Tenor:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme eines Eigenanteils bei der Versorgung orthopädischer Hilfsmittel.
Den Antrag der Antragstellerin (ASt) vom 12.09.2005 auf Übernahme eines Eigenanteils zur Beschaffung von orthopädischen Winterschuhen in Höhe von 96,00 EUR lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 19.09.2005 ab. Hiergegen erhob die ASt Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Am 01.12.2005 beantragte sie beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eigenanteil für die Beschaffung von orthopädischen Winterschuhen zu übernehmen.
Die Ag trat dem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen und verwies u.a. auf die Begrenzung der Zuzahlungen bei der medizinischen Versorgung durch § 62 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Das SG lehnte mit Beschluss vom 06.04.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie ihr Antragsbegehren weiter verfolgt. Sie legt ein Schreiben der AOK Bayern, Direktion M. , vom 06.09.2005 vor, wonach die AOK die Kosten der orthopädischen Schuhe in voller Höhe von 913,99 EUR übernehme. Die Versorgung sei zuzahlungsfrei. Da es sich aber um einen Gebrauchsgegenstand handle, sei vom Versicherten ein Eigenanteil in Höhe von 76,00 EUR direkt an den Lieferanten zu entrichten. Aus einem Kostenvoranschlag der Fa.B. vom 20.09.2005 ergibt sich zudem, dass ein Aufpreis für ein warmes Futter in Höhe von 20,00 EUR vorgesehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das SG es zu Recht abgelehnt hat, die Ag antragsgemäß zu verpflichten.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/ 74; vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu hat die ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die ASt erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ihr laufender Lebensunterhalt ist damit gesichert, so dass sie wegen der Frage der Erstattung der Aufzahlung zu dem orthopädischen Hilfsmittel in zumutbarer Weise auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.
Jedenfalls konnte die ASt aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Wie sich aus der vorgelegten Mitteilung der AOK Bayern, Direktion M., vom 06.09.2005 ergibt, übernimmt die Krankenkasse der ASt die Kosten der orthopädischen Straßenschuhe in voller Höhe. Die Krankenversorgung ist für die ASt zuzahlungsfrei.
Was der ASt verbleibt, ist ein Eigenanteil in Höhe von 76,00 EUR, der allein darauf beruht, dass es sich bei orthopädischen Straßenschuhen um einen Gebrauchsgegenstand handelt und die ASt durch die Bereitstellung solcher Schuhe die Anschaffung eigener Straßenschuhe erspart. Diese ersparten Aufwendungen für Straßenschuhe, die bei der ASt durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt abgedeckt werden, hat die ASt selbst zu tragen, weil sie sonst vom Träger der Sozialhilfe Leistungen erhielte, die bereits durch Sachleistungen der Krankenversicherung abgedeckt sind. Einen Antrag auf darlehensweise Bewilligung nach § 37 SGB XII hat die ASt nicht gestellt.
Ob sich die ASt darüber hinaus die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten orthopädischen Schuhe zusätzlich mit einem warmen Lammfellfutter ausstatten lässt, ist ihre Entscheidung. Die Mehrkosten fallen insoweit nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Auch hier muss der Träger der Sozialhilfe nicht eintreten, weil solche Bedarfsgegenstände von den Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. dazu § 27 Abs 1 SGB XII) bereits abgedeckt sind. Die ASt steht hier genauso, wie wenn sie selbst angeschaffte übliche Straßenschuhe mit einem Lammfellfutter auskleidet.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).