Hilfsmittelversorgung durch die Bundesagentur für Arbeit

Entscheidungen zur Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Hilfsmittelversorgung.

Die Bundesagentur für Arbeit ist als Rehabilitationträger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 8 SGB IX unter anderem auch zuständig für die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Zudem ist sie für die Übernahme der Kosten von technischen Abeitshilfen leistungspflichtig, die nach Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in Form von Zuschüssen für Arbeitshilfen im Betrieb geleistet werden (§ 50 SGB IX Absatz 1 Nummer 3).

Die Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

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