Urteil
Eingliederungshilfe - automatische Toilettenanlage als anderes Hilfsmittel - Zuständigkeit

Gericht:

BVerwG 5. Senat


Aktenzeichen:

V C 88.72


Urteil vom:

16.11.1972


Grundlage:

  • BSHG § 40 Abs 1 Nr 2 |
  • BSHG § 100 Abs 1 Nr 2 |
  • BSHG § 81 Abs 1 Nr 3 |
  • BSHG§47V § 10 Abs 2 Fassung 1971-05-28 |
  • BSHG§47V § 10 Abs 3 Fassung 1971-05-28 |
  • BSHG§47V § 18 Fassung 1971-05-28

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Ist das im Rahmen der Eingliederungshilfe begehrte Hilfsmittel (automatische Toilettenanlage) notwendig und erforderlich, so ist es auch erforderlich und geeignet im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung § 10 Abs 3.

2. Was unter "anderen Hilfsmitteln" im Sinne von BSHG § 40 Abs 1 S 2 zu verstehen ist, ist unter Berücksichtigung des Bestrebens des Gesetzes, jede zweckdienliche Hilfe zu gewähren, zu beurteilen. Diese Zweckdienlichkeit ist zu verneinen, wenn sich die begehrte Hilfe in keinem Falle als Mittel der Eingliederung Behinderter ansehen läßt oder wenn das Mittel nicht in die Systematik der Eingliederungshilfeverordnung paßt.

3. Für die Gewährung der begehrten Leistung (automatische Toilettenanlage) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach BSHG § 100 Abs 1 Nr 2 sachlich zuständig.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

WBRE536568419


Informationsstand: 01.01.1990