II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Danach kann das Gericht soweit, wie hier, kein Fall nach § 86b
Abs. 1
SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86
Abs. 2 Satz 1
SGG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist). Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert gegenüber; vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung insoweit, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Eingriffs zu verringern sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gefüllt. Soweit der Antragsteller ausdrücklich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Versorgung mit einem anderen als dem bereits vorhandenen mobilen Sauerstoffgerät begehrt, fehlt es an einer Leistungspflicht, da die Antragsgegnerin für diese Leistung nicht (mehr) zuständig ist, nachdem sie den Antrag innerhalb der Frist des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX an den aus ihrer Sicht zuständigen Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet hat. Der Antrag auf ein neues mobiles Flüssigsauerstoffgerät ist am 27.03.2017 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Sie hat innerhalb eines Tages ihre Zuständigkeit geprüft, verneint und den Antrag unverzüglich mit Schreiben vom 28.03.2017 an den
LVR weitergeleitet zur Prüfung, ob das begehrte Gerät als Teilhabeleistung von dort aus erbracht werden kann. Mit dieser Weiterleitung ist der Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe für die Entscheidung über das begehrte Gerät zuständig geworden. Er hat über den Antrag nicht nur nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen, sondern auch nach den Leistungsgesetzen aller anderen Rehabilitationsträger zu entscheiden und
ggf. Leistungen zu erbringen. Der behinderte Mensch wird so gestellt, als hätte er gleichzeitig bei allen Reha-Trägern einen Antrag gestellt. Er soll aber nur einen Ansprechpartner haben, der alle erforderlichen Maßnahmen aus einer Hand erbringt. Wer letztlich die Kosten der Rehabilitation trägt, ist im Innenverhältnis zwischen den Leistungsträgern zu klären. Dem aufgrund von § 14
SGB IX zuständig gewordenen Träger ist eine erneute Weiterleitung oder Rückgabe des Antrags nicht möglich (
vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2015, § 14
SGB IX Rn. 88ff.).
Aus dem gleichen Grund scheitert auch ein denkbarer Anspruch gegen die Beigeladene zu 1). Der Beigeladene zu 2) war nicht berechtigt, den Antrag an die Beigeladene zu 1) weiterzuleiten, denn § 14
SGB IX schließt eine zweite Weiterleitung aus (
vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 27/15 R, juris). Das gilt auch, wenn die sachliche oder örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Trägers streitig ist (Luik, aaO, Rn. 54).
Hier ist für die Entscheidung und
ggf. Leistungserbringung nur noch der Beigeladene zu 2) zuständig. Der Ablehnungsbescheid der Beigeladenen zu 1) hätte daher nicht ergehen dürfen, weil sie nicht zuständig war. Die Ablehnungsentscheidung genügt überdies auch nicht den Anforderungen, die an die Ablehnung einer Teilhabeleistung zu stellen sind, da die Beigeladene zu 1) nicht sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, hier
§ 33 SGB V und
§§ 53 ff. SGB XII, geprüft hat, sondern lediglich auf die vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Begründung kann auch bei dem nach § 14
SGB IX zuständig gewordenen Träger eine Ablehnungsentscheidung nicht tragen, da an der Zuständigkeit des Trägers, an den weitergeleitet wurde, im Außenverhältnis keine Zweifel bestehen, da diese unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage gesetzlich bestimmt ist (
vgl. zur aufgedrängten Zuständigkeit: Luik, aaO, Rn. 88).
Aber auch gegen den Beigeladenen zu 2) ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Ein Anordnungsanspruch besteht nur dann, wenn das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, d.h wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, Rn. 333). Der Anspruch auf Versorgung mit einem neuen, eine mehr als 3- bis 4-stündige Mobilität gewährleistenden mobilen Flüssigsauerstoffgerät kann sich nur auf der Grundlage des
§ 33 SGB V oder nach §§ 53
ff. SGB XII ergeben. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 33
SGB V nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um u.a. eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Das Mobilgerät zur Versorgung mit Flüssigsauerstoff kann die aufgrund der Lungenerkrankung bestehende Behinderung des Versicherten nur mittelbar ausgleichen. Eine Leistungspflicht auf der Grundlage des § 33
SGB V kommt bei einem begehrten mittelbaren Behinderungsausgleich nur in Betracht, wenn dieser zur Deckung der allgemeinen Grundbedürfnisse erforderlich ist. Dazu gehört auch die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums. Er ist dann gewährleistet - im Sinne eines Basisausgleichs der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit -, wenn der Versicherte sich in der eigenen Wohnung bewegen und die Wohnung verlassen kann, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind, nicht aber die Bewegung außerhalb dieses Nahbereichs (
vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.10.2014 -
L 5 KR 414/14 B ER mwN, sozialgerichtsbarkeit.de). Zur Erfüllung dieses Grundbedürfnisses ist der Antragsteller bereits durch die Antragsgegnerin mit einem Sauerstoffkonzentrator für die häusliche Versorgung und mit einem mobilen Flüssigsauerstoffgerät mit einer Außer-Haus-Mobilität unter Belastung von jedenfalls 3 Stunden, bei einem Mix aus Ruhe und Belastung von 5 Stunden, versorgt. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auf der Grundlage von § 33
SGB V nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller angeführten Beschluss des
LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2014 - L 5 KR 414/14 B ER. Denn in dem dort zu Grunde gelegten Sachverhalt bestand für die Antragstellerin gerade keine Möglichkeit mehr, die Wohnung zu verlassen, weil sie nicht in der Lage war, die ihr zur Verfügung stehende mobile Einheit zu transportieren.
Für eine darüber hinaus gehende Mobilität kann sich ein Anordnungsanspruch nur auf §§ 53ff.
SGB XII stützen. Aber auch dessen Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Die Eingliederungshilfe hat nach § 53
Abs. 3 Satz 1
SGB XII u.a. die Aufgabe, die Folgen einer Behinderung zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 53
Abs. 3 Satz 2
SGB XII insbesondere, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stellt der Träger der Sozialhilfe nach § 58
Abs. 1
SGB XII frühzeitig einen Gesamtplan auf. Das Ziel der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann vorliegend mit dem begehrten mobilen Flüssigsauerstoffgerät, das eine Mobilität von mehr als 3 bis 4 Stunden gewährleisten soll, nicht erreicht werden. Denn der Antragsteller hat Pflegestufe II und ist nicht nur aufgrund seiner Lungenerkrankung, sondern auch aus anderen krankheitsbedingten Gründen nur begrenzt zur Teilhabe in der Lage. Aus dem Pflegegutachten vom 02.07.2016 ergibt sich, dass der Antragsteller nur eingeschränkt belastbar und eingeschränkt mobil ist. Er bewegt sich ausschließlich mit einem Rollator und braucht auch dabei aufgrund von Unsicherheiten immer wieder Hilfe. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt die Pflegeperson. Auch bei Gewährung eines mobilen Flüssigsauerstoffgerätes mit einer längeren Versorgungsdauer kann die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wie sie durch die Vorschriften über die Eingliederungshilfe definiert ist, nicht verwirklicht werden.
Da ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.