Die Berufung ist zulässig. Eine Beschränkung der Berufung wegen des Streitwertes nach § 144
Abs. 1 Nummer 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet nicht statt, weil der beklagte Verein keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Die der Entscheidung des Sozialgerichts zu Grunde liegende unausgesprochene Feststellung über die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Sozialgerichtsbarkeit hat der Senat gemäß § 17 a
Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als bindend hinzunehmen. Er ist an einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gehindert.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie macht vorliegend eigene Rechte geltend, denn sie hat - nach ihrem Vortrag - durch das Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten, den es zu ersetzen gilt. Zwar regelt § 72
Abs. 2
SGB XI, der von der Klägerin unter Anderem als Anspruchsgrundlage genannt wird, dass der Abschluss und die Vertragsgestaltung von Versorgungsverträgen durch die Landesverbände der Pflegekassen erfolgt. Dies ist aber vorliegend unbeachtlich, da die Klage nicht auf die Gestaltung der Versorgungsverträge, sondern auf deren Anwendung im Einzelfall zielt. Der Aktivlegimitation der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass nicht die Klägerin, sondern grundsätzlich die
AOK - als Krankenkasse - für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln gemäß § 33
SGB V nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist. Denn im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation ist allein entscheidend, dass die Klägerin hier in finanzielle Vorleistung getreten ist und aus dieser Tatsache heraus Erstattung verlangt.
Die Klage ist als sog. "echte Leistungsklage" zulässig, weil die Klägerin wegen des hier zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses nicht die Möglichkeit hat, ihre Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl., § 54
Anm. 41).
Die Klage ist allerdings nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung des begehrten Betrages ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt eines Schadenersatzes. Da ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X) ausscheidet, weil der Beklagte kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) ist, kann sich ein solcher Schadenersatzanspruch nur aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen ergeben (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 28.03.2000 - Az.: B 8 KN 3/98 U R - BSGE 86, 78-86 - SozR 3-1300 § 111
Nr. 8). Fraglich ist zunächst, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Unzweifelhaft kann nämlich dann kein Anspruch auf Schadenersatz bestehen, wenn Verursacher des Schadens nicht der Beklagte, sondern die Klägerin selbst war. Insoweit erscheint zumindest die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes fraglich. Denn die Klägerin hat - nach ihren eigenen Angaben - auf den sonst üblichen Eigenanteil der Versicherten verzichtet und auch nicht sichergestellt, dass die Toilettenstühle nur leihweise überlassen worden sind. Schließlich könnte es gerechtfertigt sein, der Klägerin eine mögliche Verpflichtung der Krankenversicherung zur Leistung entgegen zu halten.
Allerdings kann die Frage, ob die Toilettenstühle in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse fallen (so der 5. Senat des Landessozialgericht -
LSG - NRW in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 09.07. 1998, Az.: L 5 KR 14/98 mit weiteren Nachweisen) vorliegend unentschieden bleiben. Denn ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet schon mangels feststellbarer Pflichtverletzung des Beklagten aus.
Ein Unterlassen kann im Rechtssinne einen Schaden nur dann zurechenbar verursachen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte. Die Pflicht zum Handeln kann auf Gesetz, Vertrag oder - was hier von vornherein ausscheidet - auf vorangegangenem gefährlichen Tun beruhen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, Vorb. vor § 249 Rdz. 84
m.w.N. ). Ein Unterlassen könnte vorliegend darin zu sehen sein, dass der Beklagte im K-Haus fahrbare Toilettenstühle nicht in so ausreichender Zahl vorhält, dass diese den einzelnen Versicherten bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. Es gibt aber im normierten Recht keine positive Verpflichtung der Pflegeheime
bzw. ihre Träger Toilettenstühle überhaupt vorzuhalten und erst recht nicht in einer bestimmten Zahl oder Quote (
z.B. im Verhältnis zur Zahl der Bewohner
bzw. dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der Bewohner). Entsprechendes gilt für die vertraglichen oder vertragsähnlichen Grundlagen. Insofern bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass die Klägerin, als Vertragspartei, auch ohne Zustimmung der übrigen Landesverbände Rechte aus dem Versorgungsvertrag geltend macht. Denn die vom Beklagten reklamierte Verpflichtung zu gemeinsamem Handeln der Landesverbände beschränkt sich nach §§ 81 und 71 ff
