Urteil
Ausschluss der Leistungspflicht der Krankenkasse für die Versorgung des Versicherten mit einem Elektroscooter - Kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber der Krankenversicherung - Gebrauchsgegenstand

Gericht:

SG Trier 1. Kammer


Aktenzeichen:

S 1 KR 144/14


Urteil vom:

18.06.2015


Grundlage:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für einen Elektroscooter.

Der am ... 1935 geborene und am ... 2015 verstorbene K. S. war bei der Beklagten krankenversichert. Der Versicherte litt unter einer Lungenerkrankung, die eine ständige Sauerstoffversorgung notwendig machte. Er war mit einem Rollator versorgt.

Am 14.3.2014 verordnete der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. dem Versicherten als Hilfsmittel einen Elektroscooter. Das Sanitätshaus ... in P. übersandte der Beklagten einen Kostenvoranschlag für einen Elektroscooter über einen Betrag von 1.999 Euro. Die Beklagte leitete den Antrag am 20.3.2014 an den klagenden Sozialhilfeträger mit der Begründung weiter, es seien Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beantragt worden. In einem Vermerk vom 16.4.2014 wurde festgehalten, der Versicherte könne nach seinen Angaben nur 10 bis 20 m gehen, ohne sich hinzusetzen. Die geringsten Anstrengungen seien ihm nicht mehr möglich, da diese zu viel Sauerstoff verbrauchen würden. Sobald er einige Meter gehe und beispielsweise das Haus verlasse, gehe ihm die Puste aus und ihm werde schwindelig. Er habe von einem Bekannten aus dem Dorf einen Rollator geschenkt bekommen, diesen könne er benutzen, jedoch sei das Gehen mit dem Rollator ebenfalls zu anstrengend. Aus diesem Grund verlasse der Versicherte das Haus nur noch sehr selten. Dieser Zustand belaste ihn sehr, da er ein geselliger Mensch sei, der sich gerne draußen und unter Leuten aufhalte. Auf die Möglichkeit eines normalen Rollstuhls angesprochen, gab der Versicherte an, dass er diesen nicht aus eigener Kraft bewegen könne. Seine Ehefrau sei ebenfalls gesundheitlich angeschlagen und auf die Hilfe eines Rollators angewiesen, so dass sie einen Rollstuhl nicht schieben könne.

Mit Bescheid vom 30.4.2014 bewilligte der Kläger dem Versicherten einen Elektroscooter Modell "Shoprider 888-NR" zu einem Preis von 1.350 Euro. Mit Schreiben vom 21.5.2014 machte der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch über diesen Betrag geltend. Zur Begründung führte er aus, die Prüfung habe ergeben, dass der Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel gemäß § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) gehabt habe. Die Benutzung des Elektroscooters sei zum Behinderungsausgleich erforderlich. Ohne einen elektrischen Rollstuhl bzw. Scooter habe der Versicherte seine Wohnung nicht mehr verlassen können und sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, einen gewissen körperlichen Freiraum sich zu erschließen. Der Versicherte benötige den Elektroscooter für die Durchführung kleinerer Spazierfahrten und dem Führen von Gesprächen mit Nachbarn sowie zum Besuch von ortsansässigen Geschäften.

Nachdem die Beklagte eine Kostenerstattung nicht vorgenommen hatte, hat der klagende Landkreis am 20.11.2014 Klage beim Sozialgericht Trier erhoben. Er trägt vor, der Versicherte habe einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektroscooter gegenüber der Beklagten gemäß § 33 Abs 1 SGB V gehabt. Die Benutzung des Elektroscooters sei zum Behinderungsausgleich erforderlich gewesen. Aufgabe der Krankenversicherung sei die medizinische Rehabilitation, somit die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Das beantragte Hilfsmittel sei im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleiches zu gewähren gewesen, da es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige bzw. mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehöre zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen, sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraumes gehöre unter anderem auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grund- und Schulwissens. Der Begriff des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums sei dahingehend präzisiert worden, sich in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen (zB Supermarkt, Arzt, Bank) zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien. Die gesundheitliche Situation gehe aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervor. Der Versicherte habe ohne elektrischen Rollstuhl bzw. Scooter seine Wohnung nicht mehr verlassen können, um einen Spaziergang zu machen oder mit anderen Menschen zu kommunizieren. Er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, den Nahbereich seiner Wohnung aus eigener Kraft zu erschließen. Das Wohnhaus des Versicherten liege in W., so dass der Versicherte mit dem beantragten Hilfsmittel neben dem Durchführen kleiner Spazierfahrten oder dem Führen von Gesprächen mit Nachbarn möglich sei, die ortsansässigen Geschäfte zu besuchen. Das beantragte Hilfsmittel diene dazu, dem Versicherten eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen, in dem sein Bewegungsspielraum im Nahbereich der Wohnung spürbar erweitert werde. Weiterhin werde ein allgemeiner, an durchschnittlichen Lebens- und Wohnverhältnissen orientierter Maßstab erfüllt. Dies sei eine Aufgabe der Krankenkasse. Die Kosten für das beantragte Hilfsmittel seien in Höhe von 1.350 Euro übernommen worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.350 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie nicht erstattungspflichtig ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Leistungsklage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Versorgung des Versicherten S. mit einem Elektroscooter, da es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V gehandelt hat.

