Der Kläger hatte als Träger der Sozialhilfe für die in einem Pflegeheim untergebrachte Frau W - sie leidet an fortgeschrittener Multipler Sklerose und ist bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert - einen Toilettenstuhl für DM 658,05 angeschafft und dieser zur Verfügung gestellt. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten ab. Ausgelöst wurde die Leistung des Klägers durch die Weigerung sowohl der Beklagten als auch des Heims, die Versicherte mit dem kassenärztlich verordneten Hilfsmittel zu versorgen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch der Versicherten sei nicht entstanden, weil kein Hilfsmittel iS des § 33 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (
SGB V) begehrt werde, sondern ein pflegerischer Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstand. Die Vorhaltung von Toilettenstühlen gehöre zum Leistungsumfang eines Pflegeheims. Der Heimträger meinte dagegen, es handle sich um ein speziell der Versicherten verordnetes und nur für diese bestimmtes Hilfsmittel, das er nicht im Rahmen der Sachausstattung des Pflegeheims bereitstellen müsse.
Das Sozialgericht (SG) Aachen wies die Klage ab (Urteil vom 18. März 1997), das Landessozialgericht (
LSG) Nordrhein- Westfalen verurteilte dagegen die Beklagte, dem Kläger DM 658,08 zu erstatten (Urteil vom 30. April 1998). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG stützt die Beklagte zum einen darauf, das
LSG hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen müssen. Zum anderen beruhe sein Urteil auf einem Verfahrensfehler, denn die Versicherte hätte zum Rechtsstreit beigeladen werden müssen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), liegt nicht vor, weil die von der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsfrage "Besteht seitens der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber Alten-/Pflegeheimbewohnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, im Einzelfall, wenn es für den Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist, eine Pflicht zur Versorgung mit einem Toilettenstuhl oder kann ein entsprechend geltend gemachter Versorgungsanspruch mit der Begründung abgelehnt werden, daß Toilettenstühle zur angemessenen Sachausstattung von Alten-/Pflegeheimen gehören, die ein Pflegeheim üblicherweise vorzuhalten und aus eigenem Budget zu finanzieren hat?" nicht entscheidungserheblich ist.
Ungeachtet der mißverständlichen Formulierung kann die gestellte Frage nach dem sonstigen Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend ausgelegt werden, daß nicht einzelfallbezogen eine höchstrichterliche Entscheidung begehrt wird. Vielmehr soll allgemein geklärt werden, ob die Verpflichtung der Krankenkasse, ein Hilfsmittel nach § 33 Abs 1
SGB V dem Versicherten zur Verfügung zu stellen, dann entfällt oder gar nicht erst entsteht, wenn es zu der von einem Pflegeheim vorzuhaltenden Sachausstattung gehört und das Pflegeheim sich nicht in der Lage sieht, das Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Rechtsfrage vor dem Hintergrund der in den Anlagen zur Beschwerdebegründung dokumentierten Diskussion auf politischer Ebene eine Vielzahl aktueller Konfliktfälle betrifft. Es geht darum, zu wessen Lasten der Streit zwischen den Kassenverbänden und den Pflegeheimbetreibern über die Ausstattungsstandards von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln ausgetragen wird. Trotzdem ist die Rechtsfrage der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Senat kann sogar dahingestellt sein lassen, ob die Beschwerde nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl §§ 17, 33, 38, 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I)
iVm § 2 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 4, § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V sowie § 44 Abs 1 und 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
iVm § 102 Zehntes Buch (
SGB X)). Denn die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils tragen das Ergebnis unabhängig davon, ob die geltend gemachte Rechtsfrage bejaht oder verneint wird. Das
LSG hat seine Entscheidung nicht ausdrücklich darauf gestützt, daß die Leistungspflicht der Beklagten ungeachtet der Verpflichtung eines Dritten (des Pflegeheims) weiterbesteht. Vielmehr hat es - nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe jedenfalls hilfsweise - auch darauf abgestellt, daß selbst ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten im Einzelfall der Versorgungsanspruch mit dem Hilfsmittel begründet ist. Denn es handle sich bei dem betreffenden Toilettenstuhl gerade nicht um ein allgemeines Pflegemittel, das vom Träger eines Pflegeheims vorzuhalten sei.
Das
LSG verweist insoweit auf die Verordnung durch den Vertragsarzt ("Toilettenstuhl nach Maß") sowie den Bericht des Heims vom 6. Oktober 1997 (wonach die vorhandenen Toilettenstühle nicht umgerüstet werden könnten und die Versicherte einen Stuhl von spezieller Größe und Höhe benötige). Es führt weiter aus, die individuelle Anpassung sei durch eine entsprechende Auswahl des Stuhles erfolgt. Gegen diese Feststellungen wendet die Beklagte zwar ein, das
LSG habe die erste Auskunft des Heims vom 18. Juli 1997 nicht ausreichend gewürdigt, wonach der Toilettenstuhl nur deshalb angeschafft worden sei, weil die Höhe der vorhandenen Stühle mit der der Tischplatten im Heim nicht kompatibel gewesen sei. Auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung des
LSG kann aber die Beschwerde nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgetragen, das
LSG habe sich ohne hinreichende Begründung über einen Beweisantrag hinweggesetzt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2
SGG).
Das Urteil des
LSG kann auch nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1
SGG). Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor, denn das
LSG hätte die Versicherte nicht nach § 75 Abs 2 Alternative 1
SGG zum Verfahren beiladen müssen. Sie ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Zwar ist in einem Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse nach § 44 Abs 2 BSHG
iVm § 102
SGB X im wesentlichen wegen der Erfüllungsfiktion des § 107
SGB X der Versicherte beizuladen. Da hier aber weder die der Versicherten bereits gewährte Sachleistung als solche streitig ist noch die Möglichkeit einer Doppelleistung besteht, sondern es nur darum geht, ob der Kläger die Erstattung des Kaufpreises fordern kann, werden die Rechte der Versicherten durch die Entscheidung des
LSG nicht berührt (BSGE 72, 163, 168 f = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 und
BSG SozR 3-3100 § 18c Nr 2, jeweils mwN).
Die Befürchtung der Beklagten, ihre Gestaltungsrechte wären betroffen, ist unbegründet. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Toilettenstuhl sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.