Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86b
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht, soweit kein Fall nach § 86b
Abs. 1
SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b
Abs. 2 Satz 1
SGG). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist). Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert einander gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (
BVerfG), Beschlüsse vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, juris und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, juris). Ist dagegen dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden (
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, juris; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 86b
Rdnr. 27 f.
m.w.N.).
Ausgehend davon ist eine vorläufige Regelung zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, da ein Anordnungsanspruch besteht und dem Antragsteller die weitere Nutzung des PKW ohne ausreichende Sicherung oder der vollständige Verzicht auf die Nutzung nicht weiter zumutbar sind (Anordnungsgrund).
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für Anschaffung und Einbau der Sicherungsgurte ist
§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 53,
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) sowie § 10
Abs. 3
SGB XII.
Nach § 19
Abs. 3
SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des
SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des
SGB XII nicht zuzumuten ist.
Nach § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen zur Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53
Abs. 3 Satz 1
SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (Satz 2).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54
Abs. 1
SGB XII und die auf Grundlage der Ermächtigung des
§ 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-Verordnung (
Eingliederungshilfe-VO) konkretisiert. Gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1 in der Fassung vom 23. Dezember 2016, gültig seit dem 1. Januar 2018, sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den
§§ 26 und
55 SGB IX in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere die in
Nr. 1 bis
Nr. 5 aufgezählten Leistungen. Nach § 55
Abs. 1
SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 sind gemäß § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX insbesondere die Versorgung mit anderen als den in
§ 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln oder den in
§ 33 SGB IX genannten Hilfen.
§ 9 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels" im Sinne des § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX. Andere Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören nach § 9
Abs. 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Gemäß § 9
Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55
SGB IX nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann. Diese letzte Einschränkung bezieht sich nach der Regierungsbegründung nur auf solche Hilfsmittel, die eine Bedienung durch den behinderten Menschen auch tatsächlich erfordern; sie schließt nicht die Versorgung mit sonstigen anderen Hilfsmitteln aus, für die eine Bedienung durch den behinderten Menschen nicht in Betracht kommt (
vgl. Schneider in: Schellhorn, Hohm, Schneider,
SGB XII, 19. Aufl., § 9 EinglH-VO,
Rdnr. 22). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass, soweit die Eingliederungshilfe ein
Kfz betrifft, der behinderte Mensch das Hilfsmittel nicht selbst bedienen können muss (
vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012,
B 8 SO 9/10 R, juris,
Rdnr. 25).
Ausgehend davon sind zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von 359,70
EUR als Eingliederungshilfe erfüllt.
Der Antragsteller ist durch seine Behinderungen in seiner Teilhabefähigkeit in der Gesellschaft wesentlich im Sinn des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII eingeschränkt. Nach
§ 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO sind Personen durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Gemäß
§ 2 Eingliederungshilfe-VO sind geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. In diesem Sinne ist der Antragsteller - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt.
Bei den Sicherungsgurten handelt es sich auch um ein Hilfsmittel im Sinne des
§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO. Die besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für
Kfz sind dann als Hilfsmittel im Sinne des § 9
Abs. 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO anzusehen, wenn der behinderte Mensch nur nach Einbau oder unter Benutzung dieser Geräte ein
Kfz benutzen kann. Dies ist bei dem Antragsteller gegeben, da der PKW nur mit entsprechender Rollstuhlsicherung von ihm genutzt werden kann.
Dabei hat die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die hinteren Gurte aufgrund der Auflösung am Rand, die für sich genommen nicht auf den ersten Blick erheblich erscheint, dazu führt, dass die automatische Öffnung der Gurte nicht mehr möglich ist. Dies hat zur Folge, dass der Gurte manuell gelöst werden müssen, wofür jemand in den PKW einsteigen muss und in dem Moment, in dem die Gurte gelöst sind, den Rollstuhl nicht mehr festhalten kann, um ihn am Herausrollen zu hindern. Von den beiden vorderen Gurten rastet einer nicht mehr ein, so dass die Sicherung über diesen Gurt nicht mehr besteht. Zusätzlich ist ein Beckengurt notwendig, da bislang lediglich der Rollstuhl gesichert wird, nicht hingegen der Antragsteller angeschnallt werden kann.
Es besteht Aussicht, bei dem Antragsteller die Folgen der Behinderung zu mindern und den Antragsteller in die Gesellschaft einzugliedern. Die Formulierung des § 53
Abs. 3
SGB XII, wonach behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert werden soll, verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern (
vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012,
B 8 SO 9/10 R, juris,
Rdnr. 26). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9
Abs. 2
SGB XII) (
vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013,
B 8 SO 24/11 R, juris,
Rdnr.16). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierten Betrachtung des Hilfsmittels entgegensteht (
vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017,
B 8 SO 2/16 R, juris,
Rdnr. 18; Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris,
Rdnr. 16).
