Der Senat konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beigeladenen entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110
Abs. 1
S. 2
i.V.m. 153
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)).
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144
Abs. 1 u. 3
SGG) insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden (
vgl. § 151
Abs. 1
SGG). Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft.
II. Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014 im Sinne von § 54
Abs. 2
SGG beschwert, weil dieser mangels Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig ist.
Im Übrigen hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage, soweit sie sich auf die Erstattung des Eigenanteils von 255,00
EUR richtet, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte, noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils in Höhe von 255,00
EUR.
Streitgegenstand ist hier der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014, mit dem diese die Erstattung des Eigenanteils für die Beschaffung des Therapiesesseldreirades abgelehnt hat.
1. Der Bescheid vom 12.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014 ist mangels Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig und daher auf die Anfechtungsklage des Klägers hin aufzuheben.
Mangels Zuständigkeit muss ein Anspruch auf Erstattung der 255,00
EUR nach
§ 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX a.F. (in der Fassung vom 01.07.2001 bis 31.12.2017) gegen die Beklagte ausscheiden. Denn zur Erstattung der Kosten ist der nach
§ 14 SGB IX a.F. (in der vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 gültigen Fassung) zuständige Träger verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war die Beigeladene vorliegend für die vollumfängliche Prüfung des Anspruchs gemäß § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX a.F. zuständig.
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14
Abs. 1
S. 1
SGB IX a.F. innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er gemäß § 14
Abs. 1
S. 2
SGB IX a.F. den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX a.F. den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Nach diesen Regelungen war hier ausschließlich die Beigeladene zuständig.
a. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass der erstangegangene Leistungsträger, der den Antrag nicht fristgemäß weitergeleitet hat, gemäß § 14
Abs. 2
S. 1
i.V.m. S. 3
SGB IX a.F. den Rehabilitationsbedarf nach allen Anspruchsgrundlagen, die in der Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen, prüfen und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen muss (
vgl. zum Folgenden
BSG, Urteil vom 21.08.2008 -
B 13 R 33/07 R - juris Rn. 30;
BSG, Urteil vom 20.11.2008 -
B 3 KN 4/07 KR R - juris Rn. 23;
BSG, Urteil vom 30.10.2014 -
B 5 R 8/14 R - juris Rn. 29). Der materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger verliert im Außenverhältnis seine Zuständigkeit gegenüber dem Versicherten oder Leistungsempfänger. Die Zuständigkeit nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX a.F. erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14
Abs. 4
S. 1
SGB IX a.F. und §§ 102
ff. SGB X verweist.
Erstangegangener Rehabilitationsträger ist derjenige Träger, der von dem Versicherten
bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (
BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - juris Rn. 24). Diese Befassungswirkung fällt nach der Rechtsprechung des
BSG grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX a.F. im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter bei, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt, selbst wenn dieser bindend wird. Er bleibt vielmehr auch für ein mögliches Verfahren nach § 44
SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat. Prozessual ergibt sich hieraus, dass sich Widerspruch und Klage allein gegen den nach § 14
SGB IX a.F. zuständigen Träger richten, ohne dass sich der Kläger um die innerhalb des gegliederten Systems verteilten Zuständigkeiten kümmern müsste.
Der Kläger hat am 27.02.2014 erstmals bei der Beigeladenen als Krankenkasse ein Therapiesesseldreirad mittels einer Verordnung und eines Kostenvoranschlages beantragt. Der Antrag war nicht auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränkt und in einem umfassenden Sinne, d.h. der vollständigen Gewährung des Hilfsmittels, zu verstehen. Die Beigeladene hat den Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen weitergeleitet. Sie war daher verpflichtet, den Antrag des Klägers nach allen bezüglich des Bedarfs in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Zum Prüfungsumfang gehörten damit bereits im Rahmen des ursprünglichen Antrags Ansprüche nach dem
SGB XII, die hier wegen der Frage der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht von vornherein ausgeschlossen waren. Die Zuständigkeit war nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX a.F. allumfassend und wurde nicht dadurch beseitigt, dass die Beigeladene eine entsprechende Prüfung unterlassen hat.
