Leitsatz:
1. Ein "clos-o-mat" - eine WC-Automatik - ist ein Hilfsmittel iS der KV.
2. Der Anspruch des Behinderten auf Ausstattung mit diesem Hilfsmittel erstreckt sich nicht auf die Installierung allgemeiner Toilettenanlagen.
Sonstiger Orientierungssatz:
Hilfsmittel iS des RVO § 182b (automatische Toilettenanlage):
1. Die Träger der gesetzlichen KV sind zu einer Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln verpflichtet, die den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecken, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sind; um ein Hilfsmittel iS des RVO § 182b handelt es sich dagegen nicht, wenn die Hilfe nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen und Auswirkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (insbesondere auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet) ansetzt.
2. Kann ein Versicherter die für die Gesunderhaltung notwendige Körperpflege an sich selbst wegen einer Behinderung nicht vornehmen, dann handelt es sich bei einem Gerät, das diese Behinderung ausgleicht, um ein Hilfsmittel iS des RVO § 182b.
3. Obwohl eine automatische Toilettenanlage (Toiletten-Sitzkombination mit Warmwasser-Unterdusche und Warmluft-Trocknung, die auf eine normale Toilette anstelle des Sitzringes variabel montiert wird) nicht unmittelbar die natürliche Armfunktion ersetzt, handelt es sich um ein Hilfsmittel iS des RVO § 182b.
4. In dem Umfang, in dem ein Hilfsmittel (RVO § 182b) zugleich anderen Zwecken dient, etwa ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, besteht keine Leistungspflicht der KK; bei einer automatischen Toilettenanlage fällt unter den Begriff des Hilfsmittels nur die variabel zu montierende Toiletten-Sitzkombination mit Warmwasser-Unterdusche und Warmluft-Trocknung, nicht hingegen ggf notwendige allgemeine Installationsmaßnahmen.
5. Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen des Behinderten entsprechenden Wohnung (SGB 1 § 29 Abs 1 Nr 3), insbesondere, wenn sie mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (zB Einbau eines Treppenlifts), gehen über den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen KK hinaus.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1984-05-22 8 RK 27/83 Vergleiche
BSG 1988-10-12 3 RK 29/87 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Kassel 1976-09-21 S 12 Kr 43/75
vorgehend LSG Darmstadt 1978-02-22 L 8 Kr 957/76