitsplatzes in der Vergangenheit notwendig gewesen seien, seien deshalb auch durch die Bundesanstalt für Arbeit erbracht worden. Die Ausstattung mit einem Rollstuhl-Schrägaufzug sei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz zu sehen, sondern ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Kosten könnten deshalb vom Arbeitsamt nicht übernommen werden. Der Antrag sei abzulehnen unter Hinweis auf die Rechtsvorschriften im SGB IX. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX erbringe die Bundesanstalt für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX). Für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien die Träger der Sozialhilfe zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX). Deshalb sei der Antrag zuständigkeitshalber an das Integrationsamt zurückgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, angesichts der Intention des Gesetzgebers bei der Abfassung des SGB IX, Zuständigkeitsfragen nicht länger auf dem Rücken der Antragsteller auszutragen, sei das praktizierte Verfahren befremdlich. In seinen Augen kämen das Arbeitsamt Montabaur und das Integrationsamt Koblenz ihrer Integrationsverpflichtung nicht nach. Er sei fest entschlossen,diesen offenkundigen Skandal publik zu machen. In seinem Antrag habe er sich auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV berufen, der Leistungen zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse festschreibe. Auch § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX erkläre, dass zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zählten und folglich durch das Arbeitsamt gefördert werden müssten. Die Integration behinderter Menschen ins Arbeitsleben beschränke sich nicht allein auf Hilfe im unmittelbaren Umfeld des Arbeitsplatzes. Auch Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes zählten traditionell zu den Aufgaben der beruflichen Eingliederung. Ohne diese Hilfen auf dem Weg zum Arbeitsplatz werde eine nachhaltige Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Arbeitnehmer faktisch verunmöglicht, ja die berufliche Integration selbst ad absurdum geführt. Von einer ungestörten Teilhabe am Arbeitsleben lasse sich nur dann sprechen, wenn die Wohnung behindertengerecht ausgestattet sei. Durch die Förderung eines Treppenschrägliftes vor seinem Wohnhaus habe das Arbeitsamt Montabaur diese Verbindung zwischen behindertengerechtem Wohnumfeld und Arbeitsplatz bereits selbst anerkannt. Die Sachverständigen des Arbeitsamtes Montabaur und des Integrationsamtes Koblenz hätten sich bei voneinander unabhängigen Hausbesuchen davon überzeugen können, dass seine Wohnverhältnisse keineswegs behindertengerecht seien. Schon allein durch die Tatsache der Prüfung seiner Wohnverhältnisse hätten beide Ämter signalisiert, dass der Wohnbereich in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit stehe, anderenfalls hätte keine inhaltliche Veranlassung einer Begutachtung vorgelegen. Diese Auffassung werde auch durch die Ausführungen in dem von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und HauptfürsorgesteIlen im Jahr 2002 herausgegebenen Broschüre ABC Behinderung und Beruf (Seite 178) unterstützt. Dort sei unmissverständlich ausgeführt, um bei einer vorliegenden Querschnittslähmung die weitere Berufsausübung oder eine NeueinsteIlung zu ermöglichen, müssten der Arbeitsplatz, die unmittelbare Umgebung und insbesondere die Wege zum Arbeitsplatz, rollstuhlgerecht gestaltet sein. Dies gelte auch für die Wohnung der Rollstuhlfahrer, damit gewährleistet sei, dass sie selbstständig ohne große Schwierigkeiten zur Arbeit gelangen könnten. Rollstuhlgerechte Hilfen könnten im Einzelnen auch die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung durch Aufzüge und Treppenlifte, Rampen und andere Hilfsmittel, die selbstständige Verrichtungen zB im Sanitärbereich ermöglichten, und leichtbefahrbare Wege zu und aus dem Haus sein. Selbst in dieser offiziellen Publikation der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen sei der sachliche Zusammenhang zwischen behindertengerechtem Wohnbereich und der Teilhabe am Arbeitsleben, der im ablehnenden Bescheid des Arbeitsamtes Montabaur in einer nicht nachvollziehbaren Weise geleugnet werde, fraglos und ganz selbstverständlich anerkannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.6.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf einen Widerspruchsbescheid vom 23.8.2002, mit dem die Gewährung von Leistungen für den Erwerb eines behindertengerechten Wohnhauses mit der Begründung abgelehnt worden war, diese Leistungen hätten keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Teilhabe am Arbeitsleben, denn ansonsten könnten letztlich jegliche Ausgaben für die Lebensführung, abgesehen vielleicht von reinen Luxusausgaben, der Regelung des § 33 Abs. 6 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden. In diesem Sinne könnten die Vorschriften jedoch nicht verstanden werden.

