Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt B I aus E wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 13.05.2014 ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet.
1. Das SG Düsseldorf hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens (unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe war nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Beklagten die Gewährung eines Easy Rider Therapierades mit Erfolg beanspruchen könnte.
a) Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (1. Fall), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Fall) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Fall), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsanspruch ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs. 1 Satz 1 3. Fall SGB V) begründet, weil nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sind, die dem Grundbedürfnis dienen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind, wie dies das SG bereits ausführlich darlegt hat. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG; zum Therapie-Dreirad vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.02.2014, L 8 SO 41/13 B ER, juris).
Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, weil der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt hat.
b) Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung kamen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe auch nicht §§ 53, 54 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Betracht, die Leistungen der Eingliederungshilfe vorsehen.
Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners für eine Entscheidung (auch) über diesen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dürfte sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX ergeben. Danach gilt: Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest.
Es kann dahinstehen, ob die Leistungen der Eingliederungshilfe auch auf Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zu denen der Kläger gehört, anwendbar ist. Dafür könnte sprechen, dass die Eingliederungshilfe unabhängig von den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt wird, so dass auch nicht die Ausschlusstatbestände des § 5 Abs. 2 SGB II und des § 21 SGB XII greifen (so Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 53 Rn. 11 m.w.N.). Vermögen, das im SGB XII (ungeachtet von etwaigem Schonvermögen im SGB II) zu berücksichtigen ist, dürfte bei dem Kläger nicht vorhanden sein, so dass er auch hilfebedürftig im Sinne des § 19 SGB XII sein dürfte.
Aber auch dies kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Für die Leistungen der Teilhabe gelten nach § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Dementsprechend nimmt § 54 SGB XII, der die Leistungen der Eingliederungshilfe regelt, auf §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX Bezug. Nach § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits durch die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach § 31 SGB IX oder durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 32/07 R, BSGE 103, 171 - Batterien für Hörgeräte).
Es war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe weder erkennbar noch von dem Kläger vorgetragen, dass - und falls ja: inwiefern - er auf Grund seiner Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt war.
Die Beklagte hat den Kläger darauf hingewiesen, dass zur Kompensation seines beeinträchtigten Gehvermögens und zur angemessenen Teilnahme am Alltag ein Rollator, ggf. auch ein Rollstuhl ausreichend ist (Schreiben vom 23.08.2013). Der Kläger lehnt indes den von der Beklagten angebotenen Gebrauch eines Rollators oder eines Rollstuhls für sich kategorisch ab (Schreiben vom 31.08.2013, Seite 2 und 5). Stattdessen legt er "weiterhin alle Strecken zu Fuß [zurück]" (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2014, Seite 2), hierbei allerdings beeinträchtigt durch seine orthopädischen Erkrankungen und unter Einsatz einer Gehilfe bzw. eines Gehstockes (Schriftsatz vom 31.07.2014, Seite 2). Der Kläger ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" können beim Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben und damit eine Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen. Eine Mobilität des Klägers - auch über den Nahbereich hinaus - wird so ermöglicht. Es ist weder erkennbar noch von dem Kläger vorgetragen, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sein könnte oder selbst unter Nutzung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich ist.