Das Leben in der Gemeinschaft umfasst neben dem Kontakt zu Familie und Freundeskreis auch die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (
vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, § 53
SGB XII,
Rdnr. 45). Kontakt zur Familie bedeutet auch Teilnahme am familiären Leben. Wie das familiäre Leben gestaltet wird, obliegt dabei der Entscheidung der jeweiligen Familie. Besteht ein Teil des familiären Lebens darin, gemeinsam zum Einkaufen zu fahren, so ist es im Hinblick auf den individuellen Maßstab ohne Belang, ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Antragsteller hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Menschen entsprechen (
vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013,
B 8 SO 18/12 R, juris,
Rdnr. 16). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, welche Aktivitäten dem Antragsteller überhaupt möglich sind, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Da er aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung noch in einer sehr engen Beziehung zu seinen Eltern und insbesondere zu seiner Mutter steht, stellt die Begleitung bei den Einkäufen eine Form der Teilnahme am familiären Leben dar. Dass die Einkäufe - da ein PKW vorhanden ist - mit diesem üblicherweise erledigt werden, liegt im Bereich der individuellen Entscheidung der Familie des Antragstellers.
Dabei wird nicht übersehen, dass die Familiengestaltung mit PKW-Fahrten nur möglich ist, weil ein PKW vorhanden ist, der aber auch nur zusammen mit dem Antragsteller genutzt werden kann (aufgrund der Inanspruchnahme der Steuererleichterung) und deshalb eine gewisse Wechselwirkung zwischen Familiengestaltung und Notwendigkeit für den Antragsteller, den PKW nutzen zu können, besteht. Letztlich ist dies aber, solange ein PKW vorhanden ist, unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Eingliederung nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu werten.
Auch regelmäßige Verwandtenbesuche, Kirchgänge oder Ausflüge sind eine Form der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umfangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb mit dem Antragsteller unternommen werden (
vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R, juris,
Rdnr. 16). Es spielt keine Rolle, dass durch etwaige Eingliederungshilfeleistungen die Familiengestaltung mittelbar "gefördert" wird. In erster Linie soll der Umbau des Fahrzeugs die Mobilität des Antragstellers erhöhen oder herstellen und ihm Teilhabemöglichkeiten eröffnen (
vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris,
Rdnr.17). Ob die Teilhabemöglichkeit im Besuch von kirchlichen Veranstaltungen, Kinobesuchen, Ausflügen der Familie oder der Teilnahme an alltäglichen Familienbesorgungen besteht, obliegt der Entscheidung des Behinderten. Er bestimmt selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift (
vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, juris,
Rdnr. 17). Dabei obliegt es auch ihm
bzw. seinen Betreuern eine Risikoabwägung zu treffen zwischen dem Erfordernis der Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und den damit
ggf. einhergehenden gesundheitlichen Risiken.
Ob all die Fahrten, die der Antragsteller aufgeführt hat, auch ohne PKW erledigt werden könnten, bedarf für die Frage, ob ein Anspruch auf die Kosten für Sicherungsgurte besteht, keiner Entscheidung. Der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes
Kfz ist allein nach § 9
Abs. 1 und 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO zu beurteilen. Die engeren Voraussetzungen des § 8 Eingliederungshilfe-VO für die Beschaffung eines
Kfz gelten hier nicht, denn jede der Vorschriften der
§§ 8, 9 und
10 Eingliederungshilfe-VO sind eigenständige Regelungen, betreffen eigenständige Bedarfslagen und setzten die Anspruchsvoraussetzungen eigenständig fest (
vgl. so bereits
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990,
5 B 113/89, juris). Maßgeblich sind danach allein die Anspruchsvoraussetzungen nach § 9
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO, wonach es nur darauf ankommt, ob der Antragsteller auf (die Benutzung eines) ein
Kfz angewiesen ist.
Um an den Aktivitäten der Familie und den weiteren Veranstaltungen teilnehmen zu können, ist der Antragsteller auf die Benutzung des PKW angewiesen. Dass der Antragsteller öffentliche Verkehrsmittel aufgrund seiner Erkrankung nicht im erforderlichen Umfang regelmäßig nutzen kann, erschließt sich unmittelbar aus den Grunderkrankungen, insbesondere der Mukoviszidose, wie dies nachvollziehbar im ärztlichen Atteste des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 24. Januar 2018 dargelegt wird. Auf die Nutzung des Behindertenfahrdienstes kann der Antragsteller ebenfalls nicht verwiesen werden. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 18. Januar 2018 setzt die Nutzungsmöglichkeit des Behindertenfahrdienstes voraus, dass keine
Kfz-Steuererleichterung gewährt werde. Dies ist bei dem Antragsteller aber gerade der Fall: Der PKW, der mit den hier streitigen Gurten ausgestattet werden soll, gehört dem Antragsteller und er nimmt dafür eine Steuererleichterung in Anspruch.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (§ 19
Abs. 3
SGB XII i.V.m. §§ 82
ff. SGB XII) stehen der Leistungsgewährung nicht entgegen. Soweit der Antragsteller bereits 358,67
EUR für den geltend gemachten Bedarf erhalten hat, hat er sich damit einverstanden erklärt, dass diese Zahlung auf die Kosten laut Kostenvoranschlag von 718,37
EUR angerechnet werden.
Besteht ein Anordnungsanspruch, so sind die Anforderungen an das Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung aufgrund der funktionellen Wechselwirkung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund geringer. Nach der Inaugenscheinnahme ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass keine ausreichende Sicherung des Rollstuhls und des Antragstellers im PKW bestehen. Auch wenn sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, zumindest zeitweise auf die umfangreichere Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft zu verzichten, solange der PKW nicht sicher genutzt werden kann, ist es ihm aber im Hinblick auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nun nicht weiter zuzumuten, eine endgültige Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG).