Urteil
Krankenversicherung - Kostenübernahme eines Dusch-Toilettenstuhls bei vollstationärer Pflege

Gericht:

SG Oldenburg (Oldenburg) 61. Kammer


Aktenzeichen:

S 61 KR 208/01


Urteil vom:

25.09.2002


Orientierungssatz:

Die Vorhaltepflicht einer Pflegeeinrichtung bei vollstationärer Pflege erfasst nicht solche Hilfsmittel (hier: Dusch-Toilettenstuhl), die individuell hergestellt oder angepaßt werden, so dass sie nur von einer Person benutzt werden können. Diese Hilfsmittel sind im Rahmen des § 33 Abs 1 SGB V von der Krankenkasse zu übernehmen.

weitere Fundorte:
Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/02

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE090770218


Informationsstand: 10.03.2003