SGB XI auf den Abschluss solcher Verträge, nicht aber auf die individuelle Durchsetzung ihres Inhaltes. Der Versorgungsvertrag regelt aber nicht, welche Einrichtungsgegenstände von dem Beklagten zur Verfügung zu stellen sind. Auch eine Auslegung von Sinn und Zweck dieses Vertrages führt hier nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ziel. Zwar wird in § 3
Abs. 2 des Vertrages auf die Vorschrift des § 80
SGB XI verwiesen, der die Pflegeheime im Rahmen der Qualitätssicherung grundsätzlich verpflichtet eine angemessene Ausstattung seiner Heime zu gewährleisten. Dies kann jedoch zum Einen nicht so ausgelegt werden, dass der Beklagte damit eine Verpflichtung übernehmen wollte, Einrichtungsgegenstände anz uschaffen, die nach den gesetzlichen Regeln zu Lasten der Krankenversicherung gehen. Zum Anderen mußte auch die Klägerin einräumen, dass bislang keine Rechtsverordnungen über die Ausstattung der Pflegeeinrichtungen gemäß § 83
Abs. 1 Nrn. 1 und 2
SGB XI erlassen und keine Regelungen in Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen gemäß § 80a
SGB XI - infolge des Inkrafttretens des Pflege- und Qualitätssicherungsgesetzes (PQsG) vom 09.09.2001 (BGBl. I, 2320) - getroffen worden sind. Damit fehlt es auch an einem Verschulden (nach § 276
BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten) des Beklagten.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert vorliegend bereits daran, dass die klagende Pflegekasse bei Zahlung der Toilettenstühle gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war, § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch zunächst auf Herausgabe der Toilettenstühle und nicht auf Geldersatz zu richten, § 818
Abs. 1
BGB.
Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der GOA ist auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anerkannt (
BSG, Urteil vom 03.11.1999, Az. : B 3 KR 4/99 R ; Bundesgerichtshof in Zivilsachen - BGHZ - 30, 162, 169 ff; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 1986, § 25
Anm. 115; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13 Aufl., München 2000, Seite 761; Bauer, Ersatzvornahme und Geschäftsführung ohne Auftrag, Deutsche Verwaltungsblätter - DVBL - 1965 Seite 893). Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte wurde diesem Rechtsinstitut bisher in Fällen Bedeutung beigemessen,in denen der Geschäftsführer kein Leistungsträger im Sinne der §§ 102 ff
SGB X ist , ein Erstattungsanspruch nach diesen Vorschriften also ausscheidet, und der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung die Aufgabe eines sozialrechtlichen Leistungsträgers übernommen hat (
BSG, Urteil vom 17.11.1999 Az.: B 6 KA 14/99 R; BSGE 67, 100, 101 = SozR 3-7610 § 683 Nr 1 S 2 m. w. N;
BSG, Urteil vom 02.03.2000, Az.: B 7 AL 36/99 R;
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.06.2003,Az.: L 4 KR 142/01).
Nach § 677
BGB hat, wer ein Geschäft für einen Anderen besorgt ohne von diesem beauftragt oder gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Es steht vorliegend außer Frage, dass die Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Beklagten entsprochen hat. Denn der Beklagte mag zwar ein Interesse an der Anschaffung der Toilettenstühle gehabt haben, weil sie den Bewohnern der Pflegeeinrichtung zu Gute kommt und der Arbeitsentlastung des Personals dient. Der Beklagte hat aber stets darauf gedrungen, dass die Toilettenstühle von der Krankenkasse bezahlt werden. Nun wird eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Handelnde auch eigene Interessen verfolgt (Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 1986, § 25
Anm. 116).
Ferner ist nach § 679
BGB eine auftragslose Geschäftsführung auch dann zulässig, wenn sie der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht des Geschäftsherren dient. Die Anwendung dieser Vorschrift begegnet jedoch im öffentlichen Recht insbesondere dann Bedenken, wenn sie zur Legitimation verwaltungsrechtlichen Handelns herangezogen wird. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 677 ff
BGB sind nicht ohne Weiteres auf das ffentlich-rechtliche Handeln von Behörden übertragbar. Denn die Verwaltung wird nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch die Gesetze bestimmt und gebunden. Handelt die Verwaltung auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, liegt schon deshalb keine GOA vor, weil die Verwaltung nicht "ohne Auftrag" tätig wird (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13 Aufl., München 2000, Seite 761). Andererseits schließt die Gesetzesbindung aus, dass die Verwaltung außerhalb ihrer gesetzlich zugewiesenen Befugnisse und Zuständigkeiten - unter Berufung auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag - in den Rechtskreis des Bürgers oder auch eines anderen Verwaltungsträgers eingreift (Maurer a.a.O. Seite 762; anderer Auffassung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Achterberg a.a.O.