Auch durch das Schreiben des Klägers vom 2.9.2014 ist keine Änderung eingetreten. Da die Ansprüche nach dem
SGB XII nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX a.F. bereits Prüfungsgegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Beigeladenen waren, handelt es sich dabei nicht um einen Neuantrag, der
ggf. hätte weitergeleitet werden können. Denn es ging dem Kläger nach dem klaren Wortlaut des Schreibens weiterhin um eine vollständige Gewährung des Hilfsmittels ohne Eigenanteil von der Beigeladenen. Dabei handelt es sich nicht um einen abgrenzbaren eigenen, d.h. neuen Antragsgegenstand. Vielmehr hat sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht nur teilweise Abhilfe der Beigeladenen gewandt. Bei verständiger Würdigung hätte die Beigeladene davon ausgehen müssen, dass sich das Widerspruchsverfahren durch die Teilhabehilfe nicht erledigt hat und sie einen Widerspruchsbescheid erlassen muss. In diesem Verfahren hätte sie sodann auch Ansprüche nach dem
SGB XII prüfen müssen.
b. Die Vorschrift des § 14
SGB IX a.F. war in der hiesigen Konstellation der Versorgung mit einem Hilfsmittel entgegen der Ansicht der Beigeladenen anwendbar. In der Rechtsprechung des allein für die Hilfsmittelversorgung zuständigen dritten Senates des
BSG ist bereits geklärt, dass bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel auch § 14
SGB IX a.F. zu beachten ist (
vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/15 R - juris Rn. 21 zur Versorgung mit Hörgeräten;
BSG, Urteil vom 25.02.2015 -
B 3 KR 13/13 R - juris Rn. 49 zu einem Autoschwenksitz). Denn ein Hilfsmittel kann eine Teilhabeleistung im Sinne von
§§ 26 Abs. 2 Nr. 6,
31 SGB IX a.F. (jeweils in der vom 01.07.2001 bis 31.12.2017 gültigen Fassung) sein. Das trifft ohne Weiteres auch auf die Versorgung mit einem Therapiesesseldreirad zu.
Mit der Frage der Anwendbarkeit des § 14
SGB IX a.F. steht die Auslegung der Vorschrift des
§ 13 Abs. 3a S. 9 SGB V nicht in unmittelbaren Zusammenhang, so dass es entgegen der Ansicht der Beigeladenen auf die dort vertretenen Rechtsansichten hier nicht ankommt. Zwar spricht § 13
Abs. 3a
S. 9
SGB V ebenfalls von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, gleichwohl hat die Auslegung spezifisch im Zusammenhang allein der Vorschrift des § 13
Abs. 3a
SGB V zu erfolgen. Hinsichtlich der Reichweite des § 14
SGB IX a.F. ist dagegen bereits durch die Rechtsprechung des
BSG die Anwendbarkeit auf Hilfsmittel geklärt.
2. Eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75
Abs. 5
SGG muss ebenfalls ausscheiden, denn dem Kläger steht weder nach den Vorschriften des
SGB V, noch nach den Regelungen des
SGB XII eine Zahlung in Höhe von 255
EUR zu.
a. Der Kläger kann keine Ansprüche auf Erstattung der 255,00
EUR gegen die Beigeladene aus dem
SGB V für sich herleiten.
Ein Erstattungsanspruch nach
§ 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX a.F. (
bzw. ggf. nach § 13
Abs. 3a
S. 7
SGB V) steht dem Kläger nicht zu. Der Anspruch aus § 15
Abs. 1
S. 4
SGB IX a.F. reicht nicht weiter als der zugrundeliegende Sachleistungsanspruch. Aus
§ 33 SGB V ergibt sich kein Anspruch auf Gewährung des Hilfsmittels ohne einen Eigenanteil.
