Urteil
Kostenübernahme für ein Krankenbett und eine Toilettensitzerhöhung - zusätzlich geforderte Versorgung mit einem Krankenstuhl

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen


Aktenzeichen:

L 2 (5) KR 102/01


Urteil vom:

03.03.2005


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06. 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1928 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Am 20.05.1996 beantragte er unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des niedergelassenen Orthopäden Dr. T (07.05. 1996) die Kostenübernahme für ein funktionsgerechtes Krankenbett. Ferner begehrte er die Versorgung mit einer Toilettensitzerhöhung. Hierzu legte er entsprechende Bescheinigungen des Charitas-Verbandes Dortmund e. V. vor, in der die Gewährung einer Toilettensitzerhöhung befürwortet wird (Bescheinigungen vom 13.01.1997 und 07.07.1997).

Die DAK-Pflegekasse lehnte die Gewährung eines Pflegebettes mit Bescheiden vom 19.07.1996 ( mündliche Ablehnung), 07.05.1997 und 17.07.1998 ab. Diese enthielten jeweils keine Rechtsmittelbelehrung. Die dagegen am 27.09.1996 und 24.07.1998 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998, der sowohl "im Rahmen der Kranken- als auch der Pflegeversicherung" erging, zurück. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe nach Aktenlage keine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit einem Kranken-/ Pflegebett. Da der Kläger aufgrund seines Verhaltens nicht durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe untersucht werden können, sei eine abschließende Prüfung der Versorgung mit einer Toilettensitzerhöhung nicht möglich gewesen.

Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) gegen die "DAK-Pflegekasse Dortmund" wegen der Kostenübernahme für ein Pflegebett und eine Toilettensitzerhöhung erhoben (Az: S 39 P 184/98). Eine Kopie der Klageschrift ist als Klage gegen die Beklagte eingetragen worden. Das SG hat in dem Verfahren S 39 P 184/98 Beweis erhoben durch den Sachverständigen Dr. H ( Gutachten vom 14.07.2000, Untersuchungstag 26.05.2000).
Daraufhin hat die Beklagte den Kläger durch die Firma Reha-Team Dortmund, Rehabilitationstechnik am Menschen GmbH & Co KG, am 20.10.2000 mit einem Pflegebett und einer Toilettensitzerhöhung versorgt. Der Kläger hat den Erhalt jeweils durch Unterschrift bestätigt (Empfangsbescheinigungen vom 20.10.2000).

Mit schriftlicher Erklärung vom 15.08.2000 hat er seine Klage gegen die DAK-Pflegekasse zurückgenommen, das Verfahren gegen die Beklagte jedoch weiter betrieben. Telefonisch hat er mitgeteilt (Telefonvermerk vom 14.09. 2000), in dem Anerkenntnis der Beklagten seien nicht die Einlassungen des Dr. T sowie des medizinischen Pflegedienstes berücksichtigt, nach denen er auch einen Krankenstuhl benötige. Er hat der Beklagten Falschaussagen und den Gutachtern des MDK wahrheitswidrige Behauptungen unterstellt. Ferner hat er den Verdacht des Abrechnungs- und Lieferbetruges geäußert. Ebenso hat er gerügt, dass ihm die Beklagte seit 1995 keine umfassende Akteneinsicht gewährt habe. Seiner Meinung nach habe die Beklagte seine "Rechtsnotsituation" ausgenutzt, um im Zusammenwirken mit dem SG ein für sie günstiges Ergebnis zu erreichen. Dieses Verhalten sei bereits vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Vorprozess (Urteil vom 29.03.2001, Az: L 5 KR 74/ 00) "gedeckt" worden.

Das SG hat die Klage nach Anhörung des Klägers durch Gerichtsbescheid abgewiesen ( Gerichtsbescheid vom 26.06. 2001). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Anspruchs auf Versorgung mit einem Pflegebett und einer Toilettensitzerhöhung sei die Klage unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Hinsichtlich des Krankenstuhls sei die Klage ebenfalls unzulässig, weil es an dem nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor Klageerhebung durchzuführenden Vorverfahren fehle.