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt nach § 14 Abs 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 1 Satz 2 - 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.

Versicherte haben nach § 33 Abs 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Ein Elektroscooter ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so dass es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V handelt. Ob es sich bei einem Gegenstand um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens oder ein Hilfsmittel handelt, richtet sich danach, ob das Mittel spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Was daher regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt auch bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 29.4.2010, B 3 KR 5/09 R). Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung ist danach allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen; das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (zB Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (BSG, Urteil vom 16.9.1999, B 3 KR 1/99 R).

Bei dem Elektroscooter handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, das nicht als Hilfsmittel anzusehen ist. Ein Hilfsmittel ist erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur im Sinne eines Basisausgleichs und nicht als vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang in die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an den Alltagsgegenstände, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 3 KR 16/05 R). Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges gehört nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch die Leistung der Krankenversicherung zu befriedigen sind.

Allerdings hat das BSG im Urteil vom 3.11.1999 (B 3 KR 16/99 R) entschieden, dass ein Elektromobil (Shoprider) für Gehbehinderte ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, wurde allerdings lediglich ausgeführt, ein Elektromobil werde nur von Personen genutzt, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt seien. Diese Rechtsprechung hat offensichtlich auch dazu geführt, dass Elektromobile in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 10.10.2011, 2 S 1369/11) hat dagegen entschieden, dass ein Elektromobil kein beihilfefähiges Hilfsmittel für einen Beamten sei, da es sich hierbei um ein Fortbewegungsmittel handele, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Es spreche einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedürfe, aber seine Mobilität erhöhen wolle. Ein Elektromobil könne - unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen oder Behinderungen - auch etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Annahme des BSG, Elektromobile würden ausschließlich von Kranken oder Behinderten benutzt, gewissen Zweifeln.

Entsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22.12.2010 (C-12/10) entschieden, dass es sich bei einem Elektromobil zollrechtlich nicht um einen Rollstuhl oder ein anderes Fahrzeug für Behinderte handele, sondern um ein allgemeines Beförderungsmittel. Elektromobile seien Gebrauchsgegenstände des allgemeinen Lebens, da sie überwiegend von Gesunden benützt würden, sei es beispielsweise beim Golfspielen oder von Personen, die beim Einkauf nicht weitere Strecken zu Fuß zurücklegen wollten. Vielfach werden Elektromobile insbesondere auch in Touristenorten zur Erkundung der Umgebung zum Anmieten angeboten. Darüber hinaus sind Elektroscooter nicht speziell für die Bedürfnisse von Behinderten konstruiert. Zwar werben Hersteller und Verkäufer vereinzelt auch damit, dass diese Fahrzeuge für Gehbehinderte geeignet seien, jedoch ist eine spezielle Ausrüstung für Behinderte, beispielsweise eine entsprechende Sicherheitseinrichtung, nicht vorhanden. Auch wenn in der Bundesrepublik Deutschland Elektroscooter noch nicht so verbreitet sind wie in anderen Ländern mit günstigeren klimatischen Bedingungen, handelt es sich somit um ein Fahrzeug, das allgemein der Fortbewegung dient und nicht den speziellen Bedürfnissen Behinderter. Weil es sich somit um kein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs 1 SGB V handelt, ist der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ausgeschlossen.

Die Klage ist nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Referenznummer:

R/R7307


Informationsstand: 06.06.2017