(1) Dabei muss der Senat die Frage des Bestehens eines Anspruches auf Versorgung mit dem Therapiesesseldreirad nicht mehr prüfen. Denn der Kläger kann sich entweder auf § 13
Abs. 3a
S. 6
SGB V, d.h. eine fiktive Genehmigung, oder auf die positive Bewilligungsentscheidung der Beigeladenen stützen.
(a) Nach
§ 13 Abs. 3a S. 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies gemäß § 13
Abs. 3a
S. 5
SGB V den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist gemäß § 13
Abs. 3a
S. 6
SGB V als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse nach § 13
Abs. 3a
S. 7
SGB V zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten gemäß § 13
Abs. 3a
S. 9
SGB V die §§ 14, 15 des Neunten Buches (
SGB IX) zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
Die Voraussetzungen des § 13
Abs. 3a
S. 6
SGB V lagen vor. Der Kläger hat den Antrag am 27.02.2014 bei der Beigeladenen gestellt. Der Ablehnungsbescheid erging am 21.03.2014. Damit war die Frist von drei Wochen abgelaufen und die Genehmigungsfiktion eingetreten. Dagegen kam eine Anwendung der Frist von fünf Wochen nicht in Betracht, weil nach Aktenlage die Beigeladene den Kläger nicht über die Einschaltung des MDK informiert hat (
vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 -
B 1 KR 25/15 R - juris Rn. 28).
Mithin galt das Therapiesesseldreirad unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 33
SGB V als genehmigt (
vgl. allgemein
BSG, Urteil vom 08.03.2016 -
B 1 KR 25/15 R - juris Rn. 21;
BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R - juris Rn. 38). Dem steht die Vorschrift des § 13
Abs. 3a
S. 9
SGB V nicht entgegen, da diese nur bei Anträgen auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 40
ff. SGB V zur Anwendung gelangt (
BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R - juris Rn 16 f.; Bayerisches
LSG, Urteil vom 03.02.2017 -
L 5 KR 471/15 - juris Rn. 49
ff.), worum es hier nicht geht.
(b) Unabhängig davon hat die Beigeladene das Bestehen eines Anspruches mit dem Abhilfebescheid vom 13.08.2014 grundsätzlich festgestellt. Denn damit hat sie ein Therapiesesseldreirad auf Grundlage von 33
SGB V bewilligt und dabei das Bestehen eines Sachleistungsanspruches angenommen.
Dem steht der im Bescheid geregelte Eigenanteil nicht entgegen. Gegenstand der Bewilligungsentscheidung ist ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem Therapiesesseldreirad. Dieser ist nicht teilbar. Die Festsetzung eines Eigenanteils stellt mithin keine teilweise Ablehnung des Sachleistungsanspruches dar. Da eine Bewilligungsentscheidung vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 33
SGB V nicht mehr zu prüfen.
(c) Die Beigeladene war berechtigt, im Rahmen der Bewilligung des Therapiesesseldreirades einen Eigenanteil in Form von ersparten Aufwendungen festzusetzen. Es ist allgemein anerkannt, dass unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen vom Versicherten eine Eigenbeteiligung dann verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass er ohne die Behinderung einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angeschafft hätte (
vgl. BSG, Urteil vom 16.4.1998 -
B 3 KR 9/97 R - juris Rn. 23; SG Stade, Urteil vom 09.11.2015 -
S 29 KR 5/14 - juris Rn. 20; Nolte, in: Kasseler Kommentar,
SGB V, § 33 Rn. 26). Das gilt auch dann, wenn das Hilfsmittel nur leihweise zur Verfügung gestellt wird (
BSG, Urteil vom 17.1.1996 -
3 RK 39/94 - juris Rn. 39). Der Berücksichtigung eines Eigenanteils steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Anspruch
ggf. auf die Genehmigungsfiktion gestützt wird (
vgl. BT-Drs. 17/11710,
S. 30; Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar,
SGB V, § 13 Rn. 142).
