Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Toilettenstuhl - Behinderung - Heimunterbringung - Erleichterung der Pflege

Gericht:

SG Hamburg 21. Kammer


Aktenzeichen:

21 KR 277/93


Urteil vom:

15.07.1994


Grundlage:

  • SGB 5 § 33 Abs 1 S 1 Fassung 1988-12-20

Leitsatz:

1. Die Hilfsmitteleigenschaft ist nach den allgemeinen Kriterien unabhängig davon zu beurteilen, ob der Versicherte in einem Heim lebt.

2. Ein Toilettenstuhl, der nur deswegen gebraucht wird, weil der Weg zum nächtlichen Wasserlassen für den Versicherten von den baulichen Gegebenheiten her zu weit ist, dient nicht zum Ausgleich einer Behinderung.

Referenznummer:

KSRE042721518


Informationsstand: 07.03.1995