Mit der am 1.7.2003 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Mit Beschluss vom 14.8.2003 hat das Gericht das Land Rheinland-Pfalz beigeladen.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, durch die Förderung eines Treppenschrägliftes und die Bewilligung eines Carports vor seinem Wohnhaus im Jahre 1999 habe das Arbeitsamt Montabaur die Verbindung zwischen behindertengerechtem Wohnumfeld und Arbeitsplatz selbst bereits anerkannt, also auch den privaten Bereich in einem sachlichen Zusammenhang zum Arbeitsleben gesehen. Durch den Einbau des Aufzuges in die erste Etage könne er diese mühelos erreichen und so seine unzumutbaren Wohnverhältnisse ändern und seine berufliche Integration nachhaltig sichern.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage des Vorsitzenden weiter vorgetragen, er habe zwar seinerzeit die Zusage bekommen, einen Zuschuss zum Bau eines Carports zu erhalten. Dieser sei aber nicht erstellt worden, da der Vermieter seine Zustimmung hierzu nicht gegeben habe. Gebaut worden sei aber der Außenschrägaufzug, der 3 Treppenstufen überwinde. Da der beantragte Treppenschräglift ohne weiters rückbaufähig sei, habe der Vermieter gegen dessen Einbau nichts einzuwenden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.7.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2003 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihm Förderungsleistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Beigeladenen sei ihre Zuständigkeit nicht nach § 102 Abs. 5 SGB IX und der Verwaltungsabsprache gegeben. Die Bestimmung im Rahmen des 6. Kapitels des 2. Teiles des SGB IX sei vorliegend nicht einschlägig. Das Kapitel regele nämlich die Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit, soweit der in § 101 Abs. 1 SGB IX formulierte Programmsatz als Appell an die Arbeitgeber, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nachzukommen nicht hinreichend erfüllt werde. Entsprechend betreffe auch die zitierte Verwaltungsabsprache vordergründig die Leistungen für arbeitsplatzausgestaltende Maßnahmen, wie Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel zur Berufsausübung oder technische Arbeitshilfen. Nach Ziffer 3 der Förderrahmen bei der Wohnungshilfe könne sich diese grundsätzlich nur erstrecken auf eine durch die Berufsausübung bzw Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Die Wohnungshilfe habe zum Ziel die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen als Mittelpunkt auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirkten. Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten, seien nicht förderungsfähig. Daher werde am bisher vertretenen Standpunkt sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch der materiellen Unbegründetheit der Klage festgehalten.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 102 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 18 Abs. 1 SchwbAV. Danach dürften Leistungen der Wohnungshilfe durch die Integrationsämter nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zu erbringen seien oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht bestehe, erbracht würden. Nach § 33 Abs. 8 SGB IX umfassten Leitungen nach Abs. 1 und 6 auch nach Nr. 6 Kosten der Beschaffung und der Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

§ 33 SGB IX regele Leistungen zur Teilhabe am:Arbeitsleben, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 2 SGB IX die Beklagte zuständig sei. Außerdem ergebe sich deren Zuständigkeit aus der Zuleitung der Antragsunterlagen durch das Schreiben vom 25.2.2003 und der hieraus folgenden gesetzlich überantworteten, jedenfalls vorläufigen Entscheidungszuständigkeit nach § 14 SGB IX. Dadurch, dass im Ablehnungsbescheid vom 17.3.2003 erklärt werde, dass die Beklagte für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sei und nach § 102 SGB IX das Integrationsamt für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zuständig sei, sei bei Zuständigkeit der Beklagten keine Zuständigkeit des Integrationsamtes mehr möglich. Die Arbeitsverwaltung habe in eigener Zuständigkeit über den Antrag abschließend entschieden, eine Aufstockung durch das Integrationsamt finde nicht statt (§ 106 Abs. 5 SGB IX). Letztlich ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten auch aus der Verwaltungsabsprache. In Ziffer 3 derselben sei ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit die Integrationsämter nur leistungspflichtig gegenüber den schwerbehinderten Menschen seien, bei denen die versicherungsrechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 SGB IX nicht vorlägen. Daher könnten Leistungen durch die Integrationsämter in der Regel nur für Beamte und Selbstständige erbracht werden; das Integrationsamt selbst sei kein Rehabilitationsträger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Förderungsleistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm Förderungsleistungen für den Einbau des Rollstuhl-Schrägaufzuges zu gewähren, ist § 98 Abs 1 Nr 2 iVm § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX. Gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III können für behinderte Menschen besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Die besonderen Leistungen sind gemäß § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In Betracht kommt insbesondere eine Förderung durch die in § 33 Abs. 3 SGB IX aufgeführten sonstigen Hilfen (vgl Niesel, SGB III, 2. Auflage 2002, § 102 RdNr 7). § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 Nr. 6 SGB IX umfasst die Kosten der Beschaffung und Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung vorliegend der für die Gewährung der vom Kläger beantragten Förderungsleistungen für den Einbau des Rollstuhl-Schrägaufzugs zuständigeTräger. Dies ergibt sich zunächst bereits aus § 14 SGB IX. Nach Abs. S. 1 dieser Vorschrift stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird ein Antrag nicht weitergeleitet, dann stellt gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Das Integrationsamt ist, wie der Beigeladene zutreffend vorgetragen hat, kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX, denn er gehört nicht zu dem in § 6 SGB IX aufgeführten Kreis der Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger). Daher liegt in der Übersendung des Antrages an die Beklagte seitens des Integrationsamtes keine Weiterleitung des Antrages im Sinne des § 14 Abs 1 S 2 SGB IX. Die Beklagte ist vielmehr als zuerst angegangener Rehabilitationsträger, da sie den Antrag nicht nach § 14 Abs 2 S 1 SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat, zuständig. Sie hat daher gemäß dieser Vorschrift den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre materielle Zuständigkeit unter Prüfung aller - auch für andere Rehabilitationsträger - geltenden möglichen Rechtsgrundlagen. Die Probleme, zu deren Lösung ein behinderter Mensch Leistungen zur Teilhabe benötigt, konzentrieren sich in seiner Person. Sie können nur in einem auf diese Person abgestimmten einheitlichen Konzept gelöst werden. Demgegenüber sind die Träger und ihre Zuständigkeiten vielfältig und gegliedert. Diese Diskrepanz versucht das SGB IX auszugleichen durch eine ganzheitliche trägerübergreifende Fallbehandlung auf allen Ebenen; eine Anfrage oder ein Antrag sind nur noch Auslöser für eine umfassende Behandlung der Problemlagen des behinderten Menschen. Dies stellt § 14 SGB IX sicher. Vordergründig dient diese Vorschrift der schnellen Klärung des Trägers, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu bearbeiten hat. Die materielle Zuständigkeit ist für den Träger zunächst der Prüfungsmaßstab, wie auf diesen Antrag zu reagieren ist. Leitet der Träger den bei ihm eingegangenen Antrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht binnen 2 Wochen an einen anderen Träger weiter, ist er ohne Rücksicht auf seine materielle Zuständigkeit leistungspflichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Träger die nicht rechtzeitige Weiterleitung zu vertreten hat, ob er die Tatsachen kannte, die die Zuständigkeit eines anderen Trägers begründeten, auch nicht darauf, ob der Antragsteller ihn schuldhaft nicht richtig unterrichtet hat. Es handelt sich bei § 14 SGB IX um eine typisierende Regelung, die jeden Streit um Zuständigkeiten ausschalten will. Durch § 14 SGB IX wird die materielle Zuständigkeit durch eine neu eingeführte besondere Leistungspflicht verdrängt. Der leistungspflichtige Träger muss einem Antrag auch dann entsprechen, wenn sich die Rechtsgrundlage aus einem anderen Leistungsgesetz ergibt, für das an sich ein anderer Träger zuständig wäre. Er darf deshalb einen Antrag erst dann ablehnen, wenn er festgestellt hat, dass keines der Leistungsgesetze, die für die Träger nach § 6 SGB IX gelten, eine Rechtsgrundlage enthält, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Der Antragsteller kann mithin im gesamten Verfahren gegenüber dem leistungspflichtigen Träger auch geltend machen, dass sein Anspruch nach anderen Leistungsgesetzen begründet ist. Dieser muss auch mögliche Ansprüche nach den für die anderen Reha-Träger geltenden Leistungsgesetzen in eigener Verantwortung prüfen (vgl zum Ganzen Gagel, SGB 2004, 464 ff). Da die Beklagte den Antrag des Klägers nicht nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat, war sie mithin zur umfassenden Prüfung des Antrages des Klägers auch nach anderen Leistungsgesetzen verpflichtet und durfte den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, sie sei für die Erbringung von Förderungsleistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges nicht zuständig, vielmehr seien für die Gewährung derartiger Leistungen die Träger der Sozialhilfe zuständig.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich im Übrigen die Zuständigkeit der Beklagten für die Gewährung der vom Kläger begehrten Förderungsleistungen nicht nur aus § 14 SGB IX. Die Beklagte ist vielmehr auch materiell-rechtlich gesehen der im Sinne des § 7 S 2 SGB IX für die Gewährung der vom Kläger beantragten Leistung zuständige Leistungsträger. Gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB IX ist die Beklagte möglicher Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu gehören gemäß § 33 Abs 3 Nr 6 iVm Abs 8 Nr 6 SGB IX auch die Kosten für die Beschaffung und Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung. Diese Aufgabe, derartige Leistungen zu gewähren, obliegt vorrangig im Rahmen der beruflichen Rehabilitation der Beklagten (vgl Hauck/Noftz-Seidel, SGB IX, § 102 RdNr 43), wobei seit dem ln-Kraft-Treten des SGB IX neu ist, dass dieser gemäß § 33 Abs 8 Nr 6 SGB IX jetzt auch die Leistungen zur Ausstattung der Wohnung (zB für den behinderungsgerechten Sanitärbereich, für Lichtsignalanlagen für Gehörlose, Haltegriffe für Blinde usw) obliegen (vgl Seidel, aaO). Insofern ist also - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht lediglich die frühere Regelung des § 114 SGB III in das SGB IX übernommen, sondern die Leistungspflicht der Beklagten erweitert ("verallgemeinert") worden. Die Beklagte ist demgemäß auch materiell-rechtlich bei im Arbeitsleben stehenden schwerbehinderten Menschen für die Förderung der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung zuständig. Da mangels Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren eine Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorliegend nicht in Betracht kommt, ist nach alledem die Beklagte der für das Begehren des Klägers auch materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Förderungsleistungen. Der Einbau des RolIstuhl-Schrägaufzuges ist erforderlich, um seine Wohnung behinderungsgerecht auszustatten. In ihrem derzeitigen Zustand ist sie nicht behinderungsgerecht. Wie sich aus dem Außendienstbericht vom 16.2.2000 (Blatt 26 bis 28 der den Kläger betreffenden Akten des Beigeladenen) ergibt, kann der Kläger derzeit nur die Räumlichkeiten des Erdgeschosses benutzen in dem sich eine Küche, ein WC mit Waschbecken, ein Wohnzimmer, ein Arbeitszimmer mit Pflegebett hinter einem Vorhang und ein Flur befinden. Diese genannten Zimmer stellen, wie im Außendienstbericht weiter ausgeführt ist, eindeutig keine behindertengerechte Unterbringung des Klägers dar. Insbesondere kann er die Sanitäreinrichtungen nicht nutzen. Er muss von der Mutter im Pflegebett gewaschen werden, und da er keine abgeschlossene Wohnung hat, gibt es für ihn auch keine Privatsphäre. Durch den Einbau des Schrägaufzuges könnte er die erste Etage, in der das Bad und ein Schlafzimmer gelegen sind erreichen; hierdurch wäre eine behindertengerechte Unterbringung sichergestellt. Der Einbau des Rollstuhl-Schrägaufzuges stellt demgemäß eine erforderliche und angemessene Maßnahme zur behinderungsgerechten Ausstattung der Wohnung des Klägers im Sinne des § 33 Abs 3 Nr 6 iVmAbs 8 Nr 6 SGB IX dar.

Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger Förderungsleistungen für den Einbau eines RolIstuhl-Schrägaufzugs zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/RBIH6759


Informationsstand: 22.07.2015