Mit seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Sachverhalt sei rechtlich weder "aufgeklärt noch abgeschlossen". Das Gericht sei den von ihm aufgezeigten Verdachtsmomenten nicht nachgegangen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Das Gericht hat Beweis durch den Sachverständigen Dr. B erhoben über die Prozessfähigkeit des Klägers. Der Kläger ist zu insgesamt drei anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschienen. Nach Aktenlage (Gutachten vom 03.01.2003) ist Dr. B zu dem Ergebnis gelangt, dass er nicht entscheiden könne, ob bei dem Kläger eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliege, da er ihn selber nicht erlebt habe. Aufgrund von Selbst- und Fremdwahrnehmungsstörungen, die an die Möglichkeit einer paranoiden Entwicklung denken ließen, halte er den Kläger nach seinem Eindruck für prozessunfähig. Das Amtsgericht Dortmund (AG) hat, nachdem sich der Kläger auch dort geweigert hat, sich untersuchen zu lassen (Sachverständige Dr. U, Schreiben vom 01.08. 2003), das eingeleitet Betreuungsverfahren eingestellt (Einstellungsverfügung vom 15.12.2003, Az: 000). Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akten des AG und des SG S 39 P 184/98 verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Er ist mit ordnungsgemäßer Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG) hingewiesen worden. Sein nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung dem Senat vorgelegter Schriftsatz vom 01.03.2005, eingegangen auf der Poststelle des Landessozialgerichts um 11:15 Uhr des Sitzungstages, konnte bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.

Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen begehrt der Kläger,

1. den Gerichtsbescheid des SG Dortmund zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Krankenstuhl zu gewähren sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte die Aufklärung des Sachverhalts durch wahrheitswidrige Äußerungen, Behinderung der Akteneinsicht und durch Einflussnahme auf Gerichte vereitelt habe.

Die Berufung ist zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob im seltenen Ausnahmefall im Verfahren nach dem SGG ein Rechtsmittel mangels Prozessfähigkeit des Klägers abgewiesen werden kann, oder - ggf. diesen Grundsatz ergänzend - bei Prozessunfähigkeit des Klägers seit Klageerhebung nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage abzuweisen ist, da sie unzulässig ist (vgl. insgesamt, die Frage offen lassend, zu ersterem BSGE 91, 46 ff. = SozR4-1500 § 72 Nr 1; BGHZ 143, 122ff. = NJW 2000, 2089ff mwN zur letzteren Position).

In der Sozialgerichtsbarkeit darf ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht mangels Prozessfähigkeit des Klägers abgewiesen werden. Vielmehr ist, so lange kein gesetzlicher Vertreter (insbesondere ein Betreuer - § 1896 BGB - ) bestellt ist, ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs 1 SGG zu bestellen (BSG vom 28. Mai 1957, BSGE 5, 176, 178f). Hiervon gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen derart offensichtlich haltlos ist, dass die Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint (s BSG aaO).

Weder ist dem Kläger ein besonderer Vertreter zu bestellen noch ist ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne zu diskutieren, da der Kläger prozessfähig ist. Nach § 71 Abs 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Nach § 104 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließendem Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Prozessunfähigkeit kann auch bloß partiell bestehen (vgl. z.B. BSGE 91, 146ff; Meyer-Ladewig, § 71 SGG Rdnr. 6a mwN).

Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht von der Prozessunfähigkeit auszugehen, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig ( § 71 Abs 1 SGG) ist (zB BSGE 91, 146ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 7. November 1986 - 5 B 58/86 ua, in JURIS; Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20. Januar 2000, BAGE 93, 248, 251; Bundesgerichtshof (BGH) vom 4. November 1999, BGHZ 143, 122, 124; BGH vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; jeweils mwN).
So aber liegt der Fall hier nicht. Das Gesamtbild der Akten vermittelt den Eindruck, dass der Kläger zielgerichtet und konsequent sein Begehren verfolgt, mögen ihn dabei auch teilweise rechtsirrige Vorstellungen leiten. Die Fähigkeit, adäquat auf geänderte Situationen zu reagieren, wird durch die Klagerücknahme in der Sache S 39 P 184/98 nach Erhalt des Anerkenntnisses beleuchtet. Dementsprechend fand Dr. H keinen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sondern nur eine deutliche psychisch-seelische Mindestbelastbarkeit bei depressiver Stimmungslage und Hinweis auf fortschreitende Persönlichkeitsstörung, allerdings noch ohne Rückwirkung auf seinen täglichen Pflegeaufwand und ohne Hinweis auf eine Gedächtnisstörung. Ebenso wie Dr. H konnten sowohl Dr. B als auch der vom AG beauftragte Sachverständige Dr. U das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nach Aktenlage nicht bestätigen. Soweit Dr. B eine "Selbst- und Wahrnehmungsstörung" bzw. Dr. H1 (Schreiben vom 11. 04.2000 in der Streitsache S 39 P 184/ 98) ein "absurdes" Verhalten bezüglich der behaupteten Nachlassverwaltung annehmen, steht dies nicht in Widerspruch zu den Ausführungen Dr. Hs.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Bezüglich des Begehrens zu 1) ist bereits die Klage unzulässig. Bei der Klage auf Gewährung eines Hilfsmittels handelt es sich der Klageart nach um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 SGG (vgl zu § 33 SGB V BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 24). Diese setzt voraus, dass der Leistungsträger durch Verwaltungsakt über das Begehren entschieden hat. Ohne Verwaltungsakt ist die Klage unzulässig (vgl BSG SozR 1500 § 54 Nr 45 mwN; BSGE 14, 230). So aber liegt es hier. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, mangels Antrags bisher kein Verwaltungsverfahren durchgeführt zu haben. Etwas anderes ist auch nicht aus den Akten ersichtlich oder sonst vorgetragen.

Auch hinsichtlich des Begehrens zu 2) ist die Klage unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts legt der Senat das Klagebegehren zu 2) als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) aus. Die vom Kläger zunächst zulässig erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage - zur zulässigen Klageart - (hier: auf Gewährung eines funktionsgerechten Pflegebettes und einer Toilettenstuhlerhöhung) hat sich mit der Übergabe der Hilfsmittel als Leistungen der Beklagten (vom Kläger unterschriebene Empfangsbescheinigungen vom 20.10.2000) im obigen Sinne erledigt (zum Erschöpfen der Rechtswirkungen von Verwaltungsakten durch Erfüllung: vgl KassKomm- Steinwedel § 39 SGB X RdNr 24). Dem Kläger geht es nach dem von ihm angenommenen Anerkenntnis der Beigeladenen zu 1. in der Streitsache SG Dortmund S 39 P 184/98 (Erklärung vom 15.08.2000) und dem Erhalt der Hilfsmittel erkennbar insoweit nur noch darum, die "Behinderungen" von Seiten der Beklagten unter "Mithilfe" des Gerichts festzustellen. So sieht er den Sachverhalt nicht als "rechtlich aufgeklärt und abgeschlossen" an, sondern begehrt insoweit weitere gerichtliche Beweiserhebung.

Die begehrte Feststellungsklage setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Hat sich der belastende Verwaltungsakt durch Rücknahme oder anders (hier: durch Erfüllung) erledigt, kann das Gericht auf Antrag durch Urteil gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage). Dabei handelt es sich um keine Klageänderung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 21.10.1958, Az: 6 RKa 22/55 = BSGE 8, 178, 180; vom 07.05.1986, Az: 9a RVs 28/84 = SozSich 1987, 186 (Leitsatz); vom 22.06.1994, Az: 6 RKa 21/92 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 6).

