Hilfsmittelversorgung durch die Träger der Eingliederungs- bzw. Sozialhilfe

Entscheidungen, in denen um die Kostenübernahme von Hilfsmittel durch die Träger der Eingliederungshilfe (seit 01.01.2020 nach Teil 2 des SGB IX) bzw. den Sozialhilfeträger (bis 31.12.2019 nach dem SGB XII) im Rahmen der Eingliederungshilfe gestritten wurde.

Hilfsmittel können seit 01. Januar 2020 im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe durch die Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen (§ 84 Absatz 1 und § 113 Absatz 1 SGB IX). Bis zum 31. Dezember 2019 waren die Träger der Sozialhilfe für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfeverordnung zuständige Leistungsträger. Im Einzelfall können Hilfsmittel auch für die medizinische Rehabilitation oder als Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch den Eingliederungshilfeträger gefördert werden.

Die Hilfsmittelversorgung durch die Träger der Eingliederungshilfe erfolgt nur, sofern kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist.

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