Gegen die Festsetzung von 255
EUR bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken. Dem Gedanken folgend, dass der Kläger sich Kosten für ein eigenes Fahrrad erspart hat, kann nicht auf das günstigste Angebot für ein altersgerechtes Fahrrad abgestellt werden. Vielmehr ist ein Durchschnittswert für die Anschaffung eines handelsüblichen Markenfahrrades als angemessen anzusehen (
vgl. BSG, Urteil vom 16.4.1998 -
B 3 KR 9/97 R - juris Rn. 23), wobei 255
EUR diesem Angemessenheitsmaßstab entsprechen. Schon das
BSG hat im Jahre 1998 einen Wert von 700 DM (357,90 Euro) für ein Jugendfahrrad als angemessen angesehen (
vgl. BSG, Urteil vom 16.4.1998 - B 3 KR 9/97 R - juris Rn. 23). Auch die Beihilfenvorschriften der Länder sehen einen Abzug in vergleichbarer Höhe vor (
vgl. Anlage 3
Nr. 4 der BeihilfeVO NRW, wonach 250
EUR in Abzug gebracht werden). Anhaltspunkte, dass Markenfahrräder im Durchschnitt zu günstigeren Preisen zu erwerben waren, sind nicht ersichtlich.
b. Es bestehen auch nach dem
SGB XII keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beigeladene.
(1) Der Anspruch ergibt sich nicht aus
§§ 19 Abs. 3I i.V.m. 48
S. 1
SGB XI.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden nach § 48
S. 1
SGB XII Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Abschnitt des Ersten Titels des Fünften Buches erbracht.
Die Regelung kommt bereits aufgrund des Nachranggrundsatzes gemäß § 2
Abs. 1
SGB XII nicht zur Anwendung. Sie greift nur ein, wenn keine eigene Versicherung, keine Familienversicherung oder kein Fall des § 264
SGB XII gegeben ist (
vgl. Flint, in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 5. Aufl.: 2014, § 48 Rn. 2). Der Kläger ist Mitglied der Beigeladenen
bzw. familienversichert und hatte damit einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33
SGB V.
Darüber hinaus können nach dieser Vorschrift keine Leistungen erbracht werden, die durch die Krankenkassen im Rahmen des
SGB V nicht zu erbringen sind. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt den Leistungsumfang der Sozialhilfe. Wegen dieser Gleichstellung sind auch die Verpflichtungen zur Leistung von Eigenanteilen und Zuzahlungen zu berücksichtigen (Flint, in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, § 48 Rn. 27; Siebel-Huffmann, in: BeckOK -
SGB XII, § 48 Rn. 6). Dies folgt insbesondere aus der Verweisung auf die Vorschriften des
SGB V in
S. 1 von § 48
SGB XII sowie aufgrund der Regelung des § 52
Abs. 1
S. 1
SGB XII. Nach dem oben Gesagten bestand nach dem
SGB V kein weitergehender Anspruch des Klägers
bzw. war die Festlegung eines Eigenanteils in Höhe von 255,00
EUR nicht zu beanstanden.
(2) Der Anspruch folgt auch nicht aus §§ 19
Abs. 3
i.V.m. 53
Abs. 1 u. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. 26 oder 55
SGB IX a.F. (letzterer in der vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 gültigen Fassung). Es handelt sich insbesondere nicht um ein anderes Hilfsmittel im Sinne von
§ 55 Abs. 1 SGB IX a.F.
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten nach
§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Als Leistungen der Eingliederungshilfe werden nach § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 26
Abs. 1 u. 2
Nr. 6
SGB XI a.F. im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Hilfsmittel erbracht. Daneben stehen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. 55
Abs. 1
SGB IX a.F., die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere die Versorgung mit anderen als den in
§ 31 genannten Hilfsmitteln oder den in
§ 33 genannten Hilfen (§ 55
Abs. 2
S. 1
Nr. 1
SGB IX a.F.).
(aa) Der Kläger erfüllte zwar die personenbezogenen Voraussetzungen des
§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Er war auf Grund seiner Erkrankung weder geh-, noch stehfähig und auf den Rollstuhl angewiesen. Eine Behinderung im Sinne von § 2
SGB IX lag damit vor. Zudem war er wegen der Erkrankungen wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (
§ 1 Nr. 1 SGB IX), eingeschränkt, sodass es sich hinsichtlich des "Ob" seiner Eingliederung um eine Pflichtleistung handelte (
vgl. BSG, Urteil vom 23.08 2013 -
B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 14).
(bb) Es handelte sich bei dem Therapiesesseldreirad aber um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß
§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F., für die kein weitergehender Anspruch in Betracht kam. Er entspricht nach § 54
Abs. 1
S. 2
SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass die Sozialhilfe dort bestehende Lücken nicht zu decken hat (
vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, § 54 Rn. 4b; Kaiser, in: BeckOK-SGB XII, § 54 Rn. 2; Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, § 54 Rn. 18.2).
Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26
Abs. 2
Nr. 6
SGB IX a.F. sind u.a. solche Hilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Der Gesetzgeber hat dabei Bezug genommen auf die Rechtsprechung des
BSG zum Krankenversicherungsrecht (
vgl. Majerski-Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 12. Aufl., § 26 Rn. 6). Zu den Grundbedürfnissen gehören damit einerseits die körperlichen Grundfunktionen wie Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme oder Ausscheidung und andererseits die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens umfasst (
BSG, Urteil vom 24.5.2006 -
B 3 KR 12/05 R - juris Rn. 18 f.;
BSG, Urteil vom 19.4.2007 -
B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 12). Der gewisse körperliche und geistige Freiraum, der in Erweiterung des allgemeinen Grundbedürfnisses noch in den Rahmen der Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung fällt, umfasst indessen nur einen Basisausgleich der Behinderung und beabsichtigt keine möglichst gleiche Mobilität, über die unbehinderte und gesunde Versicherte verfügen. Der Verlust der Gehfähigkeit kann im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nur insoweit kompensiert werden, als eine grundsätzliche Mobilität hergestellt werden soll. Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (
BSG, Urteil vom 19.4.2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 14;
BSG, Urteil vom 12.8.2009 -
B 3 KR 11/08 R - juris Rn. 19).
Dagegen werden von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX a.F. Hilfsmittel erfasst, mit deren Hilfe die Ziele der Eingliederungshilfe verfolgt werden, d.h. die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern. Für den Teilhabebedarf am Leben in der Gemeinschaft ist es ausreichend, dass die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird (
BSG, Urteil vom 23.8.2013 -
B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 16). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (
vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 18; s.a. Urteil des Senats vom 28.05.2015 -
L 9 SO 303/13 - juris Rn. 40). Allein von diesen Ausgangspunkten sind Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft als sozialer Rehabilitation zu bestimmen. Auch auf eine "Grundversorgung" ist die Sicherstellung der Mobilität im Bereich der sozialen Rehabilitation nicht beschränkt.
Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen. Maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (
vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2009 -
B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17). Während nach der Rechtsprechung des
BSG Hilfsmittel i.
S. von § 31
SGB IX a.F. die Aufgabe haben, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, dienen "andere” Hilfsmittel i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX a.F. über die Aufgabenbestimmung nach § 31
SGB IX a.F. hinaus der gesamten Alltagsbewältigung. Sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern. Die Hilfsmittel i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX a.F. entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung.
Danach lag der Zweck des Hilfsmittels in der medizinischen Rehabilitation des Klägers. Es handelte sich um ein Hilfsmittel gemäß § 31
SGB IX a.F., denn es diente dem Behinderungsausgleich nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F.
Es kann offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - das Hilfsmittel der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung diente, was wegen des Fehlens eines Therapieplanes zweifelhaft erscheint (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 18.5.2011 -
B 3 KR 7/10 R - juris Rn. 28). Denn es diente nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des MDK der Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen (
vgl. dazu aber
BSG, Urteil vom 12.8.2009 -
B 3 KR 11/08 R - juris Rn. 21). Darüber hinaus war er mit Hilfe des Therapiesesseldreirades in der Lage, sich den Nahbereich der eigenen Wohnung zu erschließen. Unerheblich ist dabei, dass dies
ggf. nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich war. Auf eine weitergehende Hilfe Dritter - etwa als Schiebehilfe - musste sich der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht verweisen lassen (
BSG, Urteil vom 12.8.2009 -
B 3 KR 8/08 R - juris Rn. 20;
BSG, Urteil vom 18.5.2011 -
B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 22). Daher kam eine Versorgung auch dann in Betracht, wenn der Kläger nur in Begleitung unterwegs sein konnte.
Der Schwerpunkt der Versorgung (
vgl. zu dieser Zuweisungsform
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.2.2016 - L 9 SO 59/13 - juris Rn. 75) lag damit auf der Erfüllung von Grundbedürfnissen im Sinne von § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX. Dies wird auch deutlich durch den Vortrag der Eltern des Klägers, dass das Therapiesesseldreirad im Wesentlichen in der Nähe des Hauses oder für Spaziergänge genutzt wird. Eine besondere Bedeutung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft lässt sich damit gerade nicht feststellen.
Dies steht letztlich einer Gewährung als anderes Hilfsmittel im Sinne von § 55
SGB IX a.F. entgegen. Denn erforderlich ist, dass über die Aufgabenbestimmung nach § 31
SGB IX a.F. hinaus das Hilfsmittel der gesamten Alltagsbewältigung dient. Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit seiner Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (
BSG, Urteil vom 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 28.05.2015 -
L 9 SO 303/13 - juris Rn. 41). Das Therapiesesseldreirad dient nach Angaben der Eltern ausschließlich der Kontaktpflege innerhalb der Familie. Es wird im Bereich des eigenen Hauses unter Kontrolle der Eltern sowie bei Ausflügen genutzt. Zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt und der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben sollte es nicht eingesetzt werden. Vielmehr ging es der Familie um die Intensivierung der Kontakte innerhalb der Familie. Der Eingliederungshilfe kommt jedoch nicht die Aufgabe zu, fehlende finanzielle Mittel für die Kontaktpflege zu decken. Vielmehr soll sie behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben kompensieren (Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 42).
(3) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Eine Erhöhung des Regelsatzes im Monat der Anschaffung des Therapiesesseldreirades gemäß § 27a
Abs. 4
SGB XII muss ausscheiden. Schon grundsätzlich ist die Regelung nicht anwendbar, weil die Eltern des Klägers Leistungen nach dem
SGB II bezogen haben und weiterhin beziehen, so dass der Kläger als Teil der Bedarfsgemeinschaft (
vgl. § 19
Abs. 1
S. 2
SGB II) dem Regelungsregime des
SGB II unterfällt. Dort ist eine vergleichbare Regelung nicht vorgesehen.
Der Anspruch des Klägers lässt sich nicht auf § 73
SGB XII stützen, da dieser bei Bedarfslagen, die wie hier von § 8
SGB XII bereits erfasst sind, nicht eingreift (
vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, § 73 Rn. 4).
Ein Darlehen nach § 37
SGB XII wurde weder beantragt (
vgl. § 37
Abs. 1
SGB XII - "auf Antrag"), noch entspricht dies den Interessen des Klägers, der eine zuschussweise Gewährung begehrt.
Ob sich ein Anspruch aus § 21
Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB II) oder § 24
Abs. 3
SGB II herleiten lässt, musste der Senat nicht weiter prüfen, da diese nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183
S. 1, 193
Abs. 1
S. 1
SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
Nr. 1, 2
SGG bestehen nicht.