Das erforderliche berechtigte Interesse kann in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG) rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (Urteile vom 25.10.1989, Az: 7 RAr 148/88 = BSG SozR 4100 § 91 Nr. 5; vom 23.07.1992, Az: 7 RAr 44/91 = SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 4; vom 24.07.1996, Az: 7 KlAr 1/95 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4). Es kommt in vier verschiedenen Richtungen in Betracht: Als Präjudizinteresse (weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide in einem anderen gerichtlichen Verfahren vorgreiflich ist), als Schadensinteresse (weil der Kläger beabsichtigt, den ihm durch rechtswidrige Bescheide zugeführten Schaden geltend zu machen), als Rehabilitationsinteresse (weil die Verwaltungsentscheidung eine diskriminierende, die Menschenwürde oder das Ansehen erheblich beeinträchtigende Wirkung haben) oder als Vorbeugungsinteresse (wegen der Gefahr der Wiederholung der Entscheidung). Dabei muss der Rechtsuchende die Umstände darlegen, die sein Feststellungsinteresse begründen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn es nur darum geht, dass der Kläger die Richtigkeit seiner Auffassung lediglich bestätigt sehen will (zur vergleichbaren Norm des § 113 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO), vgl. Urteil des BVerwG vom 21.11.1980, Az: 7 C 18/79 = BVerwGE 61, 164). Eine gerichtliche Sachentscheidung kann billigerweise nur erwartet werden, wenn diese geeignet ist, abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes wirksam zu begegnen (Urteil BVerwG vom 09.02.1967, Az: 1 C 49.64 = BVerwGE 26, 161). Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung entnehmen (Bescheide vom 19.07.1996, 07.05.1997, 17.07.1998 und 12.11.1998).

Für eine Wiederholungsgefahr oder eine präjudizierende Wirkung der erledigten Verwaltungsentscheidung spricht nichts. Über Hilfsmittel ist jeweils auf Antrag (§ 19 SGB IV) in eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Auch für ein Rehabilitationsinteresse ist nichts erkennbar. Dieses setzt eine irreparable Verletzung durch besonders einschneidende, diskriminierende Maßnahmen voraus, die durch die gerichtliche Feststellung als Ausgleich abgemildert werden können (vgl zB BVerwG Urteil vom 01.07.1975, Az: 1 C 35.70 = BVerwGE 49, 37; ebenso zuletzt: BSG, Beschluss vom 27.01.2004, Az: B 11 Al 169/03 B - nicht veröffentlicht -). Die angegriffenen Entscheidungen haben den Kläger entgegen seiner Rechtsauffassung nicht diskriminiert oder in Grundrechten verletzt. In der Sache war allein streitig, ob ihm nach den §§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3, 33 Abs 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegebett und mit einer Toilettenstuhlerhöhung zustand. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung mit rein sachlichen Argumenten begründet und auf das gerichtliche Sachverständigengutachten hin den Anspruch anerkannt. Das Ansehen des Klägers hat dies nicht berührt.

Ebenso wenig bietet sein Vortrag Anhaltspunkte für ein bestehendes Schadensinteresse. Zwar hat er bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgetragen, bis jetzt einen Schaden von "mehr als 100.000 DM" erlitten zu haben (Telefonvermerk der Beklagten vom 04.02.1997). Wieso aus der erst späteren Gewährung von Pflegebett und Toilettenstuhl ein Schaden erwachsen ist, ergibt sich allerdings nicht. Sollte der Kläger insoweit darauf abstellen wollen, dass die Beigeladene zu 1 Pflegegeldzahlungen wegen der Weigerung, sich durch den MDK untersuchen zu lassen, vorübergehend eingestellt hat, betrifft dies nicht den erledigten Streitgegenstand ( Pflegebett und Toilettensstuhl).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Maßgebend für die Entscheidung sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Referenznummer:

R/R2253


Informationsstand: 11.07.2005