Anm. 117). In Betracht kommt daher eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch eine Behörde allenfalls in Notfällen und im gesetzlich nicht determinierten Verwaltungsbereich (Maurer a.a.O., Seite 762 ).
Insbesondere kann das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen G0A - sowohl im Verhältnis Verwaltung zum Bürger als auch im Verhältnis von Verwaltungsträgern untereinander - nicht unter Berufung auf § 697
BGB dazu genutzt werden, vermeintliche "öffentliche Interessen" im Sinne von § 679
BGB durchzusetzen. Denn andernfalls würden die bürgerlich- rechtlichen Vorschriften der GOA zu einer Art Generalklausel zur Durchsetzung "öffentlicher Interessen" abseits von Zuständigkeitsvorschriften und Ermächtigungsgrundlagen (Maurer a.a.O.). Dies muss erst recht dort gelten, wo das Verwaltungshandeln durch engmaschige Gesetzesnormen vorgegeben ist. Das Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof haben daher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für eine öffentlich-rechtliche GOA immer dann kein Raum ist, "wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung darstellen", (Zit:
BSG, Urteil vom 03.11.1999, Az.: B 3 KR 4/99 R; siehe auch
BSG, Urteil vom 17.11.1999, Az.: B 6 KA 14/99 R) die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die G0A nicht erlaubt (BGHZ 30, 162, 169; BGHZ 140, 102, 109 = NJW 1999, 858, 860).
Das
SGB XI regelt detailliert das Verhältnis zwischen Pflegekassen und Pflegeheimen. § 69
SGB XI bestimmt, dass die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch- pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten haben ( Sicherstellungsauftrag). Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung gibt der Gesetzgeber in der gleichen Vorschrift den Pflegekassen ausreichende Möglichkeiten an die Hand, indem er ausführt: "Sie schließen hierzu Versorgungsverträge, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern." (§ 69 Satz 2
SGB XI) Die Handlungsmöglichkeiten der Pflegekassen sind damit klar umschrieben. Es steht den Pflegekassen frei, entsprechende Vereinbarungen über Toilettenstühle mit den Heimträgern zu schließen. Soweit dies versäumt worden ist oder wenn eine Vereinbarung am Einverständnis eines Vertragspartners scheitert, entsteht noch keine Gesetzeslücke, die die Anwendung des § 679
BGB rechtfertigt. Denn dann greifen im vorliegenden Fall immer noch die allgemeinen Regeln des Krankenversicherungsrechts. Nach § 33
SGB V und der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung, die allerdings zugegebener Maßen für den vorliegenden Fall nicht ganz eindeutig ist, bestimmt sich, ob gesetzlich Versicherte in stationärer Pflege Anspruch auf Versorgung mit Toilettenstühlen haben. Der Krankenversicherungsträger hat die Möglichkeit, einen solchen Anspruch - wie hier ursprünglich auch geschehen - abzulehnen. Nach Erlaß eines Widerspruchsbescheides steht eine Überprüfung durch die Gerichte offen. Stellen die Gerichte dann fest, dass die Ablehnung rechtswidrig war, muss die Krankenkasse eintreten. War die Ablehnung rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein Erfordernis für die Anschaffung von Toilettenstühlen, was vorliegend unterstellt wird, so dürfte damit geklärt sein, dass das Heim die Anschaffung tätigen muss. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des
SGB V und des
SGB XI dort endet, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers zur Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (
BSG, Urteil vom 06. Juni 2002, - Az.:
B 3 Kr 67/01 R). Daneben ist kein Bedürfnis erkennbar, der Klägerin durch das Institut der öffentlich-rechtlichen GOA weitere Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen. Insbesondere besteht in der vorliegenden Konstellation kein Anlass, der Klägerin die Möglichkeit und das Recht einzuräumen, ihre Verwaltungstätigkeit - gegen den Willen des Beklagten - auf dessen Geschäftsbereich auszudehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160
Abs. 2 Nummer 1 zugelassen, da er der Klärung der Frage, ob die Klägerin in der vorliegenden Konstellation zur Durchsetzung "öffentlicher Interessen" auf die Vorschriften der GOA zurückgreifen kann, grundsätzliche Bedeutung beimißt.