Hilfsmittelversorgung durch die Integrations- ⁠/​Inklusionsämter

Entscheidungen zur Zuständigkeit der Inklusions- bzw. Integrationsämter für die Versorgung mit Arbeitshilfen.

Die Integrations-/Inklusionsämter können im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 8 SGB IX schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte mit Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen versorgen, die zur Berufsausübung, zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst erforderlich sind. Die Hilfsmittel und Arbeitshilfen werden nur gewährt, sofern keine Verpflichtung des Arbeitgebers bezieungsweise der Arbeitgeberin für die Ausstattung besteht oder die Hilfsmittel als medizinische Leistung erbracht werden können oder ein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme zuständig ist.

Nach § 26 SchwbAV können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch erhalten.

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