I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 21.07.2025 verurteilt, die Kosten des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte als Leistung der Eingliederungshilfe ab Antragstellung zu übernehmen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten des Besuchs der HPT als Leistung der Eingliederungshilfe (Teilhabe an Bildung). Dieser ergibt sich aus
§§ 90 ff,
§ 102 Abs. 1 Nr. 3,
§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SGB IX.
Der Kläger gehört aufgrund der Folgen seiner schweren Mehrfachbehinderung grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis
gem. § 99 Abs. 1 SGB IX; insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Ebenso wenig stellt der Beklagte die Geeignetheit (
vgl. § 90 Abs. 1, Abs. 5 SGB IX), Erforderlichkeit (
vgl. § 4 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit
§ 104 Abs. 1 SGB IX; siehe dazu auch das sonderpädagogische Gutachten vom 23.01.2025, Blatt 25 ff der elektronischen Akte des Beklagten) und Angemessenheit (
vgl. § 104
Abs. 2 Satz 1
SGB IX) der hier streitigen Maßnahme in Frage. Der Beklagte ist jedoch der Auffassung, der Anspruch des Klägers bestehe nicht, weil die Mutter des Klägers mit dem Ziel nach Deutschland eingereist sei, Leistungen der Eingliederungshilfe für ihren Sohn zu erhalten und dadurch, bezogen auf die Teilhabe an Bildung, eine bessere Versorgung ihres Sohnes als das in Griechenland möglich gewesen wäre zu erreichen. Dieser Rechtsansicht kann sich die Kammer nicht anschließen.
Gem.
§ 100 Abs. 1 SGB IX können Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Leistungen nach dem Recht der Eingliederungshilfe erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt. Gem. § 100
Abs. 2
SGB IX erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 100
Abs. 3
SGB IX haben Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger als Unionsbürger grundsätzlich
gem. § 100
Abs. 1 Satz 3
SGB IX einen gebundenen Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
SGB IX, weil er – als Angehöriger einer
gem. § 2
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/
EU) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin (seiner Mutter) –
gem. § 2
Abs. 1 FreizügG/
EU in Verbindung mit § 3
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1,
Nr. 2 FreizügG/
EU selbst freizügigkeitsberechtigt ist. Diesem Anspruch stünde § 100
Abs. 3
SGB IX auch dann nicht entgegen, wenn der Wunsch nach einer besseren Versorgung für ihren von einer Behinderung betroffenen Sohn tatsächlich ein entscheidendes Motiv für den Entschluss der Mutter des Klägers gewesen wäre, sich für einen beruflichen Einsatz als Lehrerin an einer griechischen Schule in Deutschland zu bewerben und mit ihrem Sohn nach Deutschland zu ziehen.
Nach § 100
Abs. 3
SGB IX, der § 23
Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nachgebildet ist, sind solche Ausländer von der Leistung von Eingliederungshilfe ausgeschlossen, die nur zu dem Zweck in Deutschland eingereist sind, um Leistungen nach dem Teil 2 des
SGB IX zu erlangen. Mit dieser Regelung soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen verhindert werden (siehe Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. (Stand: 21.11.2023), § 100
SGB IX, Rn. 15).
Mit der Formulierung „um Leistungen… zu erlangen“ wird in den Ausschlusstatbestand ein voluntaristisches Element aufgenommen. D. h., dass Willensvorgänge eine prägende Bedeutung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals haben. Erforderlich ist daher ein Wissen und Wollen zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes; Fahrlässigkeit reicht nicht. Die Erlangung der Leistung muss gerade wesentliches Ziel der Einreise sein. Daraus folgt zum einen ein zeitliches Kriterium: Dieser Wille muss bereits im Moment der Einreise bestanden haben. Zum anderen muss dieses Ziel nicht das einzige mit der Einreise verbundene Ziel gewesen sein, aber es muss das Hauptziel für den Entschluss gewesen sein, in Deutschland einzureisen. Ist das Begehren, Leistungen zu beziehen, das einzige Ziel der Einreise, so ist der Ausschlusstatbestand unproblematisch zu bejahen (siehe Wehrhahn,
a. a. O., Rn. 16).
Bei einem Motivbündel ist die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals schwierig. Ist das Leistungsbegehren neben anderen Zielen nur von untergeordneter, nebensächlicher Bedeutung, so greift der Ausschlusstatbestand nicht. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall schwer zu ermitteln, da es sich um eine innere Tatsache handelt. Im Wesentlichen ist daher auf die äußeren Umstände als Indizien zurückzugreifen und auf die Eigenangaben des Betreffenden abzustellen (
a. a. O., Rn. 17 f). Bei Personen, die altersbedingt oder aus anderen Gründen keinen natürlichen Willen zu bilden imstande sind, kommt es auf den Willen der Sorgeberechtigten
bzw. der gesetzlichen Vertreter an. (
a. a. O., Rn. 17). Ist der Bezug der Leistung nur beiläufig oder anderen Zielen untergeordnet, so wird er nur billigend in Kauf genommen und der Ausschlusstatbestand ist nicht erfüllt. So ist etwa ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel einreist, nicht schon deshalb von Leistungen ausgeschlossen, weil er mit dem Bezug von Eingliederungshilfe rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen in Deutschland als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt. Gleiches gilt, wenn der Ausländer zu einem deutschen Ehegatten nachzieht
bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen will, auch wenn von vornherein feststeht, dass er auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sein wird, wenn er auch ohne diese Leistungen eingereist wäre. Gleiches kann zum Zuzug zu anderen Verwandten, wie etwa den Kindern, gelten. Entscheidend ist, ob das Motiv, Eingliederungshilfe zu erlangen, für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig gewesen ist, dass er ansonsten nicht eingereist wäre. Umgekehrt ausgedrückt, ist das Motiv, Eingliederungshilfeleistungen zu erlangen, nicht prägend, wenn er auch ohne diese eingereist wäre (
a. a. O., Rn. 19)
Im Falle der Mutter des Klägers ist allerdings in diesem Zusammenhang auch beachtlich, dass sie ihr Recht als Unionsbürgerin auf Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrgenommen hat, wodurch auch der Kläger ein davon abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt genießt. Diese Rechte beruhen unmittelbar auf dem Primärrecht der
EU (
vgl. Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der
EU – AEUV; siehe dazu Brinkmann/Huber in: Huber/Mantel, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 4. Aufl. 2025, Vorbemerkung zum FreizügG/
EU, Rn. 7) und sind
gem. Art. 18 AEUV verbunden mit einem grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (siehe dazu Brinkmann/Huber,
a. a. O., Rn. 8, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Diskriminierungsverbot ist „Leitmotiv“ des AEUV und „Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen“. Anwendbar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zunächst nur auf
EU-Staatsangehörige, aber
ggf. auch auf Drittstaatsangehörige, deren Situation einen Bezug zum Unionsrecht hat. Somit können sich auch deren Familienangehörige, die nicht selbst Arbeitnehmer sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des
Art. 45
Abs. 2 AEUV fallen, auf das Diskriminierungsverbot nach
Art. 18 AEUV berufen (siehe Brinkmann/Huber,
a. a. O., Rn. 29).
Eine Einschränkung dieser Rechte durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis steht. Ferner ist eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränkt wird, auch wenn sie durch einen im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt wird, als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von
Art. 51
Abs. 1 der
EU-Grundrechts-Charta anzusehen, so dass sie mit den in der Charta verankerten Grundrechten im Einklang stehen muss (so zuletzt Europäischer Gerichtshof –
EuGH, Urteil vom 25.11.2025, C-713/23, Rn. 55, in: juris).
Aus der Sicht des Gerichts wäre nach dem oben Gesagten eine nationale gesetzliche Regelung, die dazu führte, dass eine Unionsbürgerin und ihr von einer Behinderung betroffener Angehöriger faktisch ihr Recht auf (Arbeitnehmer-) Freizügigkeit nicht wahrnehmen können, wenn die Unionsbürgerin damit den Wunsch verbindet, dass ihr Angehöriger, der von ihr finanziell und emotional abhängig ist, im Aufnahmestaat die für ihn notwendigen Leistungen der Teilhabe an Bildung erhält, nicht mit dem Diskriminierungsverbot des
Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Rechten aus
Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens),
Art. 14 (Recht auf Bildung),
Art. 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten),
Art. 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und
Art. 34
Abs. 2 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung) der
EU-Grundrechts-Charta vereinbar. Dies führt zwar nicht dazu, dass § 100
Abs. 3
SGB IX vorliegend überhaupt nicht anzuwenden ist. Allerdings ist diese Regelung im Lichte der Vorgaben des
EU-Rechts geltungserhaltend auszulegen.
Das Verhältnis des Rechts der Europäischen Union, welches
gem. Art. 23 Grundgesetz und
Art. 267 AEUV Bestandteil des Bundesrechts ist, zum nationalen Recht wird geprägt zum einen vom Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und zum anderen vom Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen im innerstaatlichen Bereich (siehe Bieback in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 2. Aufl. 2000, vor
Art. 234 EGV, Rn. 3). Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, nationales Recht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden haben und, soweit eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, jede dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende innerstaatliche Rechtsvorschrift außer Anwendung zu lassen haben. Im Rahmen ihrer Rechtsschutzverpflichtung sind die nationalen Gerichte befugt, das Gemeinschaftsrecht in eigener Verantwortung und richterlicher Unabhängigkeit auszulegen (siehe Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Kommentar, 6. Aufl. 2022,
Art. 267 AEUV, Rn. 1). Eine Vorlage beim
EuGH gem. Art. 267 AEUV (früher:
Art. 234 EGV) kommt nur dann in Betracht, wenn sich das nationale Gericht über Fragen der Auslegung und Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Unklaren befindet. Hingegen ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens
gem. Art. 267 AEUV nicht die Prüfung der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Recht der Europäischen Union (siehe bereits SG M-Stadt, Urteil vom 08.08.2007, S 22 AS 1304/06, Rn. 19, in: juris). Eine nationale Norm ist also dann, wenn sie mit vorrangigem europäischen Recht kollidiert, nicht generell unanwendbar. Die sich aus dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des
EuGH ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. „geltungserhaltende Reduktion“ in die betreffenden Normen hineinzulesen (siehe dazu aktuell: Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.02.2022, 2 K 1483/19, Rn. 60, m. w. N., in: juris).
Nach diesen Grundsätzen ist dann, wenn eine Unionsbürgerin ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnimmt und im Zuge dessen für ihren von einer Behinderung betroffenen Angehörigen, der zusammen mit ihr eingereist ist, Leistungen zur Teilhabe beantragt, grundsätzlich nicht zu prüfen, aus welchen (sonstigen) Motiven (außer der Ausübung der Rechte als Unionsbürger) die Einreise erfolgt ist. Dies steht auch mit dem Sinn und Zweck von § 100
Abs. 3
SGB IX im Einklang, der einen Sozialmissbrauch in Form der „Einwanderung in das deutsche Sozialsystem“ verhindern soll. Diese an sich legitime ratio legis ist nämlich im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn der berufliche Einsatz einer Lehrerin, die Unionsbürgerin ist, in Deutschland und die damit verbundene Übersiedelung in das Bundesgebiet ist im Hinblick auf die zentrale Bedeutung des Binnenmarktes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, das damit verbundene Diskriminierungsverbot und das Gewicht der
EU-Grundrechtscharta auch dann nicht als „Missbrauch“ zu werten, wenn die Unionsbürgerin zusammen mit ihrem Sohn nach Deutschland kommt und dieser auf steuerfinanzierte Leistungen der Teilhabe angewiesen ist. Steht fest, dass eine Unionsbürgerin zu dem Zweck eingereist ist, ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrzunehmen, ist somit grundsätzlich nicht mehr nach möglichen anderen Einreisezwecken im Sinne von § 100
Abs. 3
SGB IX zu fragen. Etwas anderes könnte in einem solchen Fall lediglich dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berufung auf die Rechte als Unionsbürger lediglich pro forma erfolgt, um den eigentlichen Zweck der Einreise, Sozialleistungen zu erlangen, zu bemänteln. Ein Indiz dafür könnte sein, dass die Erwerbstätigkeit im Inland nur sporadisch oder in einem ganz geringfügigen Umfang durchgeführt wird. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da die Mutter des Klägers seit Beginn des Schuljahres 2024/25 als Lehrerin an einer griechischen Schule in M-Stadt arbeitet.
Zwar kann kein Staat, der über ein leistungsfähiges, auf nationaler Solidarität gründendes System der sozialen Sicherheit verfügt, darauf verzichten, wirksame Regeln zu erlassen, die verhindern sollen, dass Menschen, die nicht zur Solidargemeinschaft gehören, einreisen, um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, da sonst die Funktionsfähigkeit des Systems auf Dauer nicht sichergestellt werden könnte. Dem trägt auch die Rechtsprechung des
EuGH Rechnung, der unter anderem entschieden hat, dass Unionsbürger, die in ein anderes
EU-Land einreisen, ohne über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, durch nationales Recht von der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden dürfen, obgleich Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern ihnen nicht (aus anderen Gründen) ein Aufenthaltsrecht zusteht (siehe
EuGH, Urteil vom 11.11.2014 („Dano“), C-333/13, in: juris). Es hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass
Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der RL 2004/38/
EU (speziell) nicht erwerbstätige Unionsbürger (und ihre Angehörigen) daran hindern soll, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (
EuGH,
a. a. O., Rn. 76, in: juris). Dagegen sollen, wie auch aus § 100
Abs. 1 Satz 3
SGB IX hervorgeht, erwerbstätigen Unionsbürgern und ihren Angehörigen die Sozialleistungen des Aufnahmestaats grundsätzlich in gleicher Weise wie dessen Staatsbürgern zugutekommen.
Nach alledem hat der Kläger einen gebundenen Anspruch auf Kostenübernahme; dies schließt die notwendigen Beförderungskosten ein (siehe Bieback in: Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback,
SGB IX, Kommentar, 7. Aufl. 2020, § 112 Rn. 15,
m.w.N.;
vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.07.2018, L 18 SO 29/18, in: juris), entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) entwickelten Gedanken, wonach Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme sind (
vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1994, 5 B 114/93, in: juris).
Einkommen und Vermögen des Klägers und/oder seiner Mutter sind
gem. § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG; das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183
SGG).