Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach Eingang der Erwiderung der Antragsgegnerin vom 21. November 2017 zu befinden war, ist begründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen durch eine Regelungsanordnung iSv § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu sichernden Anspruch auf Ausstattung mit einem Teleprompter.
Maßgebliche Anspruchsgrundlagen für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) sind die
§§ 112 Abs. 1,
115 Nr. 3,
116 Abs. 1 und 5 Nr. 1,
117,
118 SGB III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme (Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht) als allgemeine Leistung iSv § 115
Nr. 3
SGB III übernommen (Bescheid vom 17. Juli 2017). Sofern die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen, kommen besondere Leistungen in Betracht (vgl § 117
Abs. 1 Nr 2
SGB III), die als Pflichtleistungen zu gewähren sind. Für die vorliegend streitgegenständliche Übernahme der Kosten des Teleprompters sind die Voraussetzungen einer Leistungserbringung auf der Grundlage der §§ 117
Abs. 1
Nr. 2, § 118
Nr. 3
SGB III iVm § 127 Abs. 1 SGB III und
§ 33 Abs. 8 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) erfüllt.
§ 22 Abs. 4 SGB III steht dem nicht entgegen, weil jedenfalls bislang der Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (
SGB II) eine entsprechende Leistung nicht erbracht hat (vgl
§ 23 SGB III). Ggfs besteht ein Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter.
Gemäß § 33
Abs. 8
Nr. 4
SGB IX iVm den §§ 127
Abs. 1, 117
Abs. 1
Nr. 2, 118
Nr. 3
SGB III umfassen die Leistungen zur Teilhabe nach § 33
Abs. 3 Nrn. 1 und 6
SGB IX auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art und Schwere der Behinderung ua zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können. Bei dem begehrten Teleprompter handelt es sich um ein Hilfsmittel im vorgenannten Sinn. Dieses ist - was aus den vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung schlüssig und im Einzelnen dargelegten behinderungsbedingten Defiziten und des durch den Teleprompter möglichen (teilweisen) Ausgleichs dieser Defizite plausibel erhellt (vgl S 6 f des Schriftsatzes vom 1. November 2017) - auch erforderlich, um einen Erfolg der Teilhabemaßnahme nicht aus behinderungsbedingten Gründen zu gefährden. Das hier in Rede stehende Hilfsmittel wird auch nicht als medizinisches Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2015, also während der Referendarausbildung des Antragstellers, die Kosten eines Teleprompters als Maßnahme der beruflichen Teilhabe übernommen (vgl Bescheid vom 8. Januar 2015); es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller dieses Hilfsmittel nach dessen diebstahlbedingtem Verlust für seine Weiterbildung nicht (mehr) benötigen sollte. Es bestehen auch in Ansehung des vom Antragsteller vorgelegten Attests der Augenklinik im Universitätsklinikum H keine durchgreifenden Zweifel, dass dieses Hilfsmittel sowohl für die Aus- und Weiterbildung des Antragstellers als auch für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich ist. Dabei steht eine selbständige Tätigkeit einer Förderung nicht entgegen (vgl § 33
Abs. 3 Nr 6
SGB IX). Auch als derzeit in einem freien Beruf Tätiger gehört der Antragsteller zum Kreis der förderungsfähigen Personen, da § 112
SGB III grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellt, der nicht zwingend eine abhängige Beschäftigung sein muss (vgl Karmanski/Brand,
SGB III, 6. Auflage, § 112 Rn 17, 18 mwN aus der Rspr des
BSG). Selbst wenn im Hauptsacheverfahren ergänzende medizinische Ermittlungen zum Umfang und den Auswirkungen der Sehbehinderung angezeigt sein sollten, gebietet eine insoweit verfassungsrechtliche Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers (vgl insbesondere Art 3
Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz) den Erlass der vorliegenden Anordnung, um ansonsten ggfs eintretende, anders nicht rückgängig zu machende Nachteile abzuwenden. Dem stehen auch keine gewichtigen Gründe auf Seiten der Antragsgegnerin entgegen.
Trotz der Ausgestaltung als Pflichtleistung steht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Kostenübernahme für ein konkretes Gerät ein Auswahlermessen zur Seite (vgl Karmanski/Brand, § 112 Rn 5). Dabei wird die Antragsgegnerin zu berücksichtigen haben, welcher Teleprompter für den Kläger unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl § 7
SGB III) am